Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Reglement über das Schulwesen

430.101

Vom 30. März 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be-bern/sssb/430-101/de/reglement-uber-das-schulwesen-schulreglement-sr

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
Quelle

430.101

Reglement über das Schulwesen (Schulreglement; SR)

Der Stadtrat von Bern, gestützt auf Artikel 16 und 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben der Stadt Bern

Die Stadt Bern (Stadt) organisiert die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich des Schulwesens nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Sie stellt nach den Bestimmungen dieses Reglements eigene Angebote bereit.

Art. 2 Schulwesen

Das städtische Schulwesen umfasst:

  1. das Regelschulangebot der Volksschule, bestehend aus: 2 – Zyklus 1 (zwei Jahre Kindergarten sowie 1. und 2. Schuljahr der Primarstufe), – Zyklus 2 (3.-6. Schuljahr der Primarstufe), – Zyklus 3 (7.-9. Schuljahr der Sekundarstufe I), – Massnahmen gemäss der kantonalen Verordnung vom 19. September 20073 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot, – Ganztagesschulen;

  2. das besondere Volksschulangebot gemäss der kantonalen Verordnung vom 10. November 20214 über das besondere Volksschulangebot, nämlich:

– die Sprachheilschule Bern, – die besondere Volksschule Bern, – die besonderen Volksschulklassen Bern;

c. die Musikschule als Ergänzung zum Musikunterricht an den öffentlichen Schulen im Sinn des Musikschulgesetzes vom 8. Juni 2011 6;7

GO; SSSB 101.1 VMR; BSG 432.271.1

BVSV; BSG 432.282 MSG; BSG 432.31

  1. die Gesundheitsdienste nach den Artikeln 59 ff.;

  2. die Tagesbetreuung nach den Artikeln 60a ff.;8

  3. soziale Einrichtungen nach den Artikeln 61 ff.9 2 Das Angebot wird ergänzt durch allgemeine Bildungsbestrebungen, insbesondere in den Bereichen Vorschule und Erwachsenenbildung, nach den Artikeln 67 ff. 10

Art. 3 Grundsätze

Die Stadt verfolgt das Ziel, für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Geschlecht, Behinderung, sozialer Herkunft, Sprache, Religion, Nationalität und Quartier, gleiche schulische Chancen zu schaffen.

Sie richtet die Organisation des Schulwesens auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und auf die besonderen städtischen Verhältnisse aus.

Sie unterstützt und fördert die Qualitätsentwicklung an der städtischen Volksschule im Sinn der kantonalen Vorgaben.

Art. 4 Bildungsstrategie

Der Gemeinderat beschliesst die Bildungsstrategie.

Er legt darin dar, wie die Stadt ihren Bildungsauftrag nach den Grundsätzen gemäss

Artikel 3 umsetzt.

Er überprüft die Bildungsstrategie regelmässig und passt sie den aktuellen Gegebenheiten an.

Art. 4a11 Rauch- und Alkoholfreiheit der Schulen

Die Schulareale und Schulgebäude sind rauchfrei.

In den Schularealen und Schulgebäuden darf grundsätzlich kein Alkohol konsumiert werden. Die Standortschulleitung entscheidet über Ausnahmen in begründeten Fällen.

2. Kapitel: Schulangebot

1. Abschnitt: Schulbesuch

Art. 512

Art. 613 Zuteilung der Kinder und Jugendlichen

Die Kreisschulleitung teilt die Kinder und Jugendlichen den einzelnen Schulstandorten zu. Sie strebt eine soziale Durchmischung in den Schulen an. 14

Bei der Zuteilung ist auf sichere und altersgerechte Schulwege sowie auf ausgewogene Klassenbestände zu achten.

neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2010 (bisher Bst. e)

...15

Art. 7 Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde

Der Gemeinderat kann mit Gemeinden, aus denen Kinder oder Jugendliche die Volksschule der Stadt besuchen oder in denen Kinder oder Jugendliche aus der Stadt unterrichtet werden, Verträge abschliessen.

2. Abschnitt: Zyklus 316

Art. 8 Zusammenarbeitsformen

Für die Zusammenarbeit im Zyklus 3 können die Modelle gewählt werden, die der Kanton zulässt und die durchlässig sind.17

Die Zuteilung zum Niveau erfolgt entsprechend dem Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler.

