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Verordnung über die Geschäftsführung des Gemeinderates der Stadt Bern

152.11

Vom 6. Nov. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be-bern/sssb/152-11/de/verordnung-uber-die-geschaftsfuhrung-des-gemeinderates-der-stadt-bern-geschaftsverordnung-gvgr

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
Quelle

152.11

Verordnung über die Geschäftsführung des Gemeinderates der Stadt Bern (Geschäftsverordnung; GVGR)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 100 Absatz 6 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Geschäftsgang im Gemeinderat in Ergänzung zu den Bestimmungen der Gemeindeordnung (insbesondere Art. 108 ff. GO2).

Art. 2 Kollegialität

Die Mitglieder des Gemeinderats verpflichten sich dem Kollegialitätsprinzip und vertreten in der Öffentlichkeit keine Meinung, die einem Gemeinderatsbeschluss widerspricht.

Abweichungen vom Kollegialitätsprinzip sind in Ausnahmefällen nach vorgängiger Diskussion im Gemeinderat möglich.

Die Mitglieder des Gemeinderats informieren sich rechtzeitig, aktiv und umfassend über alle wichtigen Angelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung.

Art. 3 Abwesenheiten; Stellvertretung

Für länger dauernde Abwesenheiten lassen sich die Mitglieder vom Gemeinderat beurlauben.

Kann bei Verhinderung eines Mitglieds des Gemeinderats die ordentliche Stellvertretung (Art. 125 Abs. 2 GO3) nicht amten, so bezeichnet der Gemeinderat aus seinem Kreis eine ausserordentliche Stellvertretung.

2. Abschnitt: Sitzungen

Art. 4 Sitzungsrhythmus

Der Gemeinderat tagt wöchentlich.

In der Regel finden während der stadtbernischen Schulferien keine Gemeinderatssitzungen statt.

GO; SSSB 101.1

Art. 5 Termine und Teilnahmepflicht

Die ordentlichen Gemeinderatssitzungen finden in der Regel am Mittwoch statt, Klausuren am Dienstag und Mittwoch.

Jedes Mitglied des Gemeinderats kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

Die Mitglieder des Gemeinderats sowie die Teilnehmenden gemäss Artikel 113 GO4 sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen. Wer verhindert ist, teilt dies dem Stadtpräsidium vorgängig mit.

Art. 6 Klausuren

Klausuren dienen der vertieften Diskussion von komplexen Gemeinderatsanträgen und der Beschlussfassung darüber.

Sie dienen zudem der allgemeinen und freien Diskussion im Gemeinderat sowohl über politische Fragen wie auch über Fragen der Zusammenarbeit und des Umgangs miteinander sowie der Beziehungspflege zu anderen Gemeinwesen und Behörden.

Die Stadtkanzlei beantragt die Daten für Klausuren im Rahmen der jährlichen Sitzungsplanung.

Art. 7 Traktandierung

Die Stadtkanzlei stellt die Traktandenliste für die Gemeinderatssitzungen auf. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Stadtpräsidiums.

Traktandiert werden jene Geschäfte, die dem Gemeinderat von den Direktionen und der Stadtkanzlei vorgelegt werden sowie die Eingänge gemäss den Artikeln 9 f.

Die entsprechenden Anträge samt den Unterlagen müssen der Stadtkanzlei bis am Donnerstag vor der Sitzung, 11.00 Uhr elektronisch zugehen. Schwerpunktgeschäfte sind eine Woche früher zu traktandieren.

Die Traktandenliste samt Unterlagen steht am Donnerstag vor der Sitzung in der Regel ab 12.00 Uhr zur Verfügung.

Die Traktandenliste samt Unterlagen unterliegt bis zur Beschlussfassung dem Amtsgeheimnis.

Art. 8 Vor- und Nachtraktandierung

Ausnahmsweise können Geschäfte zur Traktandierung angemeldet werden, ohne dass die Anträge und Unterlagen bereits vorliegen (Vortraktandierung). Vortraktanden sind der Stadtkanzlei innert der Frist von Artikel 7 Absatz 3 zu melden.

Ausnahmsweise können Geschäfte nach der Frist gemäss Artikel 7 Absatz 3 nachgemeldet werden (Nachtraktandierung). Nachtraktanden sind bei der Stadtkanzlei bis spätestens am Montag vor der Sitzung, 11.00 Uhr, einzureichen.

Für die Vor- oder Nachtraktandierung bedarf es des vorgängigen Visums des Stadtpräsidiums. Das Visum wird durch die Stadtkanzlei eingeholt.

Die nachgeführte Traktandenliste samt Unterlagen steht in der Regel ab Montag vor der Sitzung, 11.00 Uhr zur Verfügung.

