Wegleitung zur Steuererklärung 2021 für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (PDF, 5 Seiten, 521 KB)
Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Juristische Personen
WEGLEITUNG FÜR DIE STEUERKLÄRUNG 2021
für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
INHALT
Inhalt .......................................................................................................................................................1
Allgemeines ............................................................................................................................................2
1. Einreichefrist............................................................................................................................................... 2
2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen mit ideellen Zwecken ................................................ 2
3. Verrechnungssteuer ................................................................................................................................... 2
4. Kontakt ....................................................................................................................................................... 2
Ertrags- und Vermögensrechnung .........................................................................................................3
Ziffer 1.1. Bilanz bzw. Vermögensrechnung ............................................................................................. 3
Ziffer 1.1.3 ................................................................................................................................................ 3
Ziffer 1.1.4 ................................................................................................................................................ 3
Ziffer 1.1.5 ................................................................................................................................................ 3
Ziffer 1.2. Ermittlung des steuerbaren Erfolges ........................................................................................ 3
Ziffer 1.2.1 ................................................................................................................................................ 3
Ziffer 1.3. Verbuchte Aufwendungen und Auslagen ................................................................................. 3
Ziffer 1.3.1 ................................................................................................................................................ 3
Ziffer 1.3.2 ................................................................................................................................................ 3
Ziffer 1.3.3 ................................................................................................................................................ 3
Ziffer 1.5. Übertrag des positiven Saldos ................................................................................................. 3
Ziffer 1.6. Steuerlich massgebendes Jahresergebnis ............................................................................... 4
Ziffer 1.7 Verlustverrechnung ................................................................................................................... 4
Ziffer 1.9. Zu besteuernder Gewinn Kanton ............................................................................................. 4
Ziffer 1.10. Zu besteuernder Gewinn Bund .............................................................................................. 4
Ziffer 1.10.1 .............................................................................................................................................. 4
Ziffer 1.11. Steuerbares Eigenkapital ....................................................................................................... 4
Ziffer 1.11.1 .............................................................................................................................................. 4
Ziffer 1.11.2 .............................................................................................................................................. 4
Ziffer 1.11.3 .............................................................................................................................................. 4
Ziffer 1.11.4 .............................................................................................................................................. 5
Ziffer 1.12. Kantonal massgebendes Reinvermögen ................................................................................ 5
Ziffer 1.13. Zu besteuerndes Reinvermögen ............................................................................................ 5
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ALLGEMEINES
1. Einreichefrist
Die Steuererklärung ist bis zum 31. Juli einzureichen. Auf Gesuch hin können Fristerstreckungen bis längstens
31. Dezember desselben Kalenderjahres gewährt werden. Gesuche um Fristerstreckungen können über das
Internet unter www.ag.ch/efristenjp erfasst werden.
2. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen mit ideellen Zwecken
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens CHF 20'000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Die Besteue- rung als Verein, Stiftung oder übrige juristische Person mit ideellem Zweck ist zu beantragen. Dazu ist auf der ersten Seite des Hauptformulars das entsprechende Kästchen anzukreuzen.
3. Verrechnungssteuer
Allfällige abgelieferte Verrechnungssteuern sind direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung mittels For- mular 25 zurückzufordern. Im Übrigen wird auf die entsprechende Instruktion unter der Internetadresse https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/verrechnungssteuer/dienstleistungen.html verwie- sen.
4. Kontakt
Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Sektion Juristische Personen Tellistrasse 67 Postfach, 5001 Aarau
Telefon: 062 835 26 00
E-Mail: ORG-DFR-KSTA-JP-Administration@ag.ch
Bei allen Rückfragen und Korrespondenzen ist die Angabe der UID oder 6-stelligen Registernummer unerläss- lich.
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ERTRAGS- UND VERMÖGENSRECHNUNG
Ziffer 1.1. Bilanz bzw. Vermögensrechnung
Ziffer 1.1.3
Liegt das Reinvermögen am Ende des Geschäftsjahres (Ziffer 1.1.2) über dem Stand zu Beginn des Geschäfts- jahres (Ziffer 1.1.1), resultiert bei der Vermögensveränderung ein positiver Saldo. Bei einer Vermögensabnahme verbleibt ein negativer Saldo.