Der Niveauunterricht kann im Klassenverband oder in Gruppen mit Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen erteilt werden.

Art. 9 Wahl der Zusammenarbeitsformen

Die Schulkreiskommissionen bestimmen die Zusammenarbeitsformen für ihren Schulkreis. Sie können für verschiedene Standorte (Art. 21) unterschiedliche Modelle wählen.18

Sie hören die zuständige Standortschulleitung vor ihrem Entscheid an. 19

Die gewählte Zusammenarbeitsform darf nicht vor Ablauf von fünf Jahren geändert werden.

Art. 10 Mittelschulvorbereitung

Die Mittelschulvorbereitung erfolgt im achten und neunten Schuljahr in den Schulkreisen durch innere Differenzierung und zusätzlichen Unterricht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die das neunte Schuljahr nach Artikel 11 Absatz 1 besuchen.

...20

Art. 11 Unterricht nach gymnasialem Lehrplan

Der Unterricht nach gymnasialem Lehrplan erfolgt im neunten Schuljahr in speziellen kantonalen Sekundarklassen, die den Maturitätsschulen angegliedert sind.

Für den Übertritt in die Maturitätsschulen gelten die kantonalen Bestimmungen.

3. Abschnitt: Sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen im Regelschulangebot und besonderes Volksschulangebot21 Art. 11a22 Einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen

Die Stadt bietet einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen nach

Artikel 2 VMR23 an.

Sie fördert namentlich Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen Integration sowie Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen.

Sie bietet Rhythmik als fakultatives Gruppenangebot an.

Art. 11b24 Integration

Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf nach Massnahmen gemäss Artikel 11a besuchen in der Regel die Regelklasse.

Ist die angemessene Schulung in einer Regelklasse nicht möglich, besuchen sie ganz oder teilweise Klassen zur besonderen Förderung oder Einschulungsklassen gemäss der

Der Besuch einer Klasse zur besonderen Förderung oder Einschulungsklasse ist in der Regel befristet. Die Notwendigkeit der Massnahme wird regelmässig überprüft.

Die Stadt sorgt für die fachlich spezialisierte Koordination und die Qualitätssicherung der Förderangebote.

Art. 11c26 Zuteilung der Mittel Die Direktion teilt den Schulkreisen die Mittel für die Integration und die einfachen sonderpädagogischen Massnahmen gemäss Artikel 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 199227 zu. 28

Art. 11d –1229

Art. 1330 Integrationskonzept

Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen der Vorgaben des kantonalen Rechts und dieses Reglements ein Integrationskonzept für das Regelschulangebot der Volksschule.

Das Integrationskonzept

a. sieht vor, dass höchstens 25 Prozent der Ressourcen eines Schulkreises für Klassen zur besonderen Förderung gemäss Artikel 9 VMR31 und mindestens vier Prozent der Ressourcen für Psychomotorik eingesetzt werden;

VSG; BSG 432.210 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-296 vom 29. Juni 2023

  1. zeigt auf, wie und mit welchen Vorgaben Schülerinnen und Schüler zeitlich befristet einer Klasse zur besonderen Förderung oder einer Einschulungsklasse zugewiesen werden und wie und mit welchen Vorgaben sie wieder in die Regelklassen integriert werden können;

  2. enthält Vorgaben für die fachlich einwandfreie Koordination der Massnahmen zur besonderen Förderung und für die Qualitätssicherung.

Die zuständige Direktion kann für Schulkreise, in denen die soziale Belastung besonders hoch ist, den Einsatz von mehr als 25 Prozent der Ressourcen für Klassen zur besonderen Förderung bewilligen. Die Ausnahme wird jährlich überprüft.

Die Volksschulkommission überprüft regelmässig die Umsetzung des Integrationskonzepts und verwendet die Erkenntnisse zur Verbesserung und Weiterentwicklung der integrativen Schule.

Die Direktion berichtet der zuständigen stadträtlichen Kommission zuhanden des Stadtrats über die Ergebnisse nach Absatz 4 und informiert die Lehrerinnen und Lehrer.

Art. 14 Sprachheilschule Bern32

Die Sprachheilschule Bern ist eine eigenständig organisierte Schule mit einem besonderen Volkschulangebot gemäss der BVSV33. 34 Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen der BVSV 35. 36

Art. 1537 Besondere Volksschule Bern

Die besondere Volksschule Bern ist eine eigenständig organisierte Schule mit einem besonderen Volkschulangebot gemäss der BVSV38 . Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen der BVSV 39 .

