Wegleitung zur Steuererklärung 2021 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (PDF, 14 Seiten, 453 KB)
Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Juristische Personen
WEGLEITUNG FÜR DIE STEUERKLÄRUNG 2021
für Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH), Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten
INHALT
Inhalt .......................................................................................................................................................1
Allgemeines ............................................................................................................................................2
1. Einreichefrist............................................................................................................................................... 2
2. Beilagen Steuererklärung ........................................................................................................................... 2
3. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwecken ......................................................... 2
4. Straffolgen bei Widerhandlungen ............................................................................................................... 2
5. Kontakt ....................................................................................................................................................... 3
Hauptformular .........................................................................................................................................4
A. Reingewinn................................................................................................................................................. 4
Ziffer 1.1. Reingewinn (+) / Verlust (-) gemäss Erfolgsrechnung .............................................................. 4
Ziffer 1.2. Aufrechnungen ......................................................................................................................... 4
Ziffer 1.4. Abzüge ..................................................................................................................................... 5
Ziffer 1.6. Verlustverrechnung Kanton ...................................................................................................... 5
Ziffer 1.12. Verlustverrechnung Bund ....................................................................................................... 6
Ziffer 1.13. Sonstige Abweichungen gegenüber Ergebnis Kanton ........................................................... 6
Ziffer 1.14. Anteil Ausland am Gewinn ..................................................................................................... 6
Ziffer 1.16. Beteiligungsabzug Bund......................................................................................................... 6
Ziffer 2.2. Total zu verteilender Gewinn .................................................................................................... 6
B. Kapital und Reserven ................................................................................................................................. 6
Ziffer 2.5. Einbezahltes Aktien-, Partizipations-, Genossenschafts- und Stammkapital............................ 6
Ziffer 2.6. Offene Reserven ...................................................................................................................... 6
Ziffer 2.8. Stille Reserven ......................................................................................................................... 6
Ziffer 2.9. Verdecktes Eigenkapital ........................................................................................................... 7
Ziffer 2.13. Beteiligungsabzug .................................................................................................................. 7
Ziffer 2.14. Anteil Eigenkapital im Kanton Aargau .................................................................................... 7
C. Ergänzende Angaben ................................................................................................................................. 7
Ziffer 3.1. Verlustverrechnung .................................................................................................................. 7
Ziffer 3.2. Abschreibungen auf in früheren Geschäftsjahren aufgewerteten Aktiven ................................ 7
Ziffer 3.3. Entlastung aus SV17/STAF ...................................................................................................... 7
Hilfsblätter...............................................................................................................................................9
Angaben über Beteiligungen, konzerninterne Darlehen und Patente .................................................................... 9
Ziffer 11.1. Zusammensetzung der Beteiligungen und Total der Finanzierungskosten ............................ 9
Ziffer 11.2. Nettoertrag der Beteiligungen (ohne Zinserträge auf konzerninterne Darlehen) .................. 10
Ziffer 11.3. Prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer ....................................................................... 11
Ziffer 11.4. Prozentuale Ermässigung der Eigenkapitalsteuer; Kantons- und Gemeindesteuern ........... 11
Ziffer 11.5. Gestehungskosten ............................................................................................................... 11
Bescheinigung - Zusammenzug .......................................................................................................................... 13
Bescheinigung ..................................................................................................................................................... 14
Lohnbezüge / VR-Honorare / Spesenvergütungen / etc.: ......................................................................... 14
Ziffer 14.1 - 14.3 ..................................................................................................................................... 14
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ALLGEMEINES
1. Einreichefrist
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung läuft 30 Tage nach Genehmigung des Geschäftsberichtes durch die Generalversammlung ab. Nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen muss die Generalversammlung jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten werden.
Für alle Gesellschaften läuft die ordentliche Einreichungsfrist am 31. Juli auf das der Steuerperiode folgende Kalenderjahr ab. Auf Gesuch hin können Fristerstreckungen bis längstens 31. Dezember desselben Kalender- jahres gewährt werden. Gesuche um Fristerstreckungen können über das Internet unter www.ag.ch/efristenjp erfasst werden.
