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Doppeltarif bei der Gewinnsteuer - ab Steuerjahr 2011 22.02.2019

AI guidance 7f0bda3dd1b0dbd42b47

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Innerrhoden
Quelle

Doppeltarif bei der Gewinnsteuer - ab Steuerjahr 2011 22.02.2019

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Appenzell, im November 2010

MERKBLATT

Doppeltarif bei der Gewinnsteuer (gemäss Steuergesetz [StG] GS-Nr. 640.000 und Steuerverordnung [StV] GS-Nr. 640.010)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

-

1.2. Kanton

Art. 67 Abs. 2 StG; Art. 33bis StV

2. Definitionen

2.1. Jahresgewinn (Art. 60 StG)

Der steuerbare Reingewinn eines Jahres setzt sich zusammen aus:

  1. a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;

  2. b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäfts- ergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (exemplarische Aufzählung vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b StG);

  3. c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinnen. Der Liquidation ist die Beendigung der Steuerpflicht zufolge Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung; eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

  4. d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.

3. Voraussetzungen

3.1. Ausschüttungen vom Jahresgewinn

In jenem Umfang, in welchem der unter Ziffer 2.1 ermittelte Jahresgewinn im folgenden Ge- schäftsjahr als Dividende ausgeschüttet wird, wird auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Steuererklärung (Seite 4 des Hauptformulars) der Gewinn zum reduzierten Tarif (50% des or- dentlichen Steuersatzes) besteuert.

Die Ausschüttung von Substanzdividenden und ähnlichem berechtigt - ebenso wie verdeckte Ge- winnausschüttungen und geldwerte Leistungen - nicht zu einer Besteuerung zum reduzierten Steuersatz.

KStV AI Merkblatt Doppeltarif 2011.doc 22.02.2019

Rückstellungen in der Bilanz 2010 können aus steuerlicher Sicht nur akzeptiert werden, soweit

die

geschäftsmässige Begründetheit einwandfrei nachgewiesen wird.

4. Ermittlung des geschuldeten Steuerbetrags

Beispiel 1: (Normalfall)

Die Muster AG in Oberegg erzielt im Jahr 2011 einen Jahresgewinn von CHF 300'000. Im Folgejahr schüttet die Muster

AG per 30. Juni 2012 eine Dividende von CHF 150'000 aus. Die Steuerberechnung präsentiert sich in diesem Fall wie

folgt (Basis: Steuersatz 2010):

In der Unternehmung verbleibender Jahresgewinn von CHF 150'000 à 8% (Satz nach Steuern):

CHF 12'000

Im Folgejahr ausgeschütteter Jahresgewinn von CHF 150'000 à 4% (50%):

CHF 6'000

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

CHF 18'000

Beispiel 2: (Gesellschaft mit Beteiligungserträgen)

Die Inauen AG in Oberegg erzielt im Jahr 2011 einen Jahresgewinn von CHF 1'000'000. Im Folgejahr schüttet die Inau-

en AG per 30. Juni 2012 eine Dividende von CHF 1'000'000 an ihre Muttergesellschaft Räss AG, Weissbad aus.

Die

Steuerberechnung präsentiert sich in diesem Fall für die Inauen AG wie folgt (Basis: Steuersatz 2010):

In der Unternehmung verbleibender Jahresgewinn von CHF 0 à 8% (Satz nach Steuern):

CHF

0

Im Folgejahr ausgeschütteter Jahresgewinn von CHF 1'000'000 à 4% (50%):

CHF 40'000

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

CHF 40'000

Die Räss AG ihrerseits erzielt im Jahr 2012 einen Jahresgewinn von CHF 1'200'000 (CHF 1'000'000 Dividende aus der

Inauen AG und CHF 200'000 aus Geschäftstätigkeit). Im Folgejahr schüttet die Räss AG per 30. Juni 2013 eine Divi-

dende von CHF 300'000 an ihren Aktionär Max Räss aus. Für die Dividende der Inauen AG macht die Räss AG den

Beteiligungsabzug geltend. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 83.33%. Die Steuerberechnung präsentiert sich in die-

sem Fall für die Räss AG wie folgt (Basis: Steuersatz 2010):

Ausgangslage:

Gesamter Jahresgewinn CHF 1'200'000 (100%)

Ausgeschütteter Jahresgewinn CHF 300'000 (25%)

Beteiligungsabzug auf Jahresgewinn CHF 1'000'000

Zur Besteuerung gelangender Gewinn CHF 200'000 (100%)

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender Teil-Jahresgewinn (75% von CHF 200'000) CHF 150'000 à 8%: CHF 12'000

Im Folgejahr ausgeschütteter Teil-Jahresgewinn (25% von CHF 200'000) CHF 50'000 à 4%:

CHF

2'000

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

CHF 14'000

Beispiel 3: (Gesellschaft mit Hauptsteuerdomizil im Kanton AI und Betriebsstätte im Kanton JU)

Die Muster AG, Oberegg erzielt in ihrem Stammhaus in Oberegg im Jahr 2011 einen Jahresgewinn von CHF 1'000'000.

