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04 Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen für Forschung und Entwicklung (ab 2026) (pdf)

AR guidance c966b96cbef4ed2a88a2

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

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04 Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen für Forschung und Entwicklung (ab 2026) (pdf)

Departement Kantonale Steuerverwaltung Finanzen Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Tel. 071 353 62 90 Fax 071 353 63 11 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch

Merkblatt Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen Forschung und Entwicklung

vom 12. Februar 2026

gültig ab Steuerperiode 2026

1. Rechtliche Grundlagen

Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und vom Reingewinn juristischer Personen sind die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und Entwicklung abziehbar (Art. 30 Abs. 2 lit. a + b, Art. 31, Art. 70 Abs. 1 lit. e und Art. 73 StG sowie Art. 22a und 41c StV).

A. Abschreibungen

Abschreibungen sind geschäftsmässig begründet, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen endgültigen Wertverminderung entsprechen. Abschreibungen sind definitiv.

B. Rückstellungen

Mit Rückstellungen wird dem laufenden Geschäftsjahr ein effektiv oder mindestens wahrscheinlich verursachter Aufwand gewinnmindernd angerechnet, der erst im nächsten oder in einem der folgenden Geschäftsjahre geldmässig verwirklicht wird. Rückstellungen sind im Gegensatz zu Abschreibungen nicht definitiv, sondern provisorisch und können regelmässig auf ihre Begründetheit überprüft werden.

C. Wertberichtigungen

Wertberichtigungen sind ebenfalls provisorischer Natur und können in jeder Steuerperiode neu überprüft werden. Bei Wertberichtigungen bleibt die betroffene Aktivposition unverändert. Es wird lediglich eine entsprechende Passivposition bzw. Minus-Aktivposition gebildet (z.B. Delkredere).

D. Rücklagen für Forschung und Entwicklung

Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte sind bis zu 10 % des steuerbaren Geschäftsergebnisses, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken abzugsfähig.

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A. Abschreibungen

I. Allgemeine Regeln

1. Als geschäftsmässig begründet gelten Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den

massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderungen entsprechen. Das Ausmass der Abschreibungen richtet sich nach dem Anschaffungs- oder Buchwert und der voraussichtlichen Gebrauchsdauer.

Den Abschreibungen gleichgestellt sind Einlagen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indirekte Abschreibungen).

2. Die Abschreibungen sind durch eine geordnete Buchhaltung nachzuweisen. Auf Vermögenswerten, die

nicht in der Buchhaltung enthalten sind, darf nicht abgeschrieben werden.

Nicht Buchführungspflichtige, die keine Buchhaltung führen, haben die Abschreibungen durch eine fortlaufende Abschreibungstabelle nachzuweisen.

3. Die Normalabschreibungssätze sind aus der Tabelle im Anhang zu dieser Weisung ersichtlich. Die

Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert vorgenommen werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, sind die Abschreibungssätze um die Hälfte zu reduzieren (lineare Abschreibung).

Die Normalabschreibungssätze werden üblicherweise zur Ermittlung der Wertverminderung im Geschäftsjahr angewendet. In der Praxis wird aber eine volle Jahresabschreibung auch dann steuerlich zugelassen, wenn das Anlagegut erst im Verlaufe des Geschäftsjahres angeschafft wurde. Die Abschreibungen werden nicht pro rata temporis gekürzt.

4. Konnten in früheren Jahren infolge ungünstiger Geschäftsabschlüsse die notwendigen Abschreibungen

nicht vorgenommen werden und ist ein Nachholbedarf nachgewiesen, können diese im zeitlichen Rahmen der Verlustverrechnungs-möglichkeiten (für natürliche Personen Art. 33 Abs. 1 StG, für juristische Personen Art. 75 Abs. 1 StG) nachgeholt werden.

5. Vorbehältlich der Sofortabschreibungen gemäss Ziffer II nachstehend, sind die durch geschäftsmässig

nicht begründete Überabschreibungen erzielten Vorteile durch einen einmaligen Zuschlag auszugleichen (Einmalerledigungsverfahren). Die Ansätze sind aus der Tabelle im Anhang zu dieser Weisung ersichtlich.

6. Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Abschreibungssätzen kann lediglich bis zum jeweiligen Endwert

abgeschrieben werden. Weitergehende Abschreibungen sind nur zulässig, wenn ein tatsächlicher Minderwert nachgewiesen wird, andernfalls eine Korrektur bis zum Endwert durch Vollaufrechnung zu erfolgen hat. Die Endwerte sind aus der Tabelle im Anhang zu dieser Richtlinie ersichtlich.

