412.014
Weisung des Erziehungsdepartements betreffend besondere Tätigkeiten der Mitarbeitenden am Gymnasium St.Antonius Appenzell (Nebenaufgaben)
vom 25.04.2025 (Stand 01.08.2025)
Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh.,
in Ausführung von Art. 14 Abs. 1 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998 und von Art. 20 des Standeskommissionsbeschlusses zur Gymnasialverordnung vom 12. April 2016,
erlässt folgende Weisung:
Art. 1 Begriff
Besondere Tätigkeiten sind die Übernahme von zeitintensiven Nebenaufgaben, welche im Interesse des Schulbetriebs stehen.
Entschädigte Nebenaufgaben sind von der Schulleitung beim Erziehungsdepartement zu beantragen.
Es wird zwischen folgenden Nebenaufgaben unterschieden: a) gemäss gesetzlichem Auftrag Die Entschädigungen werden vom Erziehungsdepartement festgelegt. b) gemäss Auftrag der Schulleitung Die Schulleitung beantragt beim Erziehungsdepartement die Höhe der entsprechenden Entschädigung.
Tätigkeiten in Kommissionen und Arbeitsgruppen werden separat ausgewiesen.
Art. 2 Nebenaufgaben im Auftrag der Schulleitung
Die Schulleitung kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Die diesbezüglichen Entschädigungen sind im Rahmen des Budgets vom Erziehungsdepartement zu bewilligen.
Entschädigungen anderer Nebenaufgaben sind separat auszuweisen und im Rahmen des Budgets vom Erziehungsdepartement zu bewilligen.
Art. 3 Beschrieb der Nebenaufgaben
Das Erziehungsdepartement genehmigt die von der Schulleitung erstellten Beschriebe der einzelnen Nebenaufgaben. Diese weisen mindestens folgenden Inhalt auf: a) Bezeichnung der Tätigkeit b) persönliche Voraussetzungen zu Leistungserbringung c) vorgesetzte Stelle d) verantwortliche Person e) Stellvertretung f) Aufgabenbeschreibung g) Zeitaufwand h) Entschädigung
Nebenaufgaben, welche ohne pädagogische Ausbildung verrichtet werden können, können im Rahmen des Arbeitsvertrags an Mitarbeitenden des Gymnasiums übertragen werden.
Art. 4 Leistungsabgeltung
Die Vergütungen erfolgen in der Regel in Form einer Pauschale oder von Sitzungsgeldern. In begründeten Fällen kann eine Lektionenentlastung gewährt werden.
Von Behörden gewählte oder von der Schulleitung bestimmte Lehrpersonen in Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie abgeordnete Delegierte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss kantonaler Regelung.
Die Vergütung kann monatlich, semesterweise oder jährlich erfolgen.
Aufgrund von Nebenaufgaben entstehende Spesen werden gemäss Reglement über Spesen und weitere Vergütungen des Kantons entschädigt.
Art. 5 Inkraftsetzung
Diese Weisung tritt am 1. August 2025 in Kraft und ersetzt die Weisungen des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell vom 25. Mai 1999.
cGS 2025-19