Art. 1640 Besondere Volksschulklassen Bern

Die besonderen Volksschulklassen Bern sind ein besonderes Volksschulangebot im Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen der BVSV 42 .

Art. 16a43 Anstellungsbedingungen für das besondere Volksschulangebot

Die Anstellungsbedingungen für die Lehrpersonen im Bereich des besonderen Volksschulangebots mit Einschluss der Fachpersonen für Logopädie und Psychomotorik entsprechen in Bezug auf Berufsauftrag, Gehalt und Gehaltsentwicklung, Arbeitszeit, Kündigungsfristen und -termine sowie Weiterbildung der kantonalen Gesetzgebung über die Lehreranstellung.

Die Anstellungsbedingungen für die weiteren Mitarbeitenden richten sich nach dem städtischen Personalrecht.

Vorbehalten bleibt Artikel 60f.

Art. 16b44 Umsetzung

Für die Umsetzung der Massnahmen im Regelschulangebot sind die Kreisschulleitungen zuständig.

Für die Umsetzung des besonderen Volksschulangebots sind die Schulleitungen gemäss Artikel 38 Absatz 3 zuständig.

4. Abschnitt: Musikschule

Art. 17

Die Stadt unterstützt die Stiftung Musikschule Konservatorium Bern mit Beiträgen nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung über die Musikschulen. 45

Sie leistet unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 3 des Musikschulgesetzes 46 nur Beiträge für den Besuch des Unterrichts an dieser Musikschule. 47

5. Abschnitt: Weitere Angebote48

Art. 18 Kulturvermittlung und Kulturpädagogik

Die für das Schulwesen zuständige Direktion fördert in Zusammenarbeit mit der für die Kultur zuständigen Direktion, mit kulturellen Institutionen und mit Kulturschaffenden die Kulturvermittlung und Kulturpädagogik sowie interkulturelle Veranstaltungen für die Schulen.

Sie unterstützt Klassen sowie Lehrerinnen und Lehrer 49 der Volksschule bei der Organisation und Durchführung von kulturellen Angeboten.

Art. 18a50 Schwimmunterricht

Die Stadt bietet im Rahmen des obligatorischen Unterrichts in der Schule Schwimmunterricht an.

Der Unterricht ist so auszugestalten, dass grundsätzlich jede Schülerin und jeder Schüler im Lauf der obligatorischen Schulzeit schwimmen lernt.

BSG 432.31

Art. 19 Sport

Die Stadt bietet auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften freiwilligen Schulsport für Schülerinnen und Schüler ab dem ersten Schuljahr an. Sie führt darüber hinaus freiwillige Kurse durch, die auch Kindern offenstehen, welche den Kindergarten besuchen.

Neben dem freiwilligen Schulsport organisiert die Stadt während der Ferien zusätzliche sportliche Aktivitäten.

Ein Teil der Angebote nach den Absätzen 1 und 2 ist so gestaltet, dass auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen teilnehmen können. 51

Bei der Belegung der städtischen Turn- und Sporteinrichtungen hat der Sportunterricht im Rahmen der Volksschule den Vorrang vor Bedürfnissen Dritter. 52 Art. 19a53 Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur

Der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur findet an einzelnen Schulstandorten statt.

Die Standortschulleitungen stellen den Unterrichtsraum zur Verfügung und laden die mit dem Unterricht befassten Lehrerinnen und Lehrer zu den Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer sowie zu den Schulveranstaltungen am Schulstandort ein.

Art. 19b54 Ganztagesschulen

Die Stadt kann Ganztagesschulen führen, in denen die Schülerinnen und Schüler neben dem Unterricht über Mittag und während ausgewählter weiterer Zeiten im Klassenverband betreut werden.

Der Besuch einer Ganztagesschule ist freiwillig.

Für die Betreuung und für Mahlzeiten sind Gebühren nach Massgabe der Bestimmungen über die Tagesbetreuung (Art. 60i) geschuldet.55 3. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Allgemeines56

Art. 20 Grundsatz

Das Gebiet der Stadt Bern ist in sechs Schulkreise eingeteilt.