2. Beilagen Steuererklärung
Der Steuererklärung müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
Detaillierte Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zum abgeschlossenen Geschäftsjahr. Enthält die Jah- resrechnung zusammengefasste Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen, muss zusätzlich eine Saldobi- lanz mit dem Ausweis aller Kontensaldi beigelegt werden.
Gesellschaften, die ihr erstes Geschäftsjahr erst im Gründungdatum folgenden Kalenderjahr abschlies- sen, werden gebeten, das Kantonale Steueramt entsprechend zu orientieren.
Hilfsblätter "Bescheinigung - Zusammenzug" und "Bescheinigung"; beide vollständig ausgefüllt.
Sämtliche weiteren notwendigen Hilfsblätter ("Angaben über Beteiligungen, konzerninterne Darlehen und Patente", "Steuerausscheidung" und "Verdecktes Eigenkapital/Zinsen auf verdecktem Eigenkapital")
Fehlende Beilagen werden nachgefordert.
3. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwecken
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern die Gewinne höchstens CHF 20'000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Die Besteuerung als Gesellschaft mit ideellem Zweck ist zu beantragen.
Da Kapitalgesellschaften und Genossenschaften regelmässige wirtschaftliche Zwecke verfolgen, erfüllen sie die Voraussetzungen für die Besteuerung als Gesellschaft mit ideellem Zweck normalerweise nicht.
4. Straffolgen bei Widerhandlungen
Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften der Steuergesetze oder nach einer auf Grund dieser Gesetze getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbeson- dere
die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
eine Bescheinigungs- Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
wird mit Busse bis zu CHF 1‘000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10'000.- bestraft (§ 235 StG; Art. 174 DBG).
Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar. Die Busse beträgt zwei Drittel derjenigen Busse, die bei voll- endeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (§ 237 StG; Art. 176 DBG).
Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter der Steuerpflichtigen eine
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Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer- pflichtigen mit einer Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse kann bis zu CHF 50'000 betragen (§ 238 StG; Art. 177 DBG).
Wer zum Zwecke einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Be- scheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu CHF 10'000 verbunden werden (§ 255 StG; Art. 186 DBG).
5. Kontakt
Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Sektion Juristische Personen Tellistrasse 67 Postfach, 5001 Aarau
Telefon: 062 835 26 00
E-Mail: ORG-DFR-KSTA-JP-Administration@ag.ch
Bei allen Rückfragen und Korrespondenzen ist die Angabe der UID oder 6-stelligen Registernummer unerläss- lich.
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HAUPTFORMULAR
A. Reingewinn
Ziffer 1.1. Reingewinn (+) / Verlust (-) gemäss Erfolgsrechnung
Es soll der Saldo der Erfolgsrechnung des im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres deklariert werden (in Schweizer Franken). Der Saldo kann einen Gewinn oder einen Verlust ausweisen, deshalb muss der Betrag mit dem entsprechenden Vorzeichen (+ oder -) eingetragen werden.
Wenn das Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate umfasst (überjähriges/unterjähriges Geschäftsjahr), muss der Saldo der Erfolgsrechnung nicht auf 12 Monate umgerechnet werden.
Fallen ausnahmsweise zwei Geschäftsjahres-Abschlüsse in ein Kalenderjahr, muss für jeden Jahresabschluss eine Steuererklärung eingereicht werden.
Ziffer 1.2. Aufrechnungen
Ziffer 1.2.1
Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens (z.B. Neu-/Umbauten oder die Anschaffung von Betriebseinrichtungen), die handelsrechtlich nicht aktiviert, sondern bloss der Erfolgsrechnung belastet wurden, müssen steuerlich aufgerechnet werden.
Steuerliche Aufrechnungen von in der Erfolgsrechnung direkt belasteten Investitionen müssen im Eigenkapital unter Ziffer 2.8.1 (als Gewinn versteuerte Reserven) nachgeführt werden.
