WBE.2022.469
WBE.2022.469 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-08-18
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. November 2022
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Erwägungen
I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthalts- oder Einreisebewilligungen erteilen kann, ist der Antrag der Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass das MIKA bei Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Einreise zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten ist.
2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 2 und 3 sei nicht innert der von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Insbesondere löse die positive Auswertung der DNA–Profile keine neue Frist aus. Der Beschwerdeführer 1 habe seit jeher gewusst, dass er der leibliche Vater der nachzuziehenden Kinder sei. Sich nun darauf zu berufen, das Familienverhältnis zu den Kindern sei erst mit der positiven Auswertung der DNA- Profile entstanden, erscheine unter diesen Umständen widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich (act. 6). Die Nachzugsfrist habe mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin 2 sei am […] 2015 und der Beschwerdeführer 3 am […] 2017 zwölf Jahre alt geworden, womit sich die Nachzugsfrist ab diesem Zeitpunkt je auf zwölf Monate verkürzt habe. Somit sei die Nachzugsfrist bereits am […] 2016 bzw. am […] 2018, also noch vor Gesuchstellung, abgelaufen. Im Ergebnis handle es sich vorliegend um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE (act. 7).
Weiter hält die Vorinstanz fest, es seien keine wichtigen familiären Gründe gegeben, welche für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, weshalb das Gesuch abzulehnen sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei volljährig und benötige daher überhaupt keine Betreuung mehr. Eine beim Beschwerdeführer 3 gegebenenfalls noch bestehende Betreuungsbedürftigkeit könne sodann durch seine drei erwachsenen Geschwister und / oder durch die Grosseltern übernommen werden. Somit erfordere die Betreuungssituation in Sri Lanka keine Übersiedlung in die Schweiz. Hinzu komme, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführenden 2 und 3 mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen sei. Ferner hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt um Familiennachzug ersuchen können. Seine finanzielle Situation habe sich spätestens ab Februar 2020 deutlich verbessert, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Familiennachzugsgesuch auch nicht mehr von vornherein aussichtslos gewesen sei. Das unnötige Zuwarten des Beschwerdeführers 1 lasse auf ein eher geringes Interesse am familiären Zusammenleben schliessen. Im Ergebnis spreche das Kindswohl und das zuletzt unnötige Zuwarten gegen den nachträglichen Familiennachzug (act. 9 f.).
Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführenden 2 und 3 stelle zwar einen Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben dar, dieser sei jedoch, aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interessens an der Ablehnung des Familiennachzugs, gerechtfertigt (act. 11).
1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdefüh- renden 2 und 3 sei rechtzeitig eingereicht worden. Vorliegend sei das Familienverhältnis im Sinne von Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführenden 2 und 3 erst mit der positiven Auswertung der DNA-Profile entstanden. Weil die Kindsmutter zuvor mit jemand anderem verheiratet gewesen sei, sei in den Geburtsurkunden der Kinder eine andere Person als der Beschwerdeführer 1 als Vater eingetragen gewesen, weshalb ein früheres Gesuch um Familiennachzug nicht bewilligt worden wäre. Die Nachzugsfrist habe folglich erst zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. Auswertung der DNA-Profile zu laufen begonnen, womit das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig eingereicht worden sei (act. 21). Sodann würden wichtige familiäre Gründe vorliegen, weshalb selbst ein nachträglicher Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen sei. Dazu führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien nach wie vor stark auf die Betreuung und emotionale Unterstützung der Mutter angewiesen (act. 24 f.). Bei einem Wegzug der Mutter würde somit die Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 wegfallen, ohne dass es im Herkunftsstaat eine Betreuungsalternative gäbe. Zum einen seien die beiden älteren Schwestern selbst vollständig ausgelastet, weshalb diese die Betreuung nicht übernehmen könnten. Zum anderen würden auch die Grosseltern, aufgrund ihres Alters und ihrer eigenen Betreuungsbedürftigkeit, als adäquate Betreuungsalternativen ausser Betracht fallen (act. 26 f.).