In ihrer Betriebsstätte in Courrendlin JU erwirtschaftet die Muster AG einen Gewinn von CHF 200'000. Im Folgejahr

schüttet die Muster AG eine Dividende von CHF 300'000 an die Aktionäre aus. Die Steuerberechnung präsentiert sich in

diesem Fall für die Muster AG wie folgt (Basis: Steuersatz 2010):

Ausgangslage:

Gesamter Jahresgewinn CHF 1'200'000 (100%)

Ausgeschütteter Jahresgewinn CHF 300'000 (25%)

Im Kanton JU zu versteuernder Gewinn CHF 200'000

Im Kanton AI zu versteuernder Gewinn CHF 1'000'000 (100%)

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender Teil-Jahresgewinn (75% von CHF 1'000'000) CHF 750'000 à 8%: CHF 60'000

Im Folgejahr ausgeschütteter Teil-Jahresgewinn (25% von CHF 1'000'000) CHF 250'000 à 4%:

CHF 10'000

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

CHF 70'000

KStV AI Merkblatt Doppeltarif 2011.doc 22.02.2019

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Beispiel 4: (Gesellschaft mit Hauptsteuerdomizil im Kanton JU und Betriebsstätte im Kanton AI)

Die Fromaigeat SA, Courrendlin erzielt in ihrem Stammhaus im Kanton Jura im Jahr 2011 einen Jahresgewinn von CHF

1'000'000. In ihrer Betriebsstätte in Oberegg AI erwirtschaftet die Fromaigeat SA einen Gewinn

von CHF 200'000. Im

Folgejahr schüttet die Fromaigeat SA eine Dividende von CHF 300'000 an die Aktionäre aus. Die Steuerberechnung präsentiert sich in diesem Fall für die Fromaigeat SA im Kanton Appenzell Innerrhoden wie folgt (Basis: Steuersatz

2010):

Ausgangslage:

Gesamter Jahresgewinn CHF 1'200'000 (100%)

Ausgeschütteter Jahresgewinn CHF 300'000 (25%)

Im Kanton JU zu versteuernder Gewinn CHF 1'000'000

Im Kanton AI zu versteuernder Gewinn CHF 200'000 (100%)

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender Teil-Jahresgewinn (75% von CHF 200'000) CHF 150'000 à 8%: CHF 12'000

Im Folgejahr ausgeschütteter Teil-Jahresgewinn (25% von CHF 200'000) CHF 50'000 à 4%:

CHF

2'000

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

CHF 14'000

Beispiel 5: (Gesellschaft mit unbegründeten Rückstellungen)

Die Muster AG, Oberegg erzielt im Jahr 2010 einen steuerbaren Reingewinn in der Höhe von CHF 50'000. Vorgängig hat die Muster AG aber noch Rückstellungen für "allgemeine Rechtsunsicherheiten" in der Höhe von CHF 1'000'000 gebildet. Im Folgejahr (2011) löst die Muster AG die im Vorjahr gebildeten Rückstellungen vollständig auf und erwirt- schaftet damit einen steuerbaren Reingewinn von CHF 1'500'000 (davon CHF 1'000'000 aus der Auflösung der besag-

ten Rückstellungen). Im Jahr 2012 schüttet die Muster AG eine Dividende von CHF 750'000 an die

Aktionäre aus. Die

Steuerberechnung präsentiert sich in diesem Fall für die Muster AG wie folgt (Basis: Steuersatz 2010):

Ausgangslage:

Gesamter Jahresgewinn CHF 1'500'000 (100%)

davon ordentlicher Jahresgewinn CHF 500'000 (33.3%) 100%

Ausgeschütteter Jahresgewinn CHF 750'000 (100%)

davon ordentlicher Jahresgewinn CHF 250'000 (33.3%) 50%

Besteuerung:

In der Unternehmung verbleibender ord. Jahresgewinn (50% von CHF 500'000) CHF 250'000 à 8%: CHF

20'000

Im Folgejahr ausgeschütteter ord. Jahresgewinn (50% von CHF 500'000) CHF 250'000 à 4%:

CHF

10'000

Ausserordentlicher Gewinn aufgrund aufgelöster Rückstellungen CHF 1'000'000 à 8%:

CHF

80'000

Total Gewinnsteuer (Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern):

CHF 100'000

Veranlagungspraxis:

Da die in Beispiel 5 beschriebene Situation zu langwierigen Diskussionen und komplizierten Abklärungen bei der Auflö- sung der Rückstellungen führen kann, soll diese Situation wenn immer möglich zum Vornherein vermieden werden. Aus

diesem Grund ist bei der Beurteilung von Rückstellungen in den Geschäftsjahren 2008, 2009 und 2010 in jedem

Fall

die geschäftliche Begründetheit konkret abzuklären. Kann eine solche nicht klar erkannt werden, ist ein Revers einzu-

holen, dass bei einer späteren Auflösung dieser Rückstellung und anschliessender Dividendenausschüttung auf

den

reduzierten Steuersatz verzichtet wird und der ordentliche Steuersatz zur Anwendung kommt. Kann ein solcher

Re-

vers nicht beigebracht werden, ist eine sofortige Aufrechnung der Rückstellung im Geschäftsjahr 2009 oder 2010

vorzunehmen.

5. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2011.

KStV AI Merkblatt Doppeltarif 2011.doc 22.02.2019

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