Ziffer 1.2.2
Abschreibungen:
Soweit keine besonderen Umstände nachgewiesen werden, ist für die Höhe der steuerlich anerkannten Abschreibungssätze das Merkblatt A 1995 über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftli- cher Betriebe der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beachten.
Sofortabschreibungen auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sind unter Berücksichti- gung der Voraussetzungen von § 20 StGV möglich. In der Regel kann auf 20% des Endwertes sofort ab- geschrieben werden.
Rückstellungen:
Steuerlich zulässig sind Rückstellungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen. Am Bilanzstichtag muss ein Verlust mit grosser Wahrscheinlichkeit feststehen und sich in absehbarer Zeit auswirken. Künftige noch unsichere Risiken können nicht aufwandwirksam steuerlich geltend gemacht werden. Das betrifft beispielsweise Rückstellungen für in der Zukunft anfallende Aufwendungen, Investiti- onen oder Ertragseinbussen.
Mitunter können für die folgenden Fälle pauschale Rückstellungen geltend gemacht werden:
Verlustrisiken auf Debitoren (Delkredere): 5% auf Inland- und 10% auf Auslandforderungen. Für kon- zerninterne Forderungen wird kein pauschales Delkredere zugelassen;
Garantieleistungen: 1% des aktuellen und 0.5% des Vorjahresumsatzes;
Grossrenovationen (bei Kapitalanlageliegenschaften): 0.5% des Brandversicherungswertes pro Jahr, insgesamt darf die Rückstellung jedoch maximal 3% des Brandversicherungswertes betragen.
Sind Rückstellungen nicht mehr geschäftsmässig begründet, sind sie aufzulösen. Sofern die Auflösung 4
nicht erfolgswirksam verbucht wurde, ist sie im entsprechenden Umfang zu deklarieren.
Steuerliche Aufrechnungen von Abschreibungen oder Rückstellungen müssen im Eigenkapital unter Ziffer 2.8.1 (als Gewinn versteuerte Reserven) nachgeführt werden.
Ziffer 1.2.4
Höherbewertungen von Grundstücken oder Beteiligungen sind Bestandteil des steuerbaren Ergebnisses. Soweit der Aufwertungsbetrag nicht in der Erfolgsrechnung verbucht wurde, ist dieser aufzurechnen.
Ziffer 1.2.5
Leistungen an die Gesellschafter, Genossenschafter oder diesen nahestehenden Personen ohne angemessene Gegenleistung sind als geldwerte Leistungen steuerlich zu korrigieren. Eine Gegenleistung gilt dann als nicht angemessen, wenn sie einem Drittvergleich nicht standhält.
Geldwerte Leistungen können in überhöhten Aufwendungen bzw. Kosten (z.B. unberechtigte Spesenvergütun- gen, überhöhte Zinszahlungen für Darlehen) oder in Gewinnverzichten (z.B. unterpreislicher Verkauf von Fahr- zeugen oder Liegenschaften, fehlende Verzinsung eines gewährten Darlehens) begründet sein.
Ziffer 1.2.6
Liegt Fremdkapital vor, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (sog. verdecktes Eigenkapi- tal), sind die darauf fallenden Schuldzinsen Bestandteil des steuerbaren Ergebnisses. Für die Berechnung der Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital kann das Hilfsblatt "Verdecktes Eigenkapital / Zinsen auf verdecktem Eigenkapital" benutzt werden.
Ziffer 1.4. Abzüge
Ziffer 1.4.1
Werden im Rahmen der Gewinnverwendung – also ausserhalb der Erfolgsrechnung – Zuwendungen an Vorsor- geeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals oder für gemeinnützige Zwecke beschlossen, können diese vom steuerbaren Ergebnis abgezogen werden.
Ziffer 1.6. Verlustverrechnung Kanton
Die Summe der Verluste aus den vorangegangenen sieben Geschäftsjahren wird vom Reingewinn des aktuel- len Geschäftsjahres abgezogen, sofern die Verluste nicht bereits mit in den vorangegangenen Geschäftsjahren erzielten Gewinnen verrechnet wurden.