Die Einteilung orientiert sich an den Stadtteilen. Es bestehen folgende Schulkreise:

  1. Schulkreis Kirchenfeld-Schosshalde: Bezirke Kirchenfeld, Gryphenhübeli, Brunnadern, Murifeld, Schosshalde, Beundenfeld sowie Bezirke 1—3 der Inneren Stadt;

  2. Schulkreis Mattenhof-Weissenbühl: Bezirke Holligen, Weissenstein, Mattenhof, Monbijou, Weissenbühl, Sandrain;

  1. Schulkreis Breitenrain-Lorraine: Bezirke Altenberg, Spitalacker, Breitfeld, Breitenrain, Lorraine sowie Bezirke 4 und 5 der Inneren Stadt;

  2. Schulkreis Länggasse-Felsenau: Bezirke Engeried, Felsenau, Neufeld, Länggasse, Stadtbach, Muesmatt;

  3. Schulkreis Bümpliz: Bezirke Bümpliz, Oberbottigen, Stöckacker;

  4. Schulkreis Bethlehem: Bezirk Bethlehem.

Der Gemeinderat legt die geografischen Grenzen der Schulkreise in Anlehnung an diejenigen der Stadtteile und Bezirke fest. Er kann in begründeten Fällen von den Grenzen der Stadtteile und Bezirke abweichen.

Art. 21 Schulstandorte

Ein Schulstandort im Sinn dieses Reglements ist eine Organisationseinheit innerhalb des Schulkreises (Art. 20 Abs. 2) 57. Ein Schulstandort umfasst eine oder mehrere Schulanlagen.

In jedem Schulkreis bestehen an verschiedenen Standorten Klassen der Zyklen 1-3 sowie, soweit erforderlich, Klassen zur besonderen Förderung und Einschulungsklassen. 58

2. Abschnitt:59

Art. 22 Schulorgane60

Schulorgane der Stadt sind:

  1. die für Bildungsfragen zuständige Direktion (Art. 23d);61

  2. die Schulkommissionen, nämlich die Schulkreiskommissionen, die Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot und die Volksschulkommission (Art. 23e ff.);62

  3. die Schulleitungen, nämlich die Standortschulleitungen, die Kreisschulleitungen und die Schulleitungen für das besondere Volksschulangebot (Art. 38 ff.);63

  4. die Konferenz der Schulleitungen (Art. 44 ff.).64 2 ...65

Art. 23 Zusammenarbeit66

Die Schulorgane arbeiten in Angelegenheiten zusammen, die nicht ausschliesslich den eigenen Zuständigkeitsbereich betreffen.67

Sie informieren sich gegenseitig über geplante Vorhaben und wichtige Beschlüsse, soweit diese für andere Schulorgane von Bedeutung sind. 68

Sie wahren die Zuständigkeiten der anderen Organe. 69 Art. 23a70 Mitwirkung und Information der Schulleitungen und der Lehrerinnen und Lehrer

Die Schulkreiskommissionen und die Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot stellen die angemessene Mitwirkung der Schulleitungen sowie der Lehrerinnen und Lehrer vor wichtigen Entscheiden sicher. 71

Sie informieren die Lehrerinnen und Lehrer rechtzeitig und in angemessener Weise über anstehende Geschäfte.72

Die Standortschulleitungen und die Schulleitungen für das besondere Volksschulangebot vertreten die Anliegen der Lehrerinnen und Lehrer gegenüber der zuständigen Schulkommission.73 Art. 23b74 Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer

Die Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer erfolgt in erster Linie über die Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer.

Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer bestehen: 75

  1. an jedem Schulstandort;

  2. für die Sprachheilschule Bern;76

  3. für die besondere Volksschule Bern;77

  4. für die besonderen Volksschulklassen Bern.78 2 Die Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer:

  1. beraten und unterstützen die zuständige Schulleitung; 79

  2. können zu geplanten Anträgen der Schulleitung an die zuständige Schulkommission vorgängig Stellung nehmen.80 3 Die Schulleitung informiert die zuständige Schulkommission über Stellungnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b.81 4 Bei Geschäften, die in die Kompetenz der Volksschulkommission fallen (Art. 24e), werden die Lehrpersonen in geeigneter Weise zur Mitwirkung eingeladen. 82 Art. 23c83 Amtsgeheimnis und Datenschutz 1 Die Mitglieder der Schulorgane, die Lehrerinnen und Lehrer und die übrigen Mitarbeitenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

Die Bearbeitung und namentlich die Bekanntgabe von Daten richten sich nach

Artikel 73 des Volksschulgesetzes und den gestützt darauf erlassenen

Ausführungsbestimmungen.