7. Bezüglich Abschreibungen von Beteiligungen und Liegenschaften, welche vorübergehenden Charakter

haben (Wertberichtigung), wird auf Abschnitt „C. Wertberichtigungen, Ziffern 4 + 5“ verwiesen.

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8. Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die

Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StG erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Bezüglich der Beurteilung, ob eine getätigte Abschreibung nicht mehr notwendig ist, ist Abschnitt „C. Wertberichtigungen, Ziffer 4“ zu beachten.

Eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital kann nur abgeschrieben werden, soweit diese Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt hat oder eine dauerhafte wesentliche Wertverminderung aus anderen Gründen nachgewiesen ist. Im Zweifel wird in der Praxis anstelle einer Abschreibung lediglich eine Wertberichtigung für eine vorübergehende Wertschwankung anerkannt. Der Unterscheidung zwischen Abschreibung und Wertberichtigung kommt allerdings nur eingeschränkt praktische Bedeutung zu, da nicht nur Wertberichtigungen, sondern auch Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 % gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG und in Analogie dazu für die kantonalen Steuern steuerlich aufgerechnet werden können, soweit sie bei einer neuerlichen Bewertung der Beteiligung sachlich nicht mehr gerechtfertigt sind.

9. Investitionen für energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen: Wärmeisolierungen,

Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dgl., sowie Gewässer- und Lärmschutzanlagen und Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (siehe Anhang) abgeschrieben werden. Die einzelnen Abschreibungssätze sind in der Abschreibungstabelle auszuweisen.

10. Für Spezialanlagen (Merkblätter A 1995) und für die Landwirtschaft (Merkblatt A 2001 –

Landwirtschaft/Forstwirtschaft) gelangen die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV erlassenen Richtlinien zur Anwendung.

II. Sofortabschreibungen

1. Sofortabschreibung auf Immobilien

Auf Gebäuden des betriebsnotwendigen Anlagevermögens mit ausgesprochener Sondernutzung wie Lagerhäuser, Produktions- und Werkstattgebäude, Betriebsgaragen usw. kann nach Vornahme der Normalabschreibung zusätzlich eine Sofortabschreibung vorgenommen werden.

Die zulässige Sofortabschreibung beträgt 30 Prozent der gesamten Anlagekosten. Sie ist grundsätzlich im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr vorzunehmen.

2. Sofortabschreibungen auf beweglichem Anlagevermögen

Laufend zu ersetzende, abnutzbare bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens können ohne Ausgleichszuschlag im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr sofort abgeschrieben werden (vgl. Abschreibungstabelle, Positionen k - t).

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B. Rückstellungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b StG und Art. 73 Abs. 1 lit. b StG gelten Rückstellungen als geschäftsmässig begründet, wenn sie nach den Umständen zum Ausgleiche drohender Verluste notwendig sind. Sie sind ausserdem dann zulässig, wenn sie einer notwendigen Berücksichtigung anderweitiger Risiken, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dienen. Rückstellungen sind im Einzelfall zu begründen. Nicht mehr begründete Rückstellungen sind steuerlich erfolgswirksam aufzulösen.

Anwendungsfälle für Rückstellungen sind insbesondere:

1. Garantierückstellungen

Betriebe, welche für erbrachte Leistungen nachweislich Garantieverpflichtungen eingehen müssen, können eine Rückstellung bis höchstens 2 % des garantiepflichtigen Umsatzes mit Dritten des aktuellen Geschäftsjahres beanspruchen. Minderbeträge sind jeweils beim Jahresabschluss erfolgswirksam aufzulösen. Höhere Rückstellungen sind zu begründen.

2. Haftpflichtleistungen

Rückstellungen für Haftpflichtleistungen sind steuerrechtlich zulässig, wenn aufgrund bereits eingetretener Ereignisse mit deren Erbringung gerechnet werden muss und keine Versicherungsdeckung besteht. Die allgemeine Produktehaftpflicht begründet keinen Rückstellungsbedarf (nicht rückstellbares Unternehmerrisiko mit fehlender objektiver Bemessungsgrundlage), solange sich keine Haftungsansprüche oder Schadenersatzpflichten konkretisiert haben.

Versicherungsprämien, die an konzessionierte Versicherungsgesellschaften entrichtet werden, stellen abzugsfähigen Aufwand dar. Dagegen werden "Prämien" für sogenannte Eigenversicherungen, die zwar dem gleichen Zwecke dienen, aber nicht ausgegeben, sondern bloss in der Unternehmung zurückgelegt werden, nicht als geschäftsmässig begründete Rückstellungen zugelassen, auch wenn sie versicherungsmathematisch berechnet werden. Hier werden zur Abdeckung möglicher künftiger Schadenfälle Reserven gebildet, die jederzeit wieder aufgelöst und für andere Zwecke verwendet werden können. Derartige Rückstellungen sind nicht zulässig. Selbstbehalte können nur für bereits eingetretene, versicherte Schäden zurückgestellt werden.