Ziffer 1.10.1
Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Ge- winnes der kantonal massgebliche Reingewinn (Ziffer 1.9.) auf 12 Monate umzurechnen.
Ziffer 1.10.2
Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges muss das Hilfsblatt "Angaben über Beteiligungen, konzerninterne Darlehen und Patente" ausgefüllt werden.
Ziffer 1.10.3
Bei gleichzeitiger Steuerpflicht in mehreren Kantonen muss eine Ausscheidung des steuerbaren Reingewinnes vorgenommen werden. Hierzu ist das Hilfsblatt "Steuerausscheidung" auszufüllen.
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Ziffer 1.12. Verlustverrechnung Bund
Die Summe der Verluste aus den vorangegangenen sieben Geschäftsjahren wird vom Reingewinn des aktuel- len Geschäftsjahres abgezogen, sofern die Verluste nicht bereits mit in den vorangegangenen Geschäftsjahren erzielten Gewinnen verrechnet wurden.
Ziffer 1.13. Sonstige Abweichungen gegenüber Ergebnis Kanton
Ergeben sich bei der Gewinnermittlung zwischen den Kantons- und Gemeindesteuern Aargau und der Direkten Bundessteuer Abweichungen, sind diese mit dem entsprechenden Vorzeichen (+ oder -) zu deklarieren.
Ziffer 1.14. Anteil Ausland am Gewinn
Bei gleichzeitiger Steuerpflicht im Ausland muss eine Ausscheidung des steuerbaren Reingewinnes vorgenom- men werden. Hierzu ist das Hilfsblatt "Steuerausscheidung" auszufüllen und im Hauptformular der ins Ausland auszuscheidende Reingewinn betragsmässig zu deklarieren.
Ziffer 1.16. Beteiligungsabzug Bund
Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges muss das Hilfsblatt "Angaben über Beteiligungen, konzerninterne Darlehen und Patente" ausgefüllt werden.
Ziffer 2.2. Total zu verteilender Gewinn
Es ist die von der General- oder Gesellschafterversammlung für das aktuelle (vorliegend zu veranlagende) Ge- schäftsjahr beschlossene Gewinnverteilung zu deklarieren.
B. Kapital und Reserven
Ziffer 2.5. Einbezahltes Aktien-, Partizipations-, Genossenschafts- und Stammkapital
Kapitalgesellschaften müssen das am Stichtag einbezahlte Aktien-, Partizipations- oder Stammkapital deklarie- ren.
Genossenschaften müssen das am Stichtag einbezahlte Anteilsscheinkapital deklarieren. Wenn die Genossen- schaft keine Anteilsscheine ausgegeben hat, muss diese Ziffer leer gelassen werden.
Ziffer 2.6. Offene Reserven
Ziffer 2.6.1
Genossenschaften, die kein Anteilsscheinkapital besitzen und ferner in ihrer Jahresrechnung keine Reserven aufweisen, müssen das buchmässige Reinvermögen einsetzen. Voraussetzung ist, dass das buchmässige Reinvermögen aus Einzahlungen der Genossenschafter oder aus versteuerten Gewinnen herrührt.
Ziffer 2.8. Stille Reserven
Ziffer 2.8.1
Stille Reserven, die als Gewinn versteuert wurden, sind auch Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals. Insbe- sondere fallen die unter den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 vorgenommenen Aufrechnungen darunter. Noch nicht aufge- löste versteuerte stille Reserven aus den vorangegangenen Geschäftsjahren sind ebenfalls zu deklarieren.
Ziffer 2.8.2
Hat eine frühere Statusgesellschaft beim Übergang von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung stille
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Reserven inkl. eines allfälligen selbst geschaffenen Mehrwerts offengelegt (Step-up), muss dieser Step-up-Be- trag deklariert werden. Bereits vorgenommene Abschreibungen des Step-up (vgl. Ziffer 3.3.6) reduzieren den zu deklarierenden Betrag.
