152.02
Verordnung betreffend die Prozessvertretung der Stadt Bern (Prozessvertretungsverordnung; PVV)
24. Juni 1998 (Stand: 1. Juli 2026)
Verordnung betreffend die Prozessvertretung der Stadt1 Bern (Prozessvertretungsverordnung2; PVV) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf
Artikel 96 Absatz 1 und 107 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom
3. Dezember 19983,4 beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung:
regelt das stadtinterne Vorgehen bis zur Erteilung von Prozessvollmachten in Verfahren, in denen die Stadt5 Bern (Stadt) Partei ist;6
legt die Kompetenzen fest, welche mit einer Prozessvollmacht verbunden sind.
2. Kapitel: Generelle Prozessvollmachten
Art. 2 7
Der Gemeinderat erteilt folgende generellen Prozessvollmachten zur Vertretung der Stadt:
allen Direktionen: 1. ...8 2. ...9 3. für das Inkasso ihrer Gebühren- und Beitragsforderungen aufgrund rechtskräftiger Verfügungen oder Entscheide sowie ihrer privatrechtlichen Forderungen.
der Präsidialdirektion für10: 1. ...11 2. ...12 3. ...13 GO; SSSB 101.1 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004 8 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0291/2010 vom 23. Februar 2010 9 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0494/2003 vom 2. April 2003 10 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1759 vom 20. Dezember 2017 4. die in ihrer Zuständigkeit liegenden Raumplanverfahren; 14
der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie für: 1. die Beschwerdeverfahren betreffend Parkkarten,15 2. alle im Rahmen des Umweltschutzrechts geführten Verfahren, 3. Baubewilligungsverfahren, in denen die Stadt nicht als Gesuchstellerin auftritt, 16 4. Beschwerden gegen Verfügungen der städtischen Baupolizei sowie der Strassenaufsichtsbehörde in Baubewilligungsverfahren;17
der Direktion für Bildung, Soziales und Sport für alle im Rahmen des Sozialhilferechts18 geführten Verfahren;19
...20
...21
der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik für: 1. bau-, miet- und pachtrechtliche Verfahren, die in Zusammenhang stehen mit Bauten, Grundstücken und Anlagen des Finanzvermögens sowie des Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik, 2. Verfahren im Zusammenhang mit der Festsetzung und dem Bezug von Gemeindeabgaben und für Verfahren im Zusammenhang mit definitiven Veranlagungen und der Festsetzung des steuerlichen Wohnsitzes, 3. Beschwerdeverfahren betreffend die von den Direktionen erlassenen personalrechtlichen Verfügungen (Art. 93 Abs. 2 des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 1991)22.
...23
der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün für: 24 1. Verkehrsbeschwerdeverfahren.
Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 sind auf generelle Prozessvollmachten ebenfalls anwendbar.
Vergleiche in Verfahren nach diesem Artikel sind dem Gemeinderat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten, wenn der Forderungsverzicht 30 000 Franken übersteigt.25
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1759 vom 20. Dezember 2017
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2026-746 vom 13. Mai 2026
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1759 vom 20. Dezember 2017
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-1759 vom 20. Dezember 2017
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1783/2012 vom 5. Dezember 2012 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0291/2010 vom 23. Februar 2010
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2026-746 vom 13. Mai 2026 3. Kapitel: Spezielle Prozessvollmachten
1. Abschnitt: Verfahren vor der Bevollmächtigung
Art. 3 Eingänge
Die Stadtkanzlei ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme aller prozessleitenden Verfügungen in Verfahren, für die der Gemeinderat noch keine Prozessvollmacht erteilt hat (Eingänge) und für die keine generelle Prozessvollmacht besteht.
Die Direktionen und Verwaltungsabteilungen leiten prozessleitende Verfügungen im Sinne von Absatz 1, die ihnen durch instruierende Behörden zugestellt wurden, gleichentags an die Stadtkanzlei weiter.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Orientierungskopien von gegen die Stadt gerichteten Klage- und Beschwerdeschriften.
Art. 4 Information des Gemeinderats und der Direktionen
Die Stadtkanzlei informiert den Gemeinderat an seiner nächsten Sitzung in geeigneter Form über Eingänge im Sinne von Artikel 3.
Sie stellt der ihres Erachtens sachlich zuständigen Direktion jeweils eine Vorabkopie des Eingangs zu.
