410.611
Standeskommissionsbeschluss über die Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung
vom 24.09.2002 (Stand 01.01.2022)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 2 des Grossratsbeschlusses betreffend Leistung von Beiträgen an die familienexterne Kinderbetreuung vom 24. Juni 2002,
beschliesst:
Art. 1 Beitragsberechtigung
An die Kosten des Besuchs von anerkannten Kinderhorten oder der Betreuung durch anerkannte Tageseltern kann der Kanton dem Inhaber1 oder den Inhabern der elterlichen Sorge Beiträge gewähren.
Anspruchsberechtigt ist nur, wer im Kanton Wohnsitz hat und mit dem Kind zusammenlebt.
Den Sorgeberechtigten, welche die Möglichkeit haben, ihre Kinder selber zu betreuen oder durch nahestehende Personen betreuen zu lassen, kann der Anspruch auf Beiträge gekürzt oder verweigert werden.
Beiträge an die Betreuungskosten werden nur ausgerichtet, wenn die Betreuungsdauer mindestens vier Stunden pro Tag ausmacht, oder im Falle von Tageseltern, wenn diese nicht nahe Verwandte wie Grosseltern oder Tanten sind.
Art. 1a Anerkennung
Die Anerkennung als Kinderhort setzt voraus, dass eine Bewilligung gemäss Art. 7 der Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) vom 24. Juni 2013 besteht.
Die Anerkennung als Tageseltern setzt voraus, dass eine vom Verein Tagesfamilien Appenzell I.Rh. bezeichnete oder durchgeführte Ausbildung absolviert wurde und eine Meldung nach Art. 5 APV erfolgt ist.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Liste der anerkannten Kinderhorte oder Tageseltern.
Art. 2 Beitragsgesuch
Beiträge sind beim Finanzdepartement im Voraus schriftlich zu beantragen.
Für Leistungen vor der schriftlichen Antragstellung werden grundsätzlich keine Beiträge verfügt.
Art. 3 Massgebendes Gesamteinkommen
Das Finanzdepartement legt die Höhe des Beitrags aufgrund des massgebenden Gesamteinkommens anhand der Anhänge 1 und 2 fest.
Das massgebende Gesamteinkommen umfasst folgende Positionen gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung:
das steuerpflichtige Gesamteinkommen;
10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens;
Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden Erträge übersteigen;
Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSH) abgerechnet werden;
Dividenden, die infolge Teilbesteuerung in Abzug gebracht werden.
Lebt der anspruchsberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge im Konkubinat, werden die massgebenden Gesamteinkommen beider zusammengezählt.
In Spezialfällen, insbesondere wenn die finanziellen Verhältnisse seit der definitiven Veranlagung auf Dauer massiv geändert haben, kann die Festlegung aufgrund aktueller Finanzdaten vorgenommen werden. Für die Zeit der Abklärung können Vorschüsse geleistet werden.
Art. 4 Vollzug
Die Beiträge werden gegen Rechnung des betreffenden Kinderhortes oder des Vereins Tagesfamilien monatlich vergütet.
Bei Bezügern von Sozialhilfe gehen die Beiträge an das zuständige Sozialamt.
Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge oder Vorschüsse sind zurückzuerstatten.
Art. 5 Sonderfälle
Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, die an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrunde liegende Einkommen massgebend.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
A1 Anhang 1: Beiträge Kindertagesstätten
Art. A1-1
Massgebendes Gesamteinkommen | Ganztägige Betreuung | Halbtägige Betreuung mit Mittagessen | Halbtägige Betreuung ohne Mittagessen |
|---|---|---|---|
bis Fr. 25'000 | Fr. 60.-- | Fr. 45.-- | Fr. 36.-- |
ab Fr. 25'001 | Fr. 55.50 | Fr. 41.50 | Fr. 33.25 |
ab Fr. 30'001 | Fr. 51.-- | Fr. 38.-- | Fr. 30.50 |
ab Fr. 35'001 | Fr. 46.50 | Fr. 34.50 | Fr. 27.75 |
ab Fr. 40'001 | Fr. 42.-- | Fr. 31.-- | Fr. 25.-- |
ab Fr. 45'001 | Fr. 37.50 | Fr. 27.50 | Fr. 22.25 |
ab Fr. 50'001 | Fr. 33.-- | Fr. 24.-- | Fr. 19.50 |
ab Fr. 55'001 | Fr. 28.50 | Fr. 20.50 | Fr. 16.75 |
ab Fr. 60'001 | Fr. 24.-- | Fr. 17.-- | Fr. 14.-- |
ab Fr. 65'001 | Fr. 19.50 | Fr. 13.50 | Fr. 11.25 |
ab Fr. 70'001 | Fr. 15.-- | Fr. 10.-- | Fr. 8.50 |
ab Fr. 75'001 | Fr. 10.50 | Fr. 6.50 | Fr. 5.75 |
ab Fr. 80'001 | -- | -- | -- |
A2 Anhang 2: Beiträge Tagesfamilien
Art. A2-1
Massgebendes Gesamteinkommen | Beitrag pro Stunde und Kind2 |
|---|---|
bis Fr. 25'000 | Fr. 6.50 |
ab Fr. 25'001 | Fr. 6.-- |
ab Fr. 30'001 | Fr. 5.50 |
ab Fr. 35'001 | Fr. 5.-- |
ab Fr. 40'001 | Fr. 4.50 |
ab Fr. 45'001 | Fr. 4.-- |
ab Fr. 50'001 | Fr. 3.50 |
ab Fr. 55'001 | Fr. 3.-- |
ab Fr. 60'001 | Fr. 2.50 |
ab Fr. 65'001 | Fr. 2.-- |
ab Fr. 70'001 | Fr. 1.50 |
ab Fr. 75'001 | Fr. 1.-- |
ab Fr. 80'001 | -- |
cGS -