Bewilligungsprozess Pauschalbesteuerung 25.02.2020
AMT FÜR WIRTSCHAFT STEUERVERWALTUNG
Bewilligungsprozess Pauschalbesteuerung Personen ohne schweizerisches Bürgerrecht, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermö- genssteuern eine Pauschalsteuer nach dem Lebensaufwand, auch Pauschalbesteuerung ge- nannt, zu entrichten. Gesetzliche Grundlagen EU/EFTA Staatsangehörige Gemäss Staatssekretariat für Migration SEM zur Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union, erhalten nicht erwerbstätige Personen eine Bewilligung B EU/EFTA, sofern sie über aus- reichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abdeckende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. In welcher Form dieser Nachweis erbracht werden muss und welche Dokumente hier- bei ausreichend sind, wird nicht näher beschrieben. Gesetzliche Grundlagen Drittstaatsangehörige unter 55 Jahren Bei Drittstaatsangehörigen bildet die gesetzliche Grundlage Art. 32 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Art. 32 Abs. 1 lit. c ermöglicht den Kantonen, aus wichtigen fiskalischen Gründen Drittstaatsangehörigen, welche das 55. Altersjahr noch nicht er- reicht haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diese Aufenthaltsbewilligung unterliegt nicht einem Kontingent, sondern wird ausserhalb erteilt. Gesetzliche Grundlagen Drittstaatsangehörige über 55 Jahren Gemäss Art. 28 des Ausländergesetzes (AuG) kann Drittstaatsangehörigen über 55 Jahren ohne Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass der/die Antragsteller/in das Mindestalter von 55 Jahren erreicht hat, besondere per- sönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel ver- fügt. Diese Aufenthaltsbewilligung unterliegt wiederum nicht einem Kontingent, sondern wird ausserhalb erteilt. Prozess Der Antragsteller reicht den Antrag auf Pauschalbesteuerung bei der kantonalen Steuerverwal- tung ein, welche die benötigten Unterlagen (Vgl. Tabelle auf Seite 2) einfordert. Die Steuerver- waltung prüft den Antrag und leitet diesen ans Amt für Wirtschaft weiter. Das Amt für Wirtschaft übergibt das Dossier an die Wirtschaftsförderungskommission, welches über den Antrag ent- scheidet. Die Steuerverwaltung übergibt dem Amt für Ausländerfragen das Dossier mit dem Entscheid der Wirtschaftsförderungskommission. Handelt es sich beim Antragsteller um einen Drittstaatsangehörigen (über oder unter 55 Jahre) übergibt das Amt für Ausländerfragen den Antrag ans Staatssekretariat für Migration SEM. Es findet nur eine summarische Überprüfung durch das Amt für Ausländerfragen statt, bevor das Dossier an den Bund weitergeleitet wird. Antrag Pauschalbesteuerung (bei Ehegatten sind die nachfolgenden Schritte je Ehegatte vorzunehmen) – Ergänzend zum meinem Gesuch um dauernden Aufenthalt im Kanton Appenzell I.Rh. bean- trage ich, nach Art. 17 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. April 1999 bzw. Art. 14 DBG besteuert zu werden. – Ich bestätige Ihnen hiermit, dass ich in den letzten 10 Jahren in der Schweiz nie besteuert wurde und dass es sich beim zukünftigen Aufenthalt in der Schweiz um den erstmaligen
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Aufenthalt oder um einen solchen nach zehnjähriger Landesabwesenheit handelt. – Ich bestätige Ihnen hiermit, dass ich nach der Übersiedelung in die Schweiz keiner Arbeits-
tätigkeit mehr nachgehen werde. Vom Antragsteller einzureichende Unterlagen Unterlagen Drittstaatsangehörige (über/unter 55 Jahre) Gesuchsformular B1 Fragebogen zum Gesuch um Aufenthaltsbewilli- gung Lebenslauf Kopie gültiger Reisepass und Passfoto (1 Foto) Nachweis über enge Beziehung zur Schweiz (nur über 55-jährige Personen) Schriftliche Erklärung, dass keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen wird und in den letzten 10 Jahren in der Schweiz keine Steuerpflicht be- standen hat Nachweis Einkommens,- und Vermögensver- hältnisse: Bestätigung einer Schweizer Bank über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (oder Niederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz) Kopie Miet- oder Kaufvertrag Handelsregisterauszug (wenn im HR eingetra- gen) von allen Schweizer Firmen, an welchen Beteiligungen bestehen Krankenversicherungsschutz: Nachweis/Offerte einer Krankenkasse inkl. Monatsprämie und Franchise Betreibungsauszug oder gleichwertiges Doku- ment Heimatlicher, aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung bei Zu- zug aus der Schweiz Merkblätter | Unterlagen EU/EFTA Staatsangehörige Gesuchsformular A1 Lebenslauf Kopie gültiger Reisepass oder Identitätskarte und Passfoto (2 Fotos) Schriftliche Erklärung, dass keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen wird und in den letzten 10 Jahren in der Schweiz keine Steuerpflicht be- standen hat Nachweis Einkommens,- und Vermögensver- hältnisse: Bestätigung einer Schweizer Bank über Einkommens- und Vermögensverhältnisse (oder Niederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz) Kopie Miet- oder Kaufvertrag Handelsregisterauszug (wenn im HR eingetra- gen) von allen Schweizer Firmen, an welchen Beteiligungen bestehen Krankenversicherungsschutz: Nachweis/Offerte einer Krankenkasse inkl. Monatsprämie und Franchise Betreibungsauszug oder gleichwertiges Doku- ment Heimatlicher, aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung bei Zu- zug aus der Schweiz |
– Merkblatt Rentner/Nichterwerbstätige EU-25/EFTA (Februar 2017) – Merkblatt Übersiedlung Rentner (Februar 2017) – Merkblatt Besteuerung nach dem Aufwand
Kontakt Amt für Wirtschaft Kantonale Steuerverwaltung Markus Walt Werner Nef
Marktgasse 2 Marktgasse 2 9050 Appenzell 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 44 Tel: +41 71 788 94 01 wirtschaft@ai.ch steuern@ai.ch
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