152.12
Reglement über den Lohn, die Nebenbeschäftigungen und die Parlamentstätigkeit der Mitglieder des Gemeinderats (Entschädigungsreglement; RLNP)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981, beschliesst:
1. Abschnitt: Lohn
Art. 1 Grundlohn
Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten einen Grundlohn von 200 000 Franken im Jahr. Dieser Betrag entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 97.75 Punkten (Basisindex Mai 2000).
Der Grundlohn wird jährlich im gleichen Umfang wie für die städtischen Angestellten der Teuerung angepasst.
Für die Auszahlung des Grundlohns sind die Bestimmungen des Personalreglements der Stadt Bern vom 21. November 19912 sinngemäss anwendbar.
Art. 2 Zulagen und Prämien
Die Mitglieder des Gemeinderats haben Anspruch auf Sozialzulagen gemäss den Bestimmungen des Personalreglements.
Die Mitglieder des Gemeinderats haben keinen Anspruch auf Prämien gemäss Personalreglement.
2. Abschnitt: Auslagenersatz
Art. 3
Die Mitglieder des Gemeinderats erhalten für alle dienstlich bedingten ordentlichen Auslagen jährlich folgende Spesenpauschalen:
Stadtpräsidium: 16 000 Franken;
Vizepräsidium: 14 000 Franken;
übrige Mitglieder: 12 000 Franken.
Über die Entschädigung ausserordentlicher Auslagen für besonders grosse dienstliche Aufwendungen entscheidet der Gemeinderat.
GO; SSSB 101.1
Personalreglement (PRB); SSSB 153.01
3. Abschnitt: Nebenbeschäftigung, Erwerbstätigkeit, Parlamentstätigkeit
Art. 4 Begriffe
Nebenbeschäftigungen im Sinne dieses Reglements sind entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten, die ausserhalb des gemeinderätlichen Amts ausgeübt werden, je Mitglied des Gemeinderats einen Gesamtumfang von weniger als 8 Stunden pro Woche erreichen und nicht reine Freizeitaktivitäten sind.
Erwerbstätigkeiten im Sinne dieses Reglements sind entgeltliche Tätigkeiten, die ausserhalb des gemeinderätlichen Amts ausgeübt werden und je Mitglied des Gemeinderats einen Gesamtumfang von 8 Stunden pro Woche oder mehr erreichen.
Die Mitgliedschaft im Grossen Rat und in der Bundesversammlung stellt weder eine Nebenbeschäftigung, noch eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Reglements, sondern eine Parlamentstätigkeit dar. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung3.
Parlamentstätigkeit und Nebenbeschäftigungen können gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei dürfen Nebenbeschäftigungen einen Gesamtumfang von weniger als 10 Stellenprozenten erreichen.
Art. 5 Grundsatz
Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen Nebenbeschäftigungen ausüben, falls Interessenkollisionen ausgeschlossen sind und die unabhängige Ausübung des Amts nicht beeinträchtigt wird.
Den Mitgliedern des Gemeinderats ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten untersagt.
Art. 6 Übergangsfrist für Erwerbstätigkeiten
Während maximal sechs Monaten nach Beginn und vor Ende der Amtstätigkeit sind Erwerbstätigkeiten ausnahmsweise zulässig, falls Interessenkollisionen ausgeschlossen sind und die unabhängige Ausübung des Amts nicht beeinträchtigt wird.
Art. 7 Deklarationspflicht für Nebenbeschäftigungen
Sämtliche Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Gemeinderats sind im Jahresbericht offen zu legen.
Die Deklarationspflicht umfasst zusätzlich die Entschädigung und die zeitliche Belastung der jeweiligen Nebenbeschäftigung.
4. Abschnitt: Ablieferungspflicht
Art. 8 Ablieferungspflicht
Mitglieder des Gemeinderats, die der Bundesversammlung (National- oder Ständerat) oder dem Grossen Rat des Kantons Bern angehören, haben der Stadt Bern drei Viertel aller dafür ausgerichteten Entschädigungen abzuliefern. Vorbehalten bleibt Absatz 3
Die entgeltlichen Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Gemeinderats unterliegen derselben Ablieferungspflicht.
GO; SSSB 101.1
Für Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Reiseentschädigungen sowie für Vorsorgeentschädigungen besteht keine Ablieferungspflicht.
Art. 9 Durchführung
Über die erhaltenen Beträge aus der Parlamentstätigkeit und aus den Nebenbeschäftigungen haben die Mitglieder des Gemeinderats innerhalb von 30 Tagen nach der jährlichen Schlussabrechnung gegenüber dem Gemeinderat Rechenschaft abzulegen.
Die abgabepflichtigen Beträge sind zusammen mit der Rechenschaftsablage der Stadtkasse zu überweisen. Nach Fälligkeit ist ein Verzugszins von 5 Prozent zu leisten.
Der Gemeinderat regelt Streitigkeiten über die Ablieferung durch Verfügung.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung von Erlassen
Das Reglement vom 26. Oktober 2000 über die Ablieferung von Entschädigungen von Mitgliedern des Gemeinderates aus der Parlamentstätigkeit in der Bundesversammlung und im Grossen Rat des Kantons Bern (Ablieferungsreglement; ALR; SSSB 152.12) sowie das Reglement vom 20. Oktober 2005 über Lohn und Auslagenersatz an die Mitglieder des Gemeindrats (Lohnreglement; RLA; SSSB 152.14) werden aufgehoben.
Art. 11 Übergangsregelung
Die Artikel 4 und 5 gelten ab der Legislatur 2009–2012.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.
Bern, 6. März 2008 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Andreas Zysset Der Ratssekretariat: Annina Jegher Inkraftsetzung Das Reglement tritt auf den 1. August 2008 in Kraft4.
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0898/2008 vom 4. Juni 2008 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 6. März 2008 Ersterlass 1. August 2008 4