Ziffer 1.1.4
Wurden zulasten der Jahresrechnung Rückstellungen im Sinne von Reserven gebildet, sind die entsprechenden Beträge zu deklarieren. Zunahmen von nicht geschäftsmässig begründeten Rückstellungen sind mit einem posi- tiven Vorzeichen (+) einzutragen, Abnahmen mit einem negativen Vorzeichen (-).
Steuerliche Aufrechnungen von nicht geschäftsmässig begründeten Rückstellungen müssen beim steuerbaren Eigenkapital unter Ziffer 1.11.3 (+ nicht geschäftsmässig begründete Rückstellungen) nachgeführt werden.
Ziffer 1.1.5
Wurden zulasten der Jahresrechnung nicht geschäftsmässig begründete Abschreibungen vorgenommen, sind die entsprechenden Beträge zu deklarieren. Zunahmen von nicht geschäftsmässig begründeten Abschreibun- gen sind mit einem positiven Vorzeichen (+) einzutragen, Abnahmen mit einem negativen Vorzeichen (-).
Steuerliche Aufrechnungen von nicht geschäftsmässig begründeten Abschreibungen müssen beim steuerbaren Eigenkapital unter Ziffer 1.11.4 (+/- Übriges) nachgeführt werden.
Ziffer 1.2. Ermittlung des steuerbaren Erfolges
Ziffer 1.2.1
Sind die allgemeinen Vereinsausgaben (Ziffer 1.3.4) höher als die Mitgliederbeiträge (Ziffer 1.2.1), kann auf das Ausfüllen der Ziffer 1.2.1 verzichtet werden.
Ziffer 1.3. Verbuchte Aufwendungen und Auslagen
Ziffer 1.3.1
Sind die allgemeinen Vereinsausgaben (Ziffer 1.3.4) höher als die Mitgliederbeiträge (Ziffer 1.2.1), kann auf das Ausfüllen der Ziffer 1.3.1 verzichtet werden.
Ziffer 1.3.2
Sind die allgemeinen Vereinsausgaben (Ziffer 1.3.4) höher als die Mitgliederbeiträge (Ziffer 1.2.1), kann auf das Ausfüllen der Ziffer 1.3.2 verzichtet werden.
Ziffer 1.3.3
Sind die allgemeinen Vereinsausgaben (Ziffer 1.3.4) höher als die Mitgliederbeiträge (Ziffer 1.2.1), kann auf das Ausfüllen der Ziffer 1.3.3 verzichtet werden.
Ziffer 1.5. Übertrag des positiven Saldos
Vereinnahmte Mitgliederbeiträge sind in erster Linie mit den allgemeinen Ausgaben des Vereins gemäss Zif- fer 1.3.4 (Total Aufwendungen) zu verrechnen. Lediglich Mitgliederbeiträge, welche die Vereinsausgaben über- steigen, können vom Vermögenszuwachs in Abzug gebracht werden. 3
Ziffer 1.6. Steuerlich massgebendes Jahresergebnis
Sind die allgemeinen Ausgaben des Vereins höher als die vereinnahmten Mitgliederbeiträge, entfällt ein Abzug unter Ziffer 1.5. (Übertrag des positiven Saldos). Das steuerlich massgebende Jahresergebnis entspricht in die- sem Fall dem Ergebnis der ausgewiesenen Vermögensveränderung von Ziffer 1.1.6 (Steuerlich massgebende Vermögensveränderung).
Ziffer 1.7 Verlustverrechnung
Bestehen zu Beginn der Steuerperiode noch nicht verrechnete Verluste aus den sieben vorangegangenen Ge- schäftsjahren, sind die Ergebnisse der jeweiligen Geschäftsjahre ab dem ältesten Verlustjahr einzutragen.