Ziffer 2.9. Verdecktes Eigenkapital
Das steuerbare Eigenkapital wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (sog. verdecktes Eigenkapital). Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals kann das Hilfsformular "Verdecktes Eigenkapital / Zinsen auf verdecktem Eigenkapital" benutzt werden.
Ziffer 2.13. Beteiligungsabzug
Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges muss das Hilfsblatt "Angaben über Beteiligungen, konzerninterne Darlehen und Patente" ausgefüllt werden.
Ziffer 2.14. Anteil Eigenkapital im Kanton Aargau
Bei gleichzeitiger Steuerpflicht in anderen Kantonen bzw. dem Ausland muss eine Ausscheidung des steuerba- ren Eigenkapitals vorgenommen werden. Hierzu ist das Hilfsblatt "Steuerausscheidung" auszufüllen.
C. Ergänzende Angaben
Ziffer 3.1. Verlustverrechnung
Bestehen zu Beginn der Steuerperiode noch nicht verrechnete Verluste aus den sieben vorangegangenen Ge- schäftsjahren, sind die Ergebnisse der jeweiligen Geschäftsjahre ab dem ältesten Verlustjahr einzutragen.
Ziffer 3.2. Abschreibungen auf in früheren Geschäftsjahren aufgewerteten Aktiven
Wurden in vorangegangenen Geschäftsjahren Aktiven zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet, sind die da- rauf erfolgten Abschreibungen zu deklarieren. Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen:
Ursprünglicher Aufwertungsbetrag (wiedereingebrachte Abschreibungen und Aufwertungen über die An- schaffungs- und Herstellkosten);
Auf dem aufgewerteten Aktivum in der aktuellen Steuerperiode vorgenommener Abschreibungsbetrag.
Ziffer 3.3. Entlastung aus SV17/STAF
Ziffer 3.3.4
Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag reduziert besteuert (Patentbox). Wird eine solche Besteuerung beantragt, ist der Ermässigungsbetrag des Boxengewinnes zu deklarieren. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung zur Berechnung des Boxengewinnes und der geltend gemachten Ermässi- gung einzureichen.
Ziffer 3.3.5
Für Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der im Rahmen von wissenschaftlicher Forschung oder wissen- schaftsbasierter Innovation angefallen ist, kann ein Zusatzabzug geltend gemacht werden. Der Betrag des Zu- satzabzuges ist zu deklarieren und zusammen mit der Steuererklärung eine Berechnung des ermittelten Abzu- ges einzureichen. Zusätzlich sind Angaben zum Forschungs- und Entwicklungsprojekt zu machen.
Ziffer 3.3.6
Eine frühere Statusgesellschaft kann beim Übergang von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung per 31.12.2019 stille Reserven inkl. eines allfälligen selbst geschaffenen Mehrwerts offenlegen (Step-up). Die Be-
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rechnung (Methode und Bewertung von stillen Reserven und selbst geschaffenem Mehrwert) ist mit der Steuer- erklärung einzureichen. Die in der aktuellen Steuerperiode vorgenommene Abschreibung des Step-up ist be- tragsmässig aufzuführen und reduziert den Step-up-Betrag entsprechend (vgl. Ziffer 2.8.2).
Ziffer 3.3.12
Eine frühere Statusgesellschaft konnte beim Übergang von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung die Höhe der stillen Reserven inkl. eines allfälligen selbst geschaffenen Mehrwerts von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festsetzen lassen. Der in der Steuerperiode realisierte und zum Sondersatz zu besteuernde Betrag ist zu deklarieren. Der einzusetzende Betrag darf den Reingewinn nicht übersteigen.
