143.11
Verordnung über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsverordnung; KgV)
Der Gemeinderat von Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 1; – Artikel 6 und 7 des Reglements vom 20. Oktober 2005 2 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund ,3 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für Kundgebungen, die Meldepflicht bei Spontankundgebungen sowie die entsprechenden Zuständigkeiten. 4
Sie regelt überdies die Benutzung des Bundesplatzes für bewilligungspflichtige Kundgebungen während des Parlamentsbetriebs.5
Art. 2 Zuständige Behörde
Wird nichts anderes festgehalten, so ist die zuständige Behörde gemäss Artikel 7 Absatz 1 Kundgebungsreglement das Polizeiinspektorat.6
Für die Orientierung des Gemeinderats gemäss Artikel 7 Absatz 2 Kundgebungsreglement ist die Direktorin oder der Direktor für Sicherheit, Umwelt und Energie zuständig.7
...8
Für eine allfällige Weiterverrechnung der Kosten gemäss den Artikeln 54 – 57 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 in Verbindung mit Artikel 5a Kundgebungsreglement ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie die zuständige Behörde.9 2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Kundgebungen
GO; SSSB 101.1
Kundgebungsreglement; KgR; SSSB 143.1 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2022-489 vom 11. Mai 2022
Art. 3
...10
Art. 4 Einreichen des Gesuchs
Die Organisierenden einer Kundgebung auf öffentlichem Grund haben das Gesuch beim Polizeiinspektorat einzureichen.11
Gesuche für Grosskundgebungen mit voraussichtlich über zehntausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind bis spätestens sechs Wochen, Gesuche für die übrigen Kundgebungen bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.
Handelt es sich um eine Platzkundgebung mit bis zu 100 Teilnehmenden ohne Infrastruktur oder mit minimaler Infrastruktur, kann das Gesuch bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung eingereicht werden.12
Das Polizeiinspektorat 13 prüft nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche.
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie stellt bei Ausnahmegesuchen für Kundgebungen auf dem Bundesplatz (Art. 6 Abs. 3 KgR) Antrag an den Gemeinderat.14
Art. 5 Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch muss namentlich folgende Angaben enthalten:
1. Datum der Veranstaltung, 2. Art der Veranstaltung, 3. Thema der Veranstaltung, 4. Veranstaltende Organisation(en), 5. Organisierende / Ansprechperson(en) und deren Erreichbarkeit, 6. Mutmassliche Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer, 7. Besammlungsort, 8. Kundgebungsort, 9. Umzugsroute, 10.Zeitlicher Ablauf, 11.Organisationsdienst, 12.Infrastruktur (eingesetzte Mittel/Einrichtungen).
Bei Kundgebungen mit über 500 Personen muss ausserdem ein Sicherheitskonzept eingereicht werden.15
Das Polizeiinspektorat stellt die entsprechenden Formulare zur Verfügung. 16
aufgehoben gemäss Entscheid der Regierungsstatthalterin von Bern vom 29. November 2006
Art. 6 Behandlung von Gesuchen
Das Polizeiinspektorat 17 teilt den Organisierenden innert nützlicher Frist seit Eingang des Gesuchs mit, ob die Bewilligung grundsätzlich erteilt werden kann oder nicht.
Einzelheiten können auch später geregelt werden. Zu diesem Zweck führt das Polizeiinspektorat 18 mit den im Gesuch genannten Ansprechpersonen Gespräche. Diese Ansprechpersonen sind verpflichtet, den Kontakt mit dem Polizeiinspektorat 19 aufrecht zu erhalten.
Art. 7 Zusammentreffen mehrerer Gesuche
Gesuche können frühestens ein Jahr vor der geplanten Kundgebung gestellt werden. 20
Liegen mehrere Gesuche vor, die sich gegenseitig ausschliessen, hat grundsätzlich das zuerst eingereichte Gesuch Vorrang vor später eingereichten Gesuchen.
Gesuchen für Kundgebungen zu aktuellen und einen Grossteil der Bevölkerung bewegenden Themen kann jedoch der Vorrang vor früher eingereichten Gesuchen eingeräumt werden. Bereits erteilte Bewilligungen können widerrufen werden, sofern für die Betroffenen keine schwerwiegenden Nachteile entstehen. Die betroffenen Organisierenden sind vorgängig anzuhören.
Art. 8 Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs
Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs ergehen in der Form der Verfügung gemäss dem Gesetz vom 23. Mai 1989 21 über die Verwaltungsrechtspflege.
Wird die Bewilligung erteilt, legt das Polizeiinspektorat in der Verfügung die Auflagen für die Kundgebung fest.22 Art. 8a23 Kundgebungen auf dem Bundesplatz während des Parlamentsbetriebs Eine Bewilligung für Kundgebungen auf dem Bundesplatz während des Parlamentsbetriebs wird grundsätzlich erteilt, wenn:
der ungehinderte Zugang zum Bundeshaus jederzeit gewährleistet ist ;
Lärmemissionen minimal gehalten werden ;
weder Musik noch Lautsprecher zum Einsatz kommen;
keine Infrastrukturbauten aufgestellt und Fahrzeuge auf den Platz gefahren werden;
die Kundgebung maximal zwei Stunden dauert ;
nicht bereits eine Bewilligung für eine andere, gleichzeitig stattfindende Kundgebung oder Veranstaltung besteht; und
maximal 50 Personen an der Kundgebung teilnehmen.
VRPG; BSG 155.21
Art. 9 Durchführung der Kundgebung
Die Organisierenden sind Ansprechpersonen für die Kantonspolizei 24 und halten den Kontakt mit dieser bis zum Ende der Kundgebung aufrecht.
Sie stellen einen angemessenen Organisationsdienst sicher.
Die Bewilligung bezeichnet Art und Umfang eines angemessenen Organisationsdienstes und hält fest, wie und durch wen der Kontakt zur Kantonspolizei 25 aufrecht erhalten wird.
3. Abschnitt: Spontankundgebungen
Art. 10 Meldepflicht und Ansprechpersonen
Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat diese spätestens mit dem Aufruf mit den korrekten Angaben (Ort, Zeit, Thema inkl. Grund für Spontankundgebung, Koordinaten der Ansprechperson) dem Polizeiinspektorat oder der Kantonspolizei zu melden. 26
Wer zu einer Spontankundgebung aufruft, hat eine oder mehrere Ansprechpersonen zu bezeichnen, die von der Meldung bis zum Ende der Kundgebung den Kontakt mit der Kantonspolizei 27 aufrecht hält oder halten.
Die Meldung hat während der Bürozeiten per Telefon, E-Mail oder durch persönliches Erscheinen beim Polizeiinspektorat oder ausserhalb der Bürozeiten bei der Kantonspolizei zu erfolgen.28
Die Ansprechpersonen haben den Kontakt zur Kantonspolizei 29 aufrecht zu erhalten, indem sie eine ständige telefonische oder persönliche Verbindung gewährleisten.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Übergangsrecht
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche werden nach dieser Verordnung beurteilt.
Art. 12 Aufhebung bestehender Erlasse
Die Verordnung vom 24. April 1996 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund ist aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Bern, 28. Juni 2006 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Vizestadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 15. Juni 2011 2, 4–6, 9, 10 1. August 2011 11. Mai 2022 Gemeinderatsbe- VerweisIngress 1. Juli 2022 schluss Nr. 2022-489 Art. 1
Art. 2
Art. 4
Art. 5
Art. 7
Art. 8
Art. 8a (neu)
Art. 10
6