Abschliessend bringen die Beschwerdeführenden vor, die Verweigerung des Familiennachzugs führe zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK, weil das private Interesse an einem gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführenden höher zu gewichten sei. Der Beschwerdeführer 1 sei erst kurz vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs in der Lage gewesen, den ganzen Unterhalt seiner Familie sicherzustellen, weshalb das Familiennachzugsgesuch nicht früher gestellt worden sei und somit auch nicht von einer freiwilligen Trennung der Familie gesprochen werden könne (act. 30).
2. 2.1. 2.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte
(lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).
Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2).
2.1.2. Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss DNA–Analyse der biologische Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 (MI1-act. 112 ff.; MI2-act. 113 ff.). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden – wie alle gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers 1 und der Kindsmutter – ausserehelich bzw. während der früheren Ehe der Kindsmutter gezeugt, weshalb nicht der Beschwerdeführer 1, sondern der frühere Ehemann der Kindsmutter als rechtlicher Vater in den Geburtsurkunden erfasst wurde (MI1-act. 55 ff.; MI2- act. 55 ff.). Der Beschwerdeführer 1 ist somit zwar der biologische Vater der Kinder, jedoch fehlt es für eine rechtliche Vaterschaft in zivilrechtlicher Hinsicht an einer Vaterschaftsanerkennung. Dies gilt auch nach muslimischem Recht (der Beschwerdeführer 1, die Kindsmutter sowie die gemeinsamen Kinder sind gemäss den Akten Muslime; vgl. MI1-act. 77). Auch nach muslimischem Rechtsverständnis hat ein ausserehelich gezeugtes Kind keine Rechtsbeziehung zum biologischen Vater (vgl. RUPERT BRANDHUBER/W ALTERZEYRINGER/W ILLI HEUSSLER, Standesamt und Ausländer: Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten, Band IV, Berlin, 46. Lieferung, Sri Lanka, S. 14). An dieser Ausgangslage ändert auch die im Jahr 2016 erfolgte Scheidung der Kindsmutter von dem in der Geburtsurkunde der Kinder erfassten rechtlichen Vater und die am […] 2019 erfolgte Heirat mit dem Beschwerdeführer 1 nichts (siehe vorne lit. A). In zivilrechtlicher Hinsicht gilt nach wie vor der in den Geburtsurkunden eingetragene frühere Ehemann als Vater der Kinder. Ausweislich der Akten bemühte sich der Beschwerdeführer 1 bis heute nicht um eine Vaterschaftsanerkennung. Damit ist der Beschwerdeführer 1 nicht der rechtliche Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3. Mangels rechtskräftiger Begründung von Kindesverhältnissen ist ein Familiennachzug durch den Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführenden 2 und 3 gestützt auf Art. 44 AIG damit nicht möglich.
2.2. Am 11. Juli 2022 hiess das MIKA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 für seine Ehefrau und die jüngste gemeinsame Tochter gut (siehe vorne lit. A). Es ist daher zu prüfen, ob – gestützt auf den bereits bewilligten Nachzug der Ehefrau bzw. Kindsmutter sowie den bereits bewilligten Nachzug der jüngsten gemeinsamen Tochter – der Familiennachzug für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen ist.
Gemäss § 14 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG können sich Ehegatten gegenseitig vertreten und auch für den jeweils anderen handeln. Hierzu wird keine schriftliche Vollmacht benötigt, solange die Behörden keine solche verlangen (§ 14 Abs. 2 VRPG). Das vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Gesuch um Familiennachzug vom 15. September 2020 ist somit auch als ein von seiner Ehefrau bzw. der Kindsmutter gestelltes Gesuch zu verstehen. Mit anderen Worten ist das Familiennachzugsgesuch vom 15. September 2020 vorliegend so zu behandeln, als ob die Kindsmutter dies für die Beschwerdeführenden 2 und 3 gestellt hätte. Der Beschwerdeführer 1 verfügt als anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum geschützten Familienleben nach Art. 8 EMRK (BGE 139 I 330, Erw. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung erlaubt es ihr, sich für den Nachzug ihrer Kinder auf Art. 44 AIG zu berufen (vgl. BGE 137 I 284, Erw. 2.6). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG erfüllt sind und die Frist nach Art. 73 AIG gewahrt ist. Dabei ist zu beachten, dass die der jüngsten gemeinsamen Tochter erteilte Aufenthaltsbewilligung auch einzig gestützt auf die der Ehefrau und Mutter erteilte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden konnte.
