152.21
Reglement über die Kommissionen der Stadt Bern (Kommissionenreglement; KoR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, 28 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19981; – Artikel 12 f. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19982; – Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a, 71 Absatz 1 und 3, 76 f., 93 Absatz 3, 99 Buchstabe f, 115 und 164 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19983, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement ordnet die Organisation der Kommissionen der Stadt Bern (Stadt), mit Ausnahme derjenigen nach Absatz 2 und 3.
Für Kommissionen, deren Einsetzung das übergeordnete Recht vorschreibt, sind die entsprechenden Vorschriften des Kantons4 und die Ausführungsbestimmungen der Stadt5 massgebend.
Auf die ständigen vorberatenden Kommissionen des Stadtrats sowie die Parlamentarischen Untersuchungskommissionen sind die Artikel 71 ff. und 81 ff. der GO6 anwendbar.
Art. 2 Begriffe
Die Stadt verfügt über
ständige Kommissionen;
nichtständige Kommissionen (Spezialkommissionen) des Stadtrats und des Gemeinderats.
Ständige Kommissionen sind Kommissionen ohne zeitliche Befristung.
Spezialkommissionen sind Kommissionen mit einer zeitlich begrenzten Aufgabe.
Art. 3 Organstellung
Kommissionen mit Entscheidbefugnis haben Organqualität (Art. 10 Abs. 2 Bst. e GG7).
GG; BSG 170.11
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
insb. Art. 13 des Kindergartengesetzes vom 23. November 1983 (BSG 432.11), Art. 12 der Kindergartenverordnung vom 30. Januar 1985 (BSG 432.111), Art. 50 f. des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (BSG 432.210) und Art. 17 f. der Volksschulverordnung vom 4. August 1993 (BSG 432.211.1). 5
Art. 30 ff. des Reglements vom 4. November 1993 über das Schulwesen in der Stadt Bern und die
Organisation der Volksschule (Schulreglement; VSR); SSSB 430.101
SSSB 101.1
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 4 Wahlbehörde und Wählbarkeit
Der Stadtrat und der Gemeinderat wählen die Mitglieder der von ihnen eingesetzten Kommissionen. Vorbehalten bleiben Artikel 8 und Anhang III Ziffer 4 Buchstabe b8.
Für die Wählbarkeit in Kommissionen des Stadtrats gilt Artikel 71 Absatz 1 GO9. Diejenige der gemeinderätlichen Kommissionen richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b und c GG10.
Die Kommissionsmitglieder sind wieder wählbar.
Art. 5 Vertretung der Geschlechter
Eine paritätische Vertretung der Geschlechter in den Kommissionen wird angestrebt.
Jedes Geschlecht ist zu mindestens 30 Prozent vertreten.
Art. 6 Minderheitenschutz
Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder sind die Vorschriften des Minderheitenschutzes11 zu beachten.
Art. 7 Unvereinbarkeit
Die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in einer Kommission richtet sich nach
Artikel 36 Absatz 1 und 2 GG12.
Art. 813 Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl
Der Stadtrat regelt im Anhang zu diesem Reglement oder in einem Spezialreglement Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl
der von ihm eingesetzten Kommissionen;
der vom Gemeinderat eingesetzten ständigen Kommissionen mit Entscheidbefugnis.
Der Gemeinderat regelt Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl der von ihm eingesetzten Kommissionen in einer Verordnung. Vorbehalten bleibt Absatz 1.
Art. 9 Kommissionen mit Aufgaben für andere Gemeinden
Die Einsitznahme in Kommissionen steht Personen anderer Gemeinden offen, sofern die betreffende Kommission Aufgaben für andere Gemeinden erfüllt oder der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden dient.
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 238/2010 vom 29. April 2010
SSSB 101.1
Art. 115 Abs. 2 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1996 (KV; BSG 101.1) und Art. 38 ff. GG (BSG 170.11) geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 236/2003 vom 19. Juni 2003
Die betreffenden Gemeinden nehmen die Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Kommissionen vor.
Art. 10 Sitzungsleitung
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident leitet die Sitzung.
Im Verhinderungsfall übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Sitzungsleitung.
Art. 11 Beschlussfähigkeit
Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Art. 12 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmenden gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit.
Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Bei der Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums gilt :
Liegen zwei Kandidaturen vor und ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Liegen mehr als zwei Kandidaturen vor, von denen im ersten Wahlgang keine das absolute Mehr erreicht, so bleiben nur die beiden Personen mit den meisten Stimmen in der Wahl. Nötigenfalls entscheidet das Los.