Ziffer 1.9. Zu besteuernder Gewinn Kanton
Bei gleichzeitiger Steuerpflicht in anderen Kantonen bzw. im Ausland muss eine Ausscheidung des zu besteu- ernden Gewinnes vorgenommen werden. Hierzu ist das Hilfsblatt "Steuerausscheidung" auszufüllen. Die ermit- telte Ausscheidungsquote wird im Hauptformular jedoch nicht abgebildet, sondern erst anlässlich des Veranla- gungsverfahrens durch die Steuerbehörde berücksichtigt.
Bei Vereinen und Stiftungen wird die Gewinnsteuer nur auf demjenigen Teil des steuerbaren Reingewinnes er- hoben, der den Betrag von CHF 20'000 übersteigt (Steuerfreibetrag).
Ziffer 1.10. Zu besteuernder Gewinn Bund
Bei gleichzeitiger Steuerpflicht im Ausland muss eine Ausscheidung des zu besteuernden Gewinnes vorgenom- men werden. Hierzu ist das Hilfsblatt "Steuerausscheidung" auszufüllen. Die ermittelte Ausscheidungsquote wird im Hauptformular jedoch nicht abgebildet, sondern erst anlässlich des Veranlagungsverfahrens durch die Steuerbehörde berücksichtigt.
Bei Vereinen und Stiftungen wird die Direkte Bundessteuer für Gewinne unter CHF 5'000 nicht erhoben. Ge- winne von mehr als CHF 5'000 werden hingegen vollumfänglich besteuert (Freigrenze).
Ziffer 1.10.1
Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Ge- winnes das steuerlich massgebende Ergebnis (Ziffer 1.8.) auf 12 Monate umzurechnen.
Ziffer 1.11. Steuerbares Eigenkapital
Ziffer 1.11.1
Zu Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals stellen die Werte der Bilanz oder Vermögensrechnung die Aus- gangsbasis dar. Ziffer 1.11.1 hat dem unter Ziffer 1.1.2 deklarierten Betrag zu entsprechen.
Ziffer 1.11.2
Bei Immobilien sind die Abweichungen zwischen dem Buchwert gemäss Jahresrechnung und dem Steuerwert gemäss Grundstückschätzung zu ermitteln. Die Differenz ist unter Verwendung der entsprechenden Vorzeichen (+ / -) zu deklarieren. Bei Neuschätzungen von Immobilien ist eine Kopie der Grundstückschätzung beizulegen.
Ziffer 1.11.3
Stille Reserven, die als Gewinn versteuert wurden, sind auch Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals. Insbe- sondere fallen die unter der Ziffer 1.1.4 vorgenommenen Aufrechnungen darunter. Noch nicht aufgelöste ver- steuerte stille Reserven aus den vorangegangenen Geschäftsjahren sind ebenfalls zu deklarieren.
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Ziffer 1.11.4
Stille Reserven, die als Gewinn versteuert wurden, sind auch Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals. Insbe- sondere fallen die unter der Ziffer 1.1.5 vorgenommenen Aufrechnungen darunter. Noch nicht aufgelöste ver- steuerte stille Reserven aus den vorangegangenen Geschäftsjahren sind ebenfalls zu deklarieren.
Ziffer 1.12. Kantonal massgebendes Reinvermögen
Bei gleichzeitiger Steuerpflicht in anderen Kantonen bzw. im Ausland muss eine Ausscheidung des steuerbaren Eigenkapitals vorgenommen werden. Hierzu ist das Hilfsblatt "Steuerausscheidung" auszufüllen. Die ermittelte Ausscheidungsquote wird im Hauptformular jedoch nicht abgebildet, sondern erst anlässlich des Veranlagungs- verfahrens durch die Steuerbehörde berücksichtigt.
Ziffer 1.13. Zu besteuerndes Reinvermögen
Die Kapitalsteuer wird bei Vereinen und Stiftungen nur auf demjenigen Teil des steuerbaren Eigenkapitals erho- ben, das den Betrag von CHF 50'000 übersteigt (Steuerfreibetrag).
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