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HILFSBLÄTTER
Angaben über Beteiligungen, konzerninterne Darlehen und Patente
Das Hilfsblatt dient der Ermittlung des Beteiligungsabzuges auf dem steuerbaren Reingewinn sowie der Ermäs- sigung der Kapitalsteuer. Der Beteiligungsabzug ist nur auf Erträgen aus Beteiligungen anwendbar. Ermässi- gungen auf Einkünften aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind im Rahmen der Patentbox geltend zu machen, während dem für Zinserträge keine Abzugsmöglichkeiten bestehen. Die Ermässigung der Kapitalsteuer wird für Beteiligungen, Konzerndarlehen sowie Patente und vergleichbare Rechte gewährt.
Als Konzerndarlehen werden Finanzierungen von Gruppengesellschaften verstanden, an denen eine Beherr- schung von 50% plus einer Stimme besteht.
Bei Konzerndarlehen sowie Patenten und vergleichbaren Rechten sind lediglich die Spalten A und G des Hilfs- formulars auszufüllen.
Ziffer 11.1. Zusammensetzung der Beteiligungen und Total der Finanzierungskosten
Spalte A: Beteiligung, Konzerndarlehen, Patent
Es ist anzugeben, ob die steuerliche Ermässigung für Beteiligungen (A), Konzerndarlehen (B) oder Patente und vergleichbare Rechte (C) geltend gemacht wird.
Spalte B: Bezeichnung und Rechtsform des Unternehmens
Ausländische juristische Personen werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
Spalte C: Nominalbetrag des gesamten Grund- oder Stammkapitals
Als Nominalbetrag des Grund- oder Stammkapitals gilt das einbezahlte Kapital im Zeitpunkt des Anfalls des Be- teiligungsertrags oder am Ende der Steuerperiode (Geschäftsjahr).
Spalte D: Nominalbetrag der Beteiligung
Genussscheine (Art. 657 OR) dürfen keinen Nennwert haben. Sie gelten daher nicht als Beteiligungen (vgl. je- doch Erläuterung zu Ziffer 11.2. Spalte I)
Spalte E: Beteiligung in %
Spalte D x 100 Spalte C
Spalte F: Verkehrswert der Beteiligung
Der Verkehrswert muss nur bei Beteiligungen von weniger als 10% angegeben werden. Als Verkehrswert gilt der Kurswert oder der Steuerwert der gemäss der durch die Schweizerische Steuerkonferenz herausgegebenen "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" berechnet wurde.
Spalte G: Gewinnsteuerwert
Als Gewinnsteuerwert gilt der Buchwert zuzüglich als Gewinn versteuerte stille Reserven. Er ist sowohl für Be- teiligungen als auch für Patente und vergleichbare Rechte sowie für Konzerndarlehen anzugeben.
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Zelle G11: Gewinnsteuerwert der Beteiligungen, konzerninternen Darlehen und Patente
Umfasst das Total der vorstehend aufgeführten Beteiligungen, Konzerndarlehen sowie Patente und vergleichba- ren Rechte.
Zelle G12: Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven am Ende der Steuerperiode
Als Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven gilt die Summe der steuerlich massgebenden Buchwerte der Aktiven (zuzüglich als Gewinn versteuerte stille Reserven) und nach Abzug der Rückstellungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufsvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind.
Zelle G13: Total der Finanzierungskosten
Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen abzüglich Zinsen auf verdecktem Eigenkapital sowie alle Aufwen- dungen, die aufgrund der Verbindlichkeiten des Unternehmens anfallen. Leasingaufwand und Zinsen, die unmit- telbar auf den Umsatz entfallen (z.B. nicht ausgenützte Skonto-Offerten von Lieferanten) gelten nicht als Finan- zierungsaufwand.