Art. 13 Zirkularbeschlüsse
Die Kommissionen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
Art. 14 Protokollführung
An den Kommissionssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches mindestens Aufschluss gibt über
Anwesenheit;
Traktanden;
Anträge, Beschlüsse und Aufträge und
Sitzungsdauer.
Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten Sitzung vorzulegen.
Auch über Zirkularbeschlüsse (Art. 13) ist Protokoll zu führen.
Die oder der Vorsitzende und die protokollführende Person unterzeichnen das Protokoll.
Art. 15 Stellvertretung
Eine Stellvertretung von Kommissionsmitgliedern ist nur dann zulässig, wenn die stellvertretenden Mitglieder
durch das einsetzende Organ gewählt wurden und
regelmässig mit Sitzungsprotokollen und sonstigen Unterlagen bedient werden.
Art. 16 Ausstandspflicht
Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder richtet sich nach Artikel 47 GG14.
Erlässt eine Kommission eine Verfügung, sind zusätzlich die Ausstandsregeln gemäss
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 198915 über die Verwaltungsrechtspflege zu
beachten.
Art. 17 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, über ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den Kommissionen Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Pflicht besteht über die Zeit der Kommissionsmitgliedschaft hinaus.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. November 199316 über die Information der Bevölkerung bleiben vorbehalten.
Art. 18 Sorgfaltspflicht
Die Mitglieder der Kommissionen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
Art. 19 Sitzungsgeld
Mitglieder von Kommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, die der Aufgabenerfüllung dienen.
Beigezogene Sachverständige haben den gleichen Anspruch, soweit sie für ihre Tätigkeit nicht in anderer Weise entschädigt werden.
Der Stadtrat und der Gemeinderat können für die von ihnen eingesetzten Kommissionen eine Höchstzahl von Sitzungen und Veranstaltungen nach Absatz 1 festlegen, für die ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird.
Mitglieder von Kommissionen, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen, sowie Mitglieder des Gemeinderats haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.
Art. 20 Höhe des Sitzungsgeldes
Bis zu einer Dauer von drei Stunden wird ein einfaches, für längere Sitzungen wird ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet.
VRPG; BSG 155.21
IG; BSG 107.1
Die Präsidentinnen und Präsidenten, Sekretärinnen und Sekretäre sowie Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten pro Sitzung ein zusätzliches einfaches Sitzungsgeld, soweit sie für ihre Tätigkeit nicht anderweitig entschädigt werden.
Der Stadtrat und der Gemeinderat bestimmen für die von ihnen eingesetzten Kommissionen die Höhe der Sitzungsgelder.
3. Abschnitt: Ständige Kommissionen
Art. 21 Amtsdauer
Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen entspricht jener des Stadtrats. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Kommissionen bis zu den Neuwahlen im Amt.
Art. 22 Konstituierung
Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selber.
4. Abschnitt: Spezialkommissionen
Art. 23 Aufgaben
Spezialkommissionen können eingesetzt werden, um Sachgeschäfte und Fragen zu behandeln, die besondere Kenntnisse erfordern.
Sofern ihre Aufgaben zeitlich klar begrenzbar sind, werden sie auf eine bestimmte Dauer eingesetzt.
Art. 24 Amtsdauer
Die Mitglieder und das Präsidium der Spezialkommissionen werden für die Dauer des Auftrags gewählt.
Sie können durch die Wahlbehörde jederzeit abberufen werden.
Art. 25 Konstituierung
Die Wahlbehörde bestimmt in der Regel das Präsidium der Spezialkommissionen, andernfalls tun dies die Kommissionen selbst.
Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Übergangsbestimmungen
Mitglieder ständiger Kommissionen, die vor Inkrafttreten dieses Reglements gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der im Zeitpunkt der Wahl geltenden Amtszeit im Amt.
Bisherige Vorschriften des Stadtrats über ständige Kommissionen des Gemeinderats behalten ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderats, welche Aufgaben, Befugnisse und Mitgliederzahl seiner ständigen Kommissionen regelt.
Art. 27 Aufhebung bestehender Erlasse
Artikel 1 –5 der Verordnung vom 19. November 1986 über die Sitzungsgelder der
ständigen Kommissionen und der Fachkommissionen werden mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben. Die Anhänge behalten ihre Geltung, solange der Gemeinderat die Sitzungsgelder der von ihm eingesetzten Kommissionen nicht neu bestimmt hat.
Art. 28 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.
Bern, 17. August 2000 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: René Zimmermann Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Inkraftsetzung In Kraft getreten am 1. Januar 2001.
Anhang I Ständige Kommissionen des Stadtrats (Der Stadtrat hat – mit Ausnahme der ständigen vorberatenden Kommissionen – zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Reglements keine ständigen Kommissionen eingesetzt).