3. Prozessrisiken

Prozessrisiken können Anlass zu Rückstellungen für bestrittene Forderungen oder Forderungen in noch unbestimmter Höhe geben, sofern der Prozess durch bereits erfolgte Handlungen oder Ereignisse ausgelöst wurde. Der Betrag der Rückstellungen umfasst die mutmasslichen Verbindlichkeiten sowie allfällige Prozesskosten. Für die Beurteilung des Prozessrisikos ist nach dem handelsrechtlichen Grundsatz des Vorsichtsprinzips auf den ungünstigsten der wahrscheinlichen Prozessausgänge abzustellen.

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4. Rückstellungen für schwebende Geschäfte

Besteht bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft, das noch nicht vollständig erfüllt worden ist, eine ernsthafte Gefahr, dass der eigenen Leistungsverpflichtung keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, ist handelsrechtlich im Umfang des erwarteten Verlustes eine Rückstellung zu bilden. Steuerrechtlich anerkannt werden solche Rückstellungen insbesondere bei Abnahmeverpflichtungen, wenn der Preis am Absatzmarkt unter den vertraglich vereinbarten Abnahmepreis fällt, oder bei Lieferungsverpflichtungen, bei denen die Selbstkosten der zu liefernden Güter die vertraglich vereinbarten Verkaufspreise übersteigen. Ein Rückstellungsbedarf kann sich beispielsweise auch bei Dauerschuldverhältnissen ergeben, welche keine korrespondierende Entwicklung von Leistung und Gegenleistung aufweisen.

5. Rückstellungen für andere Verbindlichkeiten und Verpflichtungen

Rückstellungen werden auch zugelassen für Rentenschulden oder Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, sofern deren Höhe am Bilanzstichtag noch nicht feststeht. Als Beispiele seien Rückstellungen für nicht bezogene Ferien und solche für Abgangsentschädigungen oder Provisionszahlungen erwähnt.

Bei vertraglichen Verpflichtungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Beendigung der Leistungserstellung, z.B. bei ausgebeuteten Kiesgruben oder bei baulichen Veränderungen in gemieteten Räumlichkeiten, sind Rückstellungen ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die Ausgabe oder die Schuldbegründung erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Dasselbe gilt für gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Abfallbeseitigung (s. aber Punkt 7).

Pauschale Wertberichtigungen auf Darlehen sind steuerlich nicht zulässig. Bei einem allfälligen Wertberichtigungsbedarf auf Darlehen gegenüber Dritten sind von den steuerpflichtigen Personen objektive Bewertungsunterlagen vorzulegen und die Verlustgefahr konkret nachzuweisen (Bilanzen der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer / ernsthafte Inkassobemühungen); grundsätzlich wie bei der Debitorenbewertung.

Bei Darlehensgewährungen an beteiligte Personen und/oder Konzerngesellschaften ergeben sich besondere Fragestellungen im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen.

6. Grossreparaturen

Es werden Rückstellungen für Grossreparaturen, die mit Gewissheit in grösseren Zeitabständen vorzunehmen sind, wie Fassadenrenovationen, Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen, usw. anerkannt. Für laufend vorzunehmende Unterhaltsarbeiten oder aktivierungspflichtige wertvermehrende Investitionen sind dagegen keine Rückstellungen möglich. Im Sinne einer Pauschale können jährlich 0,5 % des Buchwertes der Liegenschaften zurückgestellt werden, bis die Rückstellung den Umfang von 3 % des amtlichen Verkehrswertes der Liegenschaften erreicht hat.

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7. Umweltschäden, Beseitigung von Abfällen

Rückstellungen für die Behebung von Umweltschäden, die Beseitigung von Abfällen oder für andere Auslagen, mit welchen das Unternehmen rechnen muss, die jedoch nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, sind im Einzelfall einer näheren Prüfung zu unterziehen. In jedem Fall sind für das vorgesehene Projekt entsprechende Kostenschätzungen und eine detaillierte Beschreibung zur Beurteilung vorzulegen.

Pauschale Rückstellungen für mögliche Umweltschäden sind nicht zulässig, da solche Risiken unter das normale Unternehmerrisiko fallen, welche durch den Gewinn und das Eigenkapital zu decken sind. Ein einmaliges und ausserordentliches Schadenereignis begründet noch keinen pauschalen Rückstellungsbedarf für derartige, zukünftige Risiken.

8. Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge

Die Abziehbarkeit der persönlichen AHV-Beiträge von selbständig Erwerbenden richtet sich aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Erwerbseinkommen nach den besonderen Regeln der zeitlichen Zuordnung von Abzügen im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit. Das bedeutet, dass Beiträge grundsätzlich jenem Geschäftsjahr zuzuordnen sind, in dem sie entstanden sind. Rückstellungen für AHV-Beiträge werden deshalb steuerlich anerkannt, sofern sie sich auf im Geschäftsjahr geschuldete Beiträge beziehen.

9. Rückstellung für Steuern

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand von juristischen Personen gehören auch die Steuern, nicht aber Steuerbussen (Art. 70 Abs. 1 lit. a StG). Bei natürlichen Personen sind die Steuern nicht abzugsfähig.

Bei juristischen Personen gilt als Steuerperiode das Geschäftsjahr (Art. 92 Abs. 2 StG). Nach anerkannten Grundsätzen des Handelsrechts muss der Steueraufwand, welcher auf den Gewinn entfällt, in der gleichen Geschäftsperiode erfolgswirksam verrechnet werden. Damit ist der auf das Geschäftsjahr entfallenden Steuer auf dem laufenden Gewinn mit einer Rückstellung Rechnung zu tragen, allerdings unter Berücksichtigung des provisorischen Steuerbezugs für die laufende Steuerperiode.

10. WIR-Rückstellungen

Nach den Geschäftsbedingungen der WIR Bank Genossenschaft besitzt WIR-Geld die volle Kaufkraft. Ein Minderwert gegenüber dem Währungsgeld wird grundsätzlich verneint. Tatsache ist jedoch, dass WIR-Guthaben nur beschränkt verwendbar sowie zinslos sind und, dass bei Bezahlung mit WIR- Checks, oft schlechtere Kaufbedingungen (keine Rabatte, kein Skonto) hingenommen werden müssen.

Bei der Bewertung von WIR-Guthaben im Jahresabschluss wird daher eine pauschale Rückstellung von höchstens 20 % des Nominalwertes steuerlich gewährt. Der Nachweis einer höheren Wertkorrektur bleibt vorbehalten.

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C. Wertberichtigungen

Geschäftsmässig begründete Wertberichtigungen werden gem. Art. 31 Abs. 1 lit. c StG sowie Art. 73 Abs. 1 lit. c StG steuerlich berücksichtigt, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.

Grundsätzlich sind Wertberichtigungen zu begründen. Nicht mehr begründete Wertberichtigungen sind steuerlich erfolgswirksam aufzulösen.

Anwendungsfälle für Wertberichtigungen sind insbesondere:

1. Auf Warenlagern

Das Warenlager ist vollständig und genau aufzunehmen. Es ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten.

Auf dem Wert des Warenlagers werden 33 1/3 % als privilegierte und im Zeitpunkt der Äufnung nicht zu versteuernde Reserve zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, reduziert sich auch die privilegierte Reserve auf höchstens 33 1/3 % des neuen Inventarwertes. Liegenschaften gelten nicht als Ware; ebenso wenig Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (angefangene und fertige Arbeiten).

Die privilegierte Reserve ist durch die steuerpflichtigen Personen von Jahr zu Jahr durch eine geordnete Buchhaltung und durch ein genaues Inventar nachzuweisen. Sie ist auf einer Separatbeilage der Steuererklärung beizufügen. Nicht vorschriftsgemäss ausgewiesene Reserven können nachträglich nicht mehr privilegiert werden und sind als steuerbar aufzurechnen.

Die Pauschale übersteigende, höhere Wertberichtigungen sind zu begründen.

2. Für Geschäftsguthaben

Die geschäftsmässige Begründetheit solcher Wertberichtigungen richtet sich grundsätzlich nach dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit der einzelnen Forderungen. Ohne Nachweis wird auf Debitoren eine Delkredere-Wertberichtigung von 10 % zugelassen.

Bei der Berechnung der Pauschale nicht miteinzubeziehen sind Guthaben, welche bereits einzelwertberichtigt wurden. Ebenso wird eine Delkrederepauschale in der Regel verweigert, wenn es sich bei den Debitoren um nahestehende Personen oder Institutionen der öffentlichen Hand handelt.

Die Pauschale übersteigende, höhere Wertberichtigungen sind zu begründen.