Spalte H: Gewinnsteuerwert in % der Aktiven
Spalte G x 100 Feld G12
Ziffer 11.2. Nettoertrag der Beteiligungen (ohne Zinserträge auf konzerninterne Darlehen)
Spalte I: Bruttoertrag aus Ausschüttungen und Kapitalgewinnen
Als Ertrag aus Beteiligungen gelten nur solche Bezüge, die beim ausrichtenden Unternehmen Gewinnausschüt- tungen darstellen, nämlich:
Ordentliche Gewinnausschüttungen, wie Dividenden auf Aktien und Partizipationsscheinen, Gewinnan- teile auf GmbH-Stammeinlagen, Zinsen auf Genossenschaftsanteilen, usw.;
Ausserordentliche Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen;
Verdeckte Gewinnausschüttungen, z.B. als Provisionen oder Regiespesen bezeichnete übersetzte Leis- tungen, soweit sie bei der ausrichtenden Gesellschaft als Gewinn besteuert werden (für ausländische Gesellschaften beurteilt sich diese Frage ausschliesslich nach schweizerischem Recht);
Ausschüttungen auf Genussscheinen bei Aktien- oder Partizipationsscheinbesitz an der gleichen Unter- nehmung;
Kapitalgewinne auf Beteiligungen; sie werden als Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und den steuerlich massgebenden Gestehungskosten eingesetzt.
Die Beteiligungserträge sind so zu erfassen, wie sie im deklarierten Reingewinn enthalten sind. Für Erträge von schweizerischen Beteiligungen ist dies in der Regel der Bruttobetrag, für Erträge ausländischer Beteiligungen der Nettobetrag. Sind im deklarierten Reingewinn noch zurückerhaltene Quellensteuern enthalten, die von früheren Beteiligungserträgen abgezogen worden waren und für die noch kein Beteiligungsabzug beansprucht worden ist, gehören diese zurückerhaltenen Steuerbeträge zum Beteiligungsertrag der Steuerperiode.
Spalte J: Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Ertrag
Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen müssen sämtliche im Zusammenhang mit dem Ertrag stehenden Abschreibungen in Abzug gebracht werden. Solche Abschreibungen reduzieren zudem die Geste- hungskosten der Beteiligung.
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Spalte L: Verwaltungsaufwand
Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen muss ein Beitrag von 5% des Ertrages nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Abschreibung zur Deckung des Verwaltungsaufwands in Abzug ge- bracht werden. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten.
Spalte M: Finanzierungsaufwand
Der auf die Beteiligung entfallende Finanzierungsaufwand berechnet sich aufgrund des Verhältnisses des Ge- winnsteuerwerts der Beteiligung zum Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven grundsätzlich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Für Beteiligungen, die während des Geschäftsjahres veräussert wurden, ist der antei- lige Finanzierungsaufwand ebenfalls mit einer vollen Jahresquote, bezogen auf den Gewinnsteuerwert im Zeit- punkt der Veräusserung, zu berücksichtigen:
Feld G13 x Spalte H
Spalte N: Gewinn
Verluste aus Beteiligungen (Finanzierungsüberschüsse) müssen in Spalte O eingetragen werden.
Spalte O: Verlust
Der Nettoertrag aus Beteiligungen berechnet sich ohne Einbezug der Verluste aus Beteiligungen (Finanzie- rungsüberschüsse).
Ziffer 11.3. Prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer
Als gesamter Reingewinn gilt der steuerbare Reingewinn.
Die auf drei Dezimalen berechnete, prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer wird in Ziffer 1.10.2 bzw. Ziffer 1.16. des Hauptformulars übertragen.
Ziffer 11.4. Prozentuale Ermässigung der Eigenkapitalsteuer; Kantons- und Gemeindesteuern
Die auf drei Dezimalen berechnete, prozentuale Ermässigung der Kapitalsteuer wird in Ziffer 2.13. des Hauptfor- mulars übertragen.
Ziffer 11.5. Gestehungskosten
Spalte T: Erhöhung der Gestehungskosten in dieser Steuerperiode
Eine Erhöhung der Gestehungskosten kann sich bspw. aus folgenden Gründen ergeben:
Durch Zukauf von weiteren Anteilen;
durch Kapitalerhöhung (Bar- oder Sacheinlagen);
à fonds perdu-Leistungen (Forderungsverzichte, etc., als Aufwand verbucht;
verdeckte Kapitaleinlagen (soweit diese als Gewinn versteuert wurden);
Sanierungszuschüsse (als Aufwand verbucht);
Verzicht auf Verzinsung Darlehen;
steuerwirksame Aufwertungen (inkl. als Aufwertung verbuchte Gratisaktien).