Art. 9 Schreiben an den Gemeinderat

Schreiben, die an den Gemeinderat gerichtet sind, werden durch die Stadtkanzlei für die nächste Sitzung traktandiert.

Der Gemeinderat nimmt anlässlich der nächsten Sitzung Kenntnis von den eingegangenen Schreiben und erteilt die für ihre Behandlung nötigen Aufträge.

Fällt der Gegenstand eines Schreibens in die Kompetenz einer Direktion, so überweist es ihr die Stadtkanzlei zur direkten Erledigung.

Schreiben untergeordneter Bedeutung können ebenfalls direkt einer Direktion zur Erledigung überwiesen werden.

Art. 10 Parlamentarische Eingänge

Der Gemeinderat weist die parlamentarischen Eingänge auf Vorschlag der Stadtkanzlei den zuständigen Direktionen zur Behandlung zu.

Art. 11 Berichte und Anträge der Direktionen

Zu Geschäften, mit denen sich der Gemeinderat zu befassen hat, legen die Direktionen schriftliche Berichte und Anträge vor. Ausnahmsweise kann mündlich berichtet werden.

Die Anträge sind als Beschlussesentwürfe abzufassen, die alles Wesentliche enthalten. Abänderungsanträge zu den Beschlussesentwürfen oder Beilagen sind in der Regel spätestens zu Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen.

Art. 12 Vorträge an den Stadtrat

Fällt ein Geschäft in die Zuständigkeit des Stadtrats oder der Stimmberechtigten, unterbreitet die zuständige Direktion dem Gemeinderat den Text des an den Stadtrat zu richtenden Vortrags und der Botschaft an die Stimmberechtigten. In diesen Fällen kann im Bericht an den Gemeinderat für die materiellen Ausführungen zur Vorlage auf den Vortrag verwiesen werden.

Art. 13 Schreiben des Gemeinderats

Soll der Gemeinderat ein Schreiben verabschieden, legt ihm die zuständige Direktion einen entsprechenden Entwurf vor.

Art. 14 Nicht traktandierte Geschäfte

Über die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte, die am Verhandlungstag schriftlich vorliegen (Tischvorlagen) oder mündlich vorgebracht werden, entscheidet der Gemeinderat. Eine Beschlussfassung ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats möglich.

Art. 15 Mitbericht

Jedes Mitglied des Gemeinderats ist berechtigt, ein Geschäft, das von einer anderen Direktion vorgelegt wird, zum Mitbericht zu verlangen.

Wird das Geschäft nach dem Mitberichtsverfahren erneut vorgelegt, so ist ein weiteres Mitberichtsverfahren nur noch bei wesentlichen Änderungen gegenüber der ersten Vorlage möglich. Ob Änderungen wesentlich sind, entscheidet der Gemeinderat.

Mitberichte sind in der Regel innert zehn Tagen der federführenden Direktion zuzustellen. Der Gemeinderat kann die Fristen ausnahmsweise abkürzen oder verlängern.

3. Abschnitt: Beratung, Abstimmungen und Wahlen

Art. 16 Reihenfolge der Geschäfte

Die Geschäfte werden, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschliesst, in der folgenden Reihenfolge behandelt:

  1. Personalgeschäfte;

  2. Schwerpunktgeschäfte;

  3. Verhandlungsgeschäfte;

  4. Zuweisungsgeschäfte;

  5. Nachtraktanden;

  6. Tischvorlagen;

  7. Varia.

Art. 17 Verhandlungsgeschäfte

Die Verhandlungsgeschäfte werden von der oder dem Vorsitzenden einzeln zur Diskussion gestellt.

Wird die Diskussion nicht benützt oder hat sie sich erschöpft, entscheidet der Gemeinderat.

Art. 18 Rückweisung; Verschiebung

Der Gemeinderat kann ein Geschäft mit oder ohne Auflagen an die antragstellende Direktion zurückweisen.

Beschliesst der Gemeinderat Verschiebung eines Geschäfts, so wird es in unveränderter Form von der Stadtkanzlei wieder traktandiert, in der Regel für die nächste Sitzung.

Art. 19 Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen wird durch Handerheben gestimmt.

Ist ein Antrag unbestritten, gilt er als angenommen.

Art. 20 Anwesenheit Dritter während der Sitzung

Der Gemeinderat kann Dritte zur Auskunftserteilung beiziehen.

Sie haben den Saal vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat grundsätzlich zu verlassen.