3. Wertberichtigungen auf Beteiligungen

Wertverluste auf Beteiligungen haben in der Regel ebenfalls vorübergehenden Charakter, soweit die Entwertung nicht auf einem definitiven Substanzverzehr beruht (Abschreibung). Auch in diesen Fällen wird deshalb lediglich eine Wertberichtigung und keine Abschreibung gewährt. Für die Beurteilung der

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Notwendigkeit dieser Wertberichtigungen wird die sogenannte Praktikermethode angewendet (2xErtragswert + 1xSubstanzwert geteilt durch 3). In begründeten Fällen kann jedoch auch eine andere Bewertungsmethode Anwendung finden.

4. Wertberichtigungen auf Liegenschaften

Soweit eine Liegenschaft über den Endwert hinaus wertberichtigt werden muss, ist grundsätzlich von einer vorübergehenden Entwertung auszugehen. Eine Abschreibung ist nur ausnahmsweise zulässig, beispielsweise bei einer Wertverminderung aufgrund einer Verseuchung des Bodens. Konjunkturelle Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt werden demgegenüber mit einer Wertberichtigung berücksichtigt.

D. Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge

Art. 30 Abs. 2 lit. b StG sowie Art. 70 Abs. 1 lit. e StG lassen notwendige Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens 1 Million Franken zu. Nicht mehr begründete Rückstellungen sind aufzulösen.

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Anhang zur Richtlinie über Abschreibungen und Rückstellungen

Es gelten folgende Sätze für Normalabschreibungen, Zuschläge für Überabschreibungen

und Endwerte:

Normalab-

schreibung

in % des

Buchwertes

Zuschlag

in % der

Überab-

schreibung

Endwerte

in % des

Steuer-

wertes

  1. a) Wohnhäuser von Immobilien- gesellschaften und Personal- häuser 1 - auf Gebäude allein 2 45 50 2 - Auf Gebäude und Land zusammen 1,5 45 70

  1. b) Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude 1 - auf Gebäude allein 4 40 50 2 - auf Gebäude und Land zusammen 3 40 60

  1. c) Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie 1 - auf Gebäude allein 6 35 50 2 - auf Gebäude und Land zusammen 4 40 60

  1. d) Fabrikgebäude, Lagerhäuser und gewerbliche Bauten wie Werkstatt- gebäude, Betriebsgaragen, eingebaute Tankanlagen, Silos, Mühlen Mostereien, Treibhäuser 1 - auf Gebäude allein 8 35 0 2 - auf Gebäude und Land zusammen 7 35 25

Dient ein Gebäude verschiedenen geschäftlichen Zwecken (z.B. Werkstatt, Büro, Wohnungen), so sind

die einzelnen Abschreibungssätze angemessen zu berücksichtigen.

1

Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein

setzt voraus, dass Gebäude und Land von Beginn an separat bilanziert

werden. Auf dem Land können in diesem Fall steuerlich keine Abschreibungen vorgenommen werden.

2

Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land von Beginn an zusammen bilanziert werden. Es darf

jedoch nicht unter

den wirklichen Wert des Landes abgeschrieben werden.

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Normalab-

schreibung

in % des

Buchwertes

Zuschlag

in % der

Überab-

schreibung

  1. e) Hochregallager und ähnliche Ein- richtungen 15 25

  1. f) Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 20

  1. g) Geleiseanschlüsse, Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 20

  1. h) Freistehende und transportable Tanks, Container 20 20

i)

Klima- und Kühlanlagen

20

20

  1. j) Belüftungs- und Lärmbekämpfungs- einrichtungen 20 20

  1. k) Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliar- charakter 25 *17

  1. l) Transportmittel aller Art, ohne Motorfahrzeuge, inkl. Anhänger 30 *15

  1. m) Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 *15

  1. n) Motorfahrzeuge aller Art, Elektro- mobile 40 *10

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Normalab-

schreibung

in % des

Buchwertes

Zuschlag

in % der

Überab-

schreibung

  1. o) Maschinen, die vorwiegend im Schicht- betrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen ar- beiten, wie schwere Steinbearbei- tungsmaschinen oder solche, die in erhöhtem Masse schädigenden chemi- schen Einflüssen ausgesetzt sind 40 *10

  1. p) Büromaschinen, Datenverarbeitungs- anlagen inkl. Hard- und Software 40 *10

  1. q) Immaterielle Werte, die der Erwerbs- tätigkeit dienen, wie Patente, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill 40 *10

  1. r) Automatische Steuerungssysteme, Sicherheitseinrichtungen, elek- tronische Mess- und Prüfgeräte 40 *10

  1. s) Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinen- werkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüst- material, Paletten 45 *8

  1. t) Geschirr und Wäsche im Hotel- und Gastgewerbe 45 *8

* Entsprechende Investitionen können im Anschaffungsjahr ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.

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