Bis zur Zuweisung durch den Gemeinderat (Art. 5 Abs. 1) nimmt sie die nötigen Prozesshandlungen vor.26
Art. 5 Zuweisung
In der Regel weist der Gemeinderat den Eingang
in Gemeindebeschwerdeverfahren der Stadtkanzlei27
in den übrigen Verfahren der sachlich zuständigen Direktion zum Bericht und Antrag zu. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und 3.
In Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegen personalrechtliche Verfügungen des Gemeinderats (insbesondere Verfügungen nach Art. 92 f. PRB28) erfolgt die Zuweisung in der Regel an die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Personalamt).
Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine andere Zuweisung vornehmen, als in Absatz 1
f. vorgesehen, oder direkt die Prozessvollmacht erteilen.
Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung ist die jeweils beauftragte Direktion dafür zuständig, die nötigen Prozesshandlungen vorzunehmen.29
Art. 6 Antrag auf Prozessvollmacht
Nach der Zuweisung eines Geschäfts unterbreitet die beauftragte Direktion dem Gemeinderat innert nützlicher Frist einen Antrag auf Erteilung der Prozessvollmacht.
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004
SSSB 153.01
In Fällen, in denen eine Direktion es als notwendig erachtet, dass die Stadt ein gerichtliches Verfahren einleite oder einen aussergerichtlichen Vergleich abschliesse, unterbreitet sie dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag.
Anträge nach Absatz 1 und 2 enthalten:
einen kurzen Bericht über den Prozessgegenstand, die Parteistandpunkte und die Prozessaussichten;
den Antrag zur Erteilung der Prozessvollmacht an: 1. den direktionsinternen Rechtsdienst, 2. eine juristische Mitarbeiterin oder einen juristischen Mitarbeiter einer Direktion 30, 3. die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten31.
allenfalls einen Antrag betreffend Ermächtigung zum Beizug eines externen Rechtsbeistands;
ausnahmsweise die Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs.
2. Abschnitt: Prozessvollmacht
Art. 7 Erteilung
Der Gemeinderat erteilt die Prozessvollmacht. Die Stadtkanzlei eröffnet den Beschluss umgehend.32
Die Prozessvollmacht beinhaltet das Recht auf Substitution innerhalb der jeweils zuständigen Direktion.
Art. 8 Umfang
Die Prozessvollmacht ermächtigt die Bevollmächtigten (Art. 6 Abs. 3 Bst. b und c), alle Massnahmen zu ergreifen, die dazu dienen, die Interessen der Stadt im Prozess zu wahren. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Für alle Entscheide gemäss Artikel 9 ist dem Gemeinderat Antrag zu stellen.
Art. 9 Vorbehalt
Der Gemeinderat befindet über
die Anhebung von Klage- und Beschwerdeverfahren;
die Unterziehung unter Klagen und Beschwerden;
den selbständigen Weiterzug von Klage- oder Beschwerdeverfahren;
die Übertragung von Klage- oder Beschwerdeverfahren an ein Schiedsgericht;
Vergleiche über einem Betrag von 30 000 Franken33.
...34 aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 133/2000 vom 26. Januar 2000
Art. 10 Berichterstattung
Die bevollmächtigten Direktionen oder Personen unterbreiten dem Gemeinderat nach Abschluss des Verfahrens einen kurzen Schlussbericht über dessen Ausgang.
Art. 11 Verfahrensverzeichnis
Die Stadtkanzlei führt ein chronologisches Verzeichnis aller Verfahren, an denen die Stadt als Partei beteiligt ist; mit Ausnahme derjenigen gemäss Artikel 2.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung genereller Vollmachten
Alle bisher durch den Gemeinderat erteilten generellen Prozessvollmachten werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund einer früher erteilten generellen Prozessvollmacht geführt werden, gilt die bisherige Prozessvollmacht bis zum Abschluss des Verfahrens weiter.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Bern, 24. Juni 1998 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Dr. Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 20. Oktober 1999 2 Abs. 1 Bst. f 15. März 2000 2. April 2003 Titel 1. Mai 2003 (Kurzbezeichnung),
Bst. a, 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Bst. c, d, e, f, g und h 1. Dezember 2004 2 Abs. 1 Bst. b – g, 1. Januar 2005
Abs. 1 Bst. a 23. Februar 2010 2 Abs. 1 Bst. a und 1. April 2010 g 5. Dezember 2012 2 Abs. 1 Bst. d 1. Januar 2013 20. Dezember 2017 2 Abs. 1 Bst. b und 1. Januar 2018 c 13. Mai 2026 Gemeinderatsbe- Art. 2 1. Juli 2026 schluss Nr. 2026-746 6