4. Abschnitt: Sekretariat und Protokoll

Art. 21 Protokolle

Das Protokoll der Gemeinderatssitzungen (Sitzungsprotokoll) gibt an:

  1. Tag, Ort, Beginn und Schluss der Sitzung;

  2. den Namen der vorsitzenden Person, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mit der Angabe allfälliger Abwesenheitsgründe, sowie die Namen der übrigen Teilnehmenden an der Gemeinderatssitzung;

  3. das verspätete Kommen und das vorzeitige Weggehen von Mitgliedern des Gemeinderats;

  4. den Ausstand von Mitgliedern des Gemeinderats;

  5. den Namen der Person, die das Protokoll verfasst hat;

  6. der Verweis auf die gefällten Gemeinderatsbeschlüsse;

  7. auf Wunsch das Abstimmungsverhältnis sowie, das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats.

Das Sitzungsprotokoll wird in der Regel an der nächsten Gemeinderatssitzung traktandiert und mittels Gemeinderatsbeschluss genehmigt. Berichtigungen werden im Protokoll festgehalten. Das vorsitzende Mitglied des Gemeinderats, unter dessen Leitung ein Protokoll genehmigt wurde, sowie die Person, die das Protokoll verfasst hat, unterschreiben das Protokoll anschliessend.

Vom wesentlichen Inhalt der Voten unter Varia wird eine Aktennotiz erstellt, die den Mitgliedern des Gemeinderats im Anschluss an die Sitzung zugestellt wird.

Art. 22 Geheimhaltung der Protokolle

Die Protokolle stehen lediglich den Mitgliedern des Gemeinderats sowie der Leitung der Stadtkanzlei, deren Stellvertretung und der Leitung des Informationsdiensts zur Einsicht offen; vorbehalten bleibt Absatz 2.

Der Gemeinderat kann Einsicht in das Protokoll gewähren, wenn die Person, die das Gesuch stellt, ein besonderes Interesse (beispielsweise wissenschaftlicher Art) an der Einsichtnahme nachweist.

Gesuche um Einsichtnahme in Protokolle sind schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die Vorgaben von

Artikel 27 ff. des Gesetzes vom 2. November 19935 über die Information und die

Medienförderung.

Art. 23 Unterzeichnung

Die Person, die das Protokoll verfasst hat, unterzeichnet die Beschlüsse sowie die übrigen durch den Gemeinderat verabschiedeten Dokumente. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Schreiben, welche die Stadt verpflichten, sind rechtsverbindlich zu unterschreiben (Art. 114 GO). Dasselbe gilt für Verordnungen, Verträge, Schreiben an andere Behörden und ähnliche Schriftstücke.

IMG; BSG 107.1

Art. 24 Eröffnung

Den betroffenen Direktionen werden die Gemeinderatsbeschlüsse elektronisch eröffnet. Sie gelten als Vollzugsauftrag.

Art. 25 Information der Öffentlichkeit

Die Stadtkanzlei sorgt dafür, dass allgemeinverbindliche Gemeinderatsbeschlüsse und Verordnungen veröffentlicht werden.

Der Gemeinderat beschliesst, wann und in welcher Form die Bevölkerung über Beschlüsse des Gemeinderats zu informieren ist (Art. 14 IMG6).

Die Mitglieder des Gemeinderats können Medienkonferenzen zu Direktionsgeschäften abhalten. Sie haben die Leitung des Informationsdienst davon zu unterrichten, damit diese für die nötige Koordination sorgen kann. Im Übrigen gilt die Verordnung vom 29. März 20007 betreffend die Information der Öffentlichkeit über städtische Belange.

Art. 26 Hängige Aufträge und parlamentarische Vorstösse

Die Stadtkanzlei registriert die vom Gemeinderat den Direktionen erteilten Aufträge und deren Erledigung.

Sie stellt jeweils Ende Jahr die noch hängigen Aufträge direktionsweise zusammen. Die Listen gehen unter Fristansetzung an die Direktionen zum Bericht. Der Gemeinderat beschliesst auf Vorschlag der Direktionen, welche Aufträge abzuschreiben sind.

Die Direktionen sind für die Terminkontrolle über die hängigen parlamentarischen Vorstösse zuständig.

Art. 27 Archivierung

Die Originale der Gemeinderatsbeschlüsse sowie die Sitzungsprotokolle werden durch das Stadtarchiv archiviert.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 28

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Sie ersetzt die Verordnung vom 12. März 2003 über die Geschäftsführung des Gemeinderates der Stadt Bern.

BSG 107.1

Informationsverordnung (InfV); SSSB 107.1 Bern, 6. November 2024 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Die Stadtschreiberin: Dr. Claudia Mannhart Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 6. November 2024 Gemeinderatsbe- Totalrevision 1. Januar 2025 schluss Nr. 2024- 1267 8