Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Datenschutzreglement der Stadt Bern

152.06

Vom 5. Mai 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be-bern/sssb/152-06/de/datenschutzreglement-der-stadt-bern-dsr

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
Quelle

152.06

Datenschutzreglement der Stadt Bern (DSR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – die Artikel 12 Absatz 3 und 33 des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 19861; – Artikel 2 Absatz 1 der kantonalen Datenschutzverordnung vom 22. Oktober 20082, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Organisation und die Aufgaben der städtischen Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz, die Erteilung von Listenauskünften, das Abrufverfahren sowie die Bekanntgabe öffentlich zugänglicher Informationen mit Personendaten.

Art. 2 Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz

Die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz ist das städtische Kompetenzzentrum für datenschutzrechtliche Fragen. Sie erfüllt die Aufgaben der Aufsichtsstelle gemäss der kantonalen Datenschutzgesetzgebung selbständig und unabhängig. Sie ist dabei nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.

Sie unterstützt die Verwaltung, unter Wahrung ihrer fachlichen und organisatorischen Unabhängigkeit, in datenschutzrechtlichen Belangen. Sie erteilt insbesondere Auskünfte, nimmt Stellung zu Geschäften und wirkt beratend und unterstützend in Projekten mit. Sie legt dabei einen besonderen Fokus auf die datenschutzrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Digitalisierung.

Sie sensibilisiert Öffentlichkeit und Verwaltung für den Datenschutz und informiert aktiv über wesentliche Rechtsentwicklungen im Bereich des öffentlichen Datenschutzrechts.

Art. 3 Finanzielles

Die Kosten der Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz sind Teil des städtischen Budgets.

Die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz unterbreitet der Aufsichtskommission des Stadtrats nach Rücksprache mit der Verwaltung einen Budgetvorschlag. Die Aufsichtskommission verabschiedet das Budget der Fachstelle Datenschutz zuhanden des Stadtrats.

Über Nachkredite bis 50 000 Franken entscheidet das Büro des Stadtrats; darüberhinausgehende Nachkredite sind dem Stadtrat vorzulegen.

Soweit die ordentlichen Finanzprozesse der Stadt Bern nach Massgabe der finanzrechtlichen Bestimmungen dies erfordern, werden die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz und die Aufsichtskommission durch den Direktionsfinanzdienst der Präsidialdirektion und der Stabsstellen der Behörden administrativ unterstützt.

KDSG; BSG 152.04

DSV; BSG 152.040.1

Im Übrigen ist, wo finanzrechtliche Bestimmungen den Gemeinderat als zuständig bezeichnen, für die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz die Aufsichtskommission des Stadtrats zuständig.

Art. 4 Personelles

Die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz wird durch eine Fachperson geleitet.

Der Stadtrat wählt die Leitung der Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz auf Antrag der Aufsichtskommission. Diese ist zuständig für das Anstellungsverfahren und die Anstellungsbedingungen.

Die Leitung der Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz steht in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis. Sie verfügt über ein Pflichtenheft, welches von der Aufsichtskommission genehmigt wird. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden im Übrigen die personalrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bern Anwendung.

Wo personalrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die persönliche Führungsaufgabe (Linienverantwortung) den Gemeinderat als für das Personal zuständig bezeichnen, ist die Aufsichtskommission für die Leitung der Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz zuständig.

Sowohl die Leitung der Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz als auch der Stadtrat, vertreten durch die Aufsichtskommission, können das Arbeitsverhältnis gemäss den Bestimmungen des städtischen Personalrechts kündigen.

Die Leitung der Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz stellt Mitarbeitende nach städtischem Personalrecht an.

Soweit die ordentlichen Personalprozesse der Stadt Bern nach Massgabe der personalrechtlichen Bestimmungen dies erfordern, werden die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz und die Aufsichtskommission durch den Direktionspersonaldienst der Präsidialdirektion und der Stabsstellen der Behörden administrativ unterstützt.

Art. 5 Berichterstattung

Die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz unterbreitet dem Stadtrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 6 Revision

Die für die interne Revision der Stadtverwaltung zuständige Stelle prüft die Haushaltführung, die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz. Die Bestimmungen über die interne Revision finden sinngemäss Anwendung.

Art. 7 Leistungen für andere Gemeinden

Die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz kann ihre Leistungen auch für andere Gemeinden erbringen. Die Leistungen sind mindestens kostendeckend zu verrechnen. Entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarungen sind durch die Aufsichtskommission zu genehmigen.

Im Rahmen der Leistungserbringung für andere Gemeinden ist die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz nur diesen gegenüber Rechenschaft schuldig.

Art. 8 Listenauskünfte

Die Bekanntgabe von systematisch geordneten Daten (Listen) der Einwohnerkontrolle an Dritte ist nach Massgabe des übergeordneten Rechts erlaubt, soweit damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.

In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört.

Gesuche um Bekanntgabe einer Listenauskunft sind per Post oder auf elektronischem Weg einzureichen.

Für die Bearbeitung der Gesuche werden Gebühren nach Aufwandtarif gemäss

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b (Zeittarif II) des Reglements vom 21. Mai 20003 über die

Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern erhoben.

Jede Person kann von der Stadt verlangen, dass sie seine Daten für Listenauskünfte sperrt. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich.

Die für die Auskunft zuständige Stelle führt eine Liste der erteilten Listenauskünfte und leitet diese regelmässig an die Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz weiter.

Art. 9 Abrufverfahren

Verwaltungsintern kann auf die Daten der Einwohnerkontrolle direkt zugegriffen werden, sofern dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten ist nur gestattet, sofern dafür eine Grundlage in einem formellen Gesetz besteht oder dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung der anfragenden Behörde zwingend erforderlich ist.

Zugriffsberechtigt sind ebenso Organe von Körperschaften und Anstalten sowie Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind und welchen gemäss kantonalem Datenschutzgesetz4 Behördenstellung zukommt. Die Gebühren für den Zugriff auf die Einwohnerdatenbank richten sich nach dem Gebührenreglement. 5

Die Zugriffsberechtigungen richten sich nach den kantonalen und städtischen Bestimmungen für die Gemeinderegister-Plattform (GERES-Plattform).

Die unbefugte Datenbearbeitung ist mit entsprechenden organisatorischen und technischen Datensicherungsmassnahmen zu verhindern.

Art. 10 Bekanntgabe öffentlich zugänglicher Information mit Personendaten

Öffentliche Informationen können im Internet und mittels internetähnlicher Dienste veröffentlicht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Der Gemeinderat kann weitergehende Regelungen auf Verordnungsstufe erlassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11

BSG 152.04

Anhang III, Ziff. 4.3.3.4. GebR; SSSB 154.11 Bern, 5. Mai 2022 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Manuel C. Widmer Die Ratssekretärin: Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 5. Mai 2022 Stadtratsbeschluss Ersterlass 1. Januar 2023 Nr. 2022-225 5