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Spalte U: Verminderung der Gestehungskosten in dieser Steuerperiode
Eine Verminderung der Gestehungskosten kann sich bspw. aus folgenden Gründen ergeben:
Teilveräusserungen (anteilsmässige Gestehungskosten);
Abschreibungen infolge Kapitalrückzahlung (soweit geschäftsmässig begründet);
Abschreibungen infolge Substanzausschüttungen (soweit geschäftsmässig begründet).
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Bescheinigung - Zusammenzug
Wurden an Aktionäre/Gesellschafter, Verwaltungsräte und diesen nahestehenden Personen Leistungen (Löhne, Honorare, Spesenvergütungen, etc.) entrichtet, müssen diese zusammengefasst auf dem Hilfsblatt "Bescheini- gungen – Zusammenzug" betragsmässig ausgewiesen werden. Wurden keine Vergütungen ausgerichtet, muss dies auf dem Hilfsblatt vermerkt werden.
Es müssen sämtliche der im Kalenderjahr (demnach nicht im Geschäftsjahr) ausgerichteten Leistungen ausge- wiesen werden. Die Leistungen müssen zudem den Angaben der Lohnausweise der Aktionäre/Gesellschafter, Verwaltungsräte und diesen nahestehenden Personen entsprechen.
Zur Einreichung der Hilfsblätter "Bescheinigung – Zusammenzug" und "Bescheinigung" ist folgendes zu beach- ten:
Wurden Leistungen in der Höhe von bis zu CHF 1'000 entrichtet, genügt es, das vollständig ausgefüllte Hilfsblatt "Bescheinigung – Zusammenzug" einzureichen;
Wurden Leistungen zwischen CHF 1'000 und CHF 10'000 entrichtet, ist lediglich das vollständig ausge- füllte Hilfsblatt "Bescheinigung – Zusammenzug" zusammen mit den entsprechenden Lohnausweisen einzureichen;
Wurden Leistungen von mehr als CHF 10'000 entrichtet, sind die Hilfsblätter "Bescheinigung – Zusam- menzug" und "Bescheinigung" zusammen mit den entsprechenden Lohnausweisen vollständig ausgefüllt einzureichen;
Unabhängig davon, ob die entrichteten Leistungen mehr oder weniger als CHF 10'000 betragen, ist bei Leistungen gemäss den Ziffern 14.1. - 14.3. des Hilfsblattes "Bescheinigung" jenes Hilfsblatt in jedem Fall vollständig auszufüllen und einzureichen.
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Bescheinigung
Zur Einreichung des Hilfsblattes "Bescheinigung" sind die Ausführungen zum Hilfsblatt "Bescheinigung – Zu- sammenzug" zu beachten.
Es muss für jeden Aktionär/Gesellschafter, Verwaltungsrat und für jede diesen nahestehenden Personen jeweils eine separate Bescheinigung vollständig ausgefüllt und eingereicht werden.
Lohnbezüge / VR-Honorare / Spesenvergütungen / etc.:
Wurden an Aktionäre/Gesellschafter, Verwaltungsräte und diesen nahestehenden Personen Löhne, Honorare oder Spesenvergütungen ausbezahlt, sind diese zu belegen. Hierzu sind jeweils Kopien der entsprechenden Lohnausweise beizulegen.
Ziffer 14.1 - 14.3
Die Angaben zur privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen und Geschäftsinfrastruktur sowie Angaben zu Dar- lehen/Kontokorrente müssen auch dann gemacht werden, wenn Aktionären/Gesellschaftern, Verwaltungsräten und diesen nahestehenden Personen keine Löhne, Honorare oder Spesenvergütungen ausbezahlt wurden. Die entsprechenden Angaben müssen den Buchungen des Geschäftsjahres entsprechen.
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