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Verwaltung ARGVP 1988 1081

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Vom 31. März 1981

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ar/obergericht/verwaltung-argvp-1988-1081/de/verwaltung-argvp-1988-1081

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verwaltung ARGVP 1988 1081

Rubrum

A. Entscheide des Regierungsrates 1080,1081

bringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Interessen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren, die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, soweit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur» (BGE 71 I 160). Die Praxis des Bundesgerichtes deckt sich mit der herrschenden Lehre, wonach die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim keinen Wechsel der Vormundschaft zur Folge hat. «Die Anstaltsgemeinde soll mit diesen Vormundschaften nicht belastet, gegebenenfalls auch nicht begünstigt werden. Deshalb darf aus der Unterbringung nichtein Wechsel des Wohnsitzes mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 377 ZGB) abgeleitet werden» (Kommentar Egger, N. 5 zu Art. 26). RRB 27.5.1975

Erb rech t. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB ist nicht nur im Falle der Vormundschaft, sondern auch bei Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft sowie bei Beistandschaft erforderlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung vermutet wird.

G .B. hinterliess zwei unmündige Kinder, die auf Grund von Art. 392 Ziff. 2 ZGB verbeiständet sind. Gemäss öffentlichem Inventar weist der Nachlass einen Passivenüberschuss von rund Fr. 150 0 0 0 - auf. Der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde hat die Erbschaft für die beiden minderjährigen Kinder ausgeschlagen und ersucht den Regierungsrat als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde um die Zustimmung im Sinne von Art. 422 Ziff. 5 ZGB. Der Regierungsrat verneint die Zustimmungsbedürftigkeit mit folgenden Erwägungen:

1. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Diese Zustimmung der

A. Entscheide des Regierungsrates 1081

Aufsichtsbehörde ist nicht nur für die Vormundschaft, sondern auch für die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 ZGB, die Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, die Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB sowie die Beistandschaft nach Art. 309 ZGB erforderlich (vgl. H.AIbisser, Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft nach Art. 422 Ziff. 5 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 23. Jahrgang [1968], Nr. 2, S. 45; A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, II. Band, Das Familienrecht, 2. Auflage, Zürich 1948, N .8 zu Art. 419 ZGB). Vorliegendenfalls handelt es sich um eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB, so dass Art. 422 Ziff. 5 grundsätzlich anwendbar ist.

2. In der Regel bedarf die Annahme einer Erbschaft keiner Erklärung. Mit dem unbenutzten Ablauf der dreimonatigen Überlegungsfrist gemäss Art. 567 Abs.1 ZGB gilt die Erbschaft als angenommen. Ausnahmsweise bedeutet Stillschweigen die Ausschlagung der Erbschaft, so dass derjenige, welcher die Erbschaft in einem solchen Fall annehmen will, dies ausdrücklich erklären muss. So wird nach Art. 566 Abs. 2 ZGB die Ausschlagung vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Das öffentliche Inventar ergab vorliegendenfalls einen Ausgabenüberschuss von Fr. 153 215.05. Umstritten ist, ob in diesen Fällen, in welchen die Ausschlagung vermutet wird und demnach eine ausdrückliche Erklärung entfällt, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB erforderlich ist. Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Praxis ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nur dann erforderlich, wenn der gesetzliche Vertreter (Vormund, Beistand, Beirat) eine ausdrückliche Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abzugeben hat (vgl. H.AIbisser, a.a.O., S .4 5 ff.; A. Egger, a.a.O., N. 13 und 14 zu A rt.422 ZGB; vgl. auch J. Benz, die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden, in: Das Vormundschaftsrecht, Veröffentlichungen der Schweizerischen Verwaltungskurse an der Handels-Hochschule St.Gallen, Band 1, Einsiedeln/Köln 1943, S. 1021). Das öffentliche Inventar vom 10. Februar 1981 hat die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers ergeben, so dass die Ausschlagung der Erbschaft vermutet wird. Eine ausdrückliche Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beistand der beiden minderjährigen Kinder war also nicht nötig. Demnach bedarf es gemäss ständiger Praxis des Regierungsrates der Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht. RRB 31.3.1981

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 26, Art. 309, Art. 377, Art. 392, Art. 393, Art. 395, Art. 422, Art. 566 und Art. 567 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.