Anhang II Spezialkommissionen des Stadtrats 1.17 … 2.18 … 3.19 Agglomerationskommission20
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 2010
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 2010
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 2010
Mit SRB 251 vom 1. Juli 2004 wurde die Einsetzung einer Agglomerationskommission beschlossen. Mit SRB 625 vom 20. November 2008 wurde deren Weiterführung für die Legislatur 2009–2012 zugestimmt (die Beschlüsse und die Zusammensetzung der AKO sind im Internet unter www.bern.ch/stadtrat abrufbar).
Anhang III21 Ständige Kommissionen des Gemeinderats mit Entscheidbefugnis 1.22 … 2. Verwaltungskommission der Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern
Vertretung der Feuerwehr: 1. Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantin 2. ein Offizier oder eine Offizierin der freiwilligen Feuerwehr 3. ein Unteroffizier oder eine Unteroffizierin der freiwilligen Feuerwehr 4. ein Feuerwehrarzt oder eine Feuerwehrärztin
Weitere Mitglieder: 1. ein Soldat oder eine Soldatin des Brandcorps 2. ein Offizier oder eine Offizierin der Nachtwache 3. ein Unteroffizier oder eine Unteroffizierin der Berufsfeuerwehr
Untersuchung aller Unglücks- und Krankheitsfälle in Bezug auf die Anspruchsberechtigung gegenüber der Hilfskasse der Feuerwehr der Stadt Bern;
Entscheid über Bestand und Höhe der Anspruchsberechtigung und der freiwilligen Unterstützungen.
3. Grabmalkommission
Stadtgärtnerin oder Stadtgärtner;
Vertretung der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 23 (mindestens 2 Sitze);
der oder die Sachverständige der Grabmalberatungsstelle;
Vertretung des Verbandes Schweizerischer Bildhauer- und Steinmetzmeister (mindestens 1 Sitz);
weitere Personen, die über ein ausgewiesenes künstlerisches Urteilsvermögen verfügen und der Gesellschaft Schweizerischer Malerinnen, Bildhauerinnen und Kunstgewerblerinnen (GSMBK), der Sektion Bern der Gesellschaft Schweizerischer Maler, Bildhauer und Architekten (GSMBA), dem Schweizerischen Werkbund (SWB) angehören oder von einer dieser Organisationen empfohlen werden.
a. Prüfung der ihr unterbreiteten Grabmalgesuche zuhanden der Stadtgärtnerei;
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 236/2003 vom 19. Juni 2003
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1783/2012 vom 5. Dezember 2012
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1924/2010 vom 22. Dezember 2010
Verbesserung der gestalterischen Qualität der Grabmäler durch Fachdiskussionen in der Kommission und bei der Prüfung von Grabmalgesuchen;
Auszeichnung von qualitativ hoch stehender Grabmäler.
4.24 Sozialhilfekommission 9–13
Von Amtes wegen: Direktorin oder Direktor für Bildung, Soziales und Sport (mit beratender Stimme und Antragsrecht);
Weitere Mitglieder: 1. 3 vom Gemeinderat gewählte stadtverwaltungsexterne Expertinnen oder Experten im Sozialwesen 2. 5–9 vom Stadtrat gewählte Vertretungen der Fraktionen i.S. von Artikel 11 des Geschäftsreglements vom 12. März 200925 des Stadtrats mit Kenntnissen im Sozialwesen. Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Stadtrats sein
Konstituierung: Die Kommission wählt den Vorsitz und dessen Stellvertretung.
Teilnahme Dritter Der Leiter oder die Leiterin des Sozialamts vertritt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht die Anliegen der die individuelle Sozialhilfe vollziehenden Dienststellen gegenüber der Kommission. Die Kommission kann Dritte zur Auskunftserteilung beiziehen.
Sekretariat Das Sekretariat wird von der Direktion für Bildung, Soziales und Sport geführt. Es ist insbesondere für die Sitzungsvorbereitung und -protokollierung zuständig.
Die Sozialhilfekommission ist die Sozialbehörde nach Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Juni 200126 über die öffentliche Sozialhilfe. Sie nimmt die Aufgaben nach Artikel 17 des Gesetzes wahr, mit Ausnahme der Aufgaben der institutionellen Sozialhilfe.
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 238/2010 vom 29. April 2010
Stadtratsreglement (GRSR); SSSB 151.21
Sozialhilfegesetz (SHG); BSG 860.1 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 19. Juni 2003 8, Anhang III 1. Mai 2004 22. Dezember 2010 Anhänge II und III 22. Dezember 2010
29. April 2010 4 Abs. 1, Anhang III 1. März 2011
Ziff. 4
5. Dezember 2012 Anhang III Ziff. 1 1. Januar 2013 11