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Steuertarif Einkommens- und Vermögenssteuern ab 2024

AR guidance 670d01904fa6a3fdb190

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ar/tax-guidance/ar-guidance-670d01904fa6a3fdb190/de/steuertarif-einkommens-und-vermogenssteuern-ab-2024

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Ausserrhoden
Quelle

Steuertarif Einkommens- und Vermögenssteuern ab 2024

Departement Kantonale Steuerverwaltung

Finanzen

Gutenberg-Zentrum

Kasernenstrasse 2

9100 Herisau

Steuerverwaltung@ar.ch

www.ar.ch

Einkommens- und Vermögenssteuertarife 2024 *)

1. Einkommenssteuer Art. 39 Steuergesetz (bGS 621.11)

1. Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):

a) Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich

b)

für die übrigen steuerpflichtigen Personen

* ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete,

*

(Alleinstehendentarif):

gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,

geschiedene und ledige steuerpflichtige Perso-

nen, die mit Kindern oder unterstützungsbe-

dürftigen Personen im gleichen Haushalt zu-

sammenleben und deren Unterhalt zur Haupt-

sache bestreiten (Verheiratetentarif):

Franken

Franken

1 0,00 Prozent für die ersten

16'700

1

0,00 Prozent für die ersten

8'300

2 0,50 Prozent für die weiteren

2'100

2

0,60 Prozent für die weiteren

1'600

3 0,90 Prozent für die weiteren

3'100

3

1,00 Prozent für die weiteren

1'600

4 1,40 Prozent für die weiteren

5'200

4

1,50 Prozent für die weiteren

4'200

5 1,70 Prozent für die weiteren

9'400

5

1,80 Prozent für die weiteren

11'500

6 1,90 Prozent für die weiteren

15'600

6

2,20 Prozent für die weiteren

14'600

7 2,20 Prozent für die weiteren

15'600

7

2,40 Prozent für die weiteren

12'500

8 2,50 Prozent für die weiteren

20'900

8

2,60 Prozent für die weiteren

19'800

9 2,70 Prozent für die weiteren

26'100

9

2,70 Prozent für die weiteren

14'600

10 2,80 Prozent für die weiteren

62'600

10

2,80 Prozent für die weiteren

36'500

11 2,90 Prozent für die weiteren

239'900

11

2,90 Prozent für die weiteren

135'600

12 über 417'200:

12

über 260'800:

2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens

2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens

2. Restbeträge von weniger als Fr. 100.– fallen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens

ausser

Betracht.

3. Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

*) Anpassung des Steuertarifs gemäss Art. 39a Ausgleich

der Folgen der kalten Progression per 01.01.2024

2. Vermögenssteuer Art. 52 Steuergesetz (bGS 621.11)

1. Für Vermögen bis Fr. 250 000.- beträgt die einfache

Steuer

0,50 Promille.

2. Für Vermögen über Fr. 250 000.- beträgt die einfache Steuer 0,55 Promille.

3. Restbeträge von weniger als Fr. 1000.- fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.