14 Statutenbestimmungen für steuerbefreite juristische Personen (pdf)
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Merkblatt Statutenbestimmungen für steuerbefreite juristische Personen
vom 1. Januar 2020
gültig ab der Steuerperiode 2020
1. Rechtliche Grundlagen
Von der Steuerpflicht sind unter anderem befreit:
die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2. Statutenbestimmungen
Die Statuten von Körperschaften, welche eine Steuerbefreiung beantragen, müssen gemäss Praxis Appenzell Ausserrhoden einschlägige Bestimmungen enthalten, die den Steuerbefreiungstatbestand unterlegen wie etwa:
Verzicht auf Erwerbs- und Selbsthilfezwecke
Die Institution (Stiftung oder Verein) verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
oder
Die Institution (Stiftung oder Verein) verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Begründung: Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Nach Lehre und Praxis, bestätigt durch die Rechtsprechung, können Institutionen, die neben der im allgemeinen Interesse liegenden Zweckverfolgung ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführtes Unternehmen betreiben, nicht steuerlich privilegiert werden. Die Verfolgung von wirtschaftlichen Selbsthilfezwecken schliesst jede, auch eine teilweise Steuerbefreiung aus.
Auflösungsklausel
Verein: Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Stiftung: Bei Auflösung der Stiftung ist ein allfälliges Restvermögen einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
Begründung: Nach Lehre und ständiger Praxis, bestätigt durch die Rechtsprechung, ist die Statuierung einer entsprechenden Klausel eines der wesentlichen Erfordernisse, um die Steuerfreiheit zu erlangen; die dauernde Zweckbindung des Vermögens der steuerbefreiten Institution muss ausdrücklich gewährleistet sein.
Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Stiftungsrates (Vereine: des Vorstandes) sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Stiftungsratsmitglieder (Vereine: Vorstandsmitglieder) kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Diese Klausel ist bei gemeinnützigen Institutionen, von denen nach Lehre und Praxis qualifizierte Uneigennützigkeit und Opferleistung verlangt wird, erforderlich.
3. Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen
Die Kantonale Steuerverwaltung publiziert auf der Webseite ein Verzeichnis der steuerbefreiten juristischen Personen. Damit haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, online abzuklären, ob eine Spende an eine Institution mit Sitz in Appenzell Ausserrhoden steuerlich abzugsfähig ist.