2.3. Was den Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 durch die Kindsmutter betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob die die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind (siehe vorne Erw. II/2.1.1).
Als das Familiennachzugsgesuch am 15. September 2020 eingereicht wurde, hätte der Kindsmutter die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen, da die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG erfüllt waren. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren zu diesem Zeitpunkt 14- bzw. 17-jährig und ledig (MI1-act. 43; MI2-act. 43), womit diese die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu ihrer Mutter gestützt auf Art. 44 AIG erfüllt hatten.
Im Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 15. September 2020 waren die materiellen Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 44 AIG für alle ursprünglich vier nachzuziehenden Personen erfüllt, was die Vorinstanz explizit bestätigte (act. 5). Die in Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG festgehaltene materielle Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung wurde effektiv erst durch Anmieten einer 4.5-Zimmerwohnung per 1. April 2021 erfüllt (MI1-act. 96 ff.). Allerdings kann von einer nachziehenden Person rechtsprechungsgemäss nicht verlangt werden, dass sie bereits vor der Bewilligung des beantragten Familiennachzugs eine entsprechend grössere Wohnung mietet, sofern ausreichend finanzielle Mittel für die Miete einer angemessenen Wohnung vorhanden sind. Sind die finanziellen Voraussetzungen nachweislich erfüllt, genügt es, dass die nachziehende Person den Umzug in eine angemessene Wohnung zusichert. Der Familiennachzug ist diesfalls unter der Bedingung zu bewilligen, dass vor Erteilung der Einreisebewilligung der Nachweis erbracht wird, dass die Wohnung inzwischen gemietet wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.370 vom 22. Februar 2021, Erw. II/2.1.2; vgl. auch Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2004.32 vom 4. Februar 2005, Erw. II/3). Mit der unbefristeten Anstellung per April 2019 (MI1-act. 52, 182; act. 34 f.) verfügte der Beschwerdeführer 1 im Gesuchszeitpunkt über fast ausreichend finanzielle Mittel für die ganze Familie. Gemäss der Bedarfsberechnung des MIKA würde das vom Beschwerdeführer 1 erzielte Einkommen nicht zur vollständigen Deckung des Lebensunterhalts der ganzen Familie genügen (MI1-act. 169). Der Fehlbetrag ist allerdings minimal und kann dem Beschwerdeführer 1 aufgrund dessen, dass er ein anerkannter Flüchtling ist, welcher einem Vollzeitpensum nachgeht und alles ihm Zumutbare zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit unternimmt, nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 139 I 330, Erw. 4.2). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 bewilligte das MIKA sodann den Familiennachzug der Ehefrau und der jüngsten Tochter (MI1-act. 166 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die materiellen Voraussetzungen gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG auch für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zeitgleich und bereits im Gesuchszeitpunkt erfüllt waren.
2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE, vgl. zur konkreten Fristberechnung Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2.1). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 73 Abs. 3 VZAE).
2.4.2. Die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt (siehe vorne Erw. II/2.3), womit der Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen. Demzufolge hat die Nachzugsfrist für den Nachzug der in jenem Zeitpunkt über zwölf Jahre alten Kinder von 12 Monaten zum selben Zeitpunkt zu laufen begonnen (vgl. Art. 73 VZAE) und wurde somit offensichtlich eingehalten.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind und die Nachzugsfristen eingehalten wurden. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 3. November 2022 ist das MIKA anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln.
III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Nachdem der geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden nicht zu beanstanden ist, ist dieser als Grundlage für die Entschädigung heranzuziehen. Entgegen der Annahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erfolgt eine Entschädigung jedoch nicht zum Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde, sondern zum Ansatz von Fr. 220.00 pro Stunde, womit sich die Aufwandentschädigung auf Fr. 2'640.00 zuzüglich der in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 28.20, d.h. auf insgesamt Fr. 2'748.20 beläuft und in dieser Höhe zu genehmigen ist. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 3. November 2022 aufgehoben und das MIKA wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu regeln.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons.
3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'869.10 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine
Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 18. August 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Busslinger Würsch