550.911
Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
vom 14.06.1976 (Stand 01.12.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Appenzell I. Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976 bei.
Art. 2
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
Bei geringfügigen Änderungen des Konkordates hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
cGS -