2a. Abschnitt:84 Direktion

Die Direktion stellt sicher, dass die Schulen und die Tagesbetreuung ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den übergeordneten und städtischen Vorgaben erfüllen können.

Die Direktion:

  1. teilt den Schulen und der Tagesbetreuung die erforderlichen Mittel, namentlich in personeller, finanzieller und sachlicher Hinsicht, zu;

  2. entscheidet unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige kantonale Stelle über die Eröffnung und Schliessung von Klassen und die Klassenorganisation;

  3. kontrolliert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulkreiskommissionen die Einhaltung der Schulpflicht und erstattet gegebenenfalls Anzeige wegen Schulversäumnis;

  4. vertritt alle die Schulen und die Tagesbetreuung betreffenden Geschäfte gegenüber dem Gemeinderat, den zuständigen Stellen des Kantons und weiteren Dritten;

  5. unterstützt die Schulkommissionen, die Schulleitungen und die Leitungen Tagesbetreuung in administrativen, personellen und rechtlichen Belangen;

  6. beschliesst unter Einbezug der Schulleitungen ein einheitliches Konzept für die pädagogische, sozialpädagogische und betriebliche Leitung der Tagesbetreuung sowie Vorgaben für die Verwendung der dafür vorgesehenen Mittel und für die Qualitätssicherung;

  7. sorgt dafür, dass die Tagesbetreuung nach diesen Vorgaben erfolgt;

  8. sorgt für die gesamtstädtische Koordination und Zusammenarbeit der Tagesbetreuung.

Sie entscheidet in allen die Schule als Ganzes betreffenden Angelegenheiten, die nicht nach diesem Reglement der Volksschulkommission oder der Konferenz der Schulleitungen zugewiesen sind.

Die Zuständigkeiten innerhalb der Direktion richten sich nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Bestimmungen der Stadt.

Art. 23e86 Bestand Schulkommissionen sind:

a. die Schulkreiskommissionen;

  1. die Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot, nämlich die Schulkommission der Sprachheilschule Bern sowie die Schulkommission der besonderen Volksschule Bern und der besonderen Volksschulklassen Bern; 87

  2. die Volksschulkommission.

3. Abschnitt: Schulkommissionen

Art. 24 Schulkreiskommissionen und Schulkommissionen für das besondere

Volksschulangebot: 1. Zusammensetzung88

Für jeden Schulkreis besteht eine Schulkreiskommission mit neun Mitgliedern. 89

Je eine Schulkommission mit sieben Mitgliedern besteht: 90

  1. für die Sprachheilschule Bern;91

  2. für die besondere Volksschule Bern und die besonderen Volksschulklassen Bern.92 3 ...93

Vertreterinnen und Vertreter der Eltern nach Artikel 56, die nicht als Mitglied in die Kommissionen wählbar sind (Art. 25), nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Kommissionssitzungen teil. Die Anzahl Kommissionsmitglieder reduziert sich in diesem Fall um eine oder zwei Personen.94

...95

Der Stadtrat wählt die Mitglieder der Schulkreiskommissionen und der Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot auf Empfehlung der zuständigen Sachkommission des Stadtrats. Kandidatinnen und Kandidaten für einen Sitz in einer Schulkommission reichen zu Handen der zuständigen Sachkommission ein kurzes Curriculum Vitae zusammen mit einem kurzen Motivationsschreiben ein. Die Sachkommission richtet eine Wahlempfehlung an den Stadtrat. Im Übrigen richtet sich das Wahlverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Wahl von Kommissionen.96 Art. 24a97 2. Konstituierung, Teilnahme der Schulleitungen

Die Schulkreiskommissionen und die Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot konstituieren sich selbst.98

Sie wählen eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten oder ein Co-Präsidium. Für ein Co-Präsidium wird die Entschädigung für das Präsidium nur einmal ausgerichtet.

Die zuständigen Schulleitungen nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.99 Art. 24b100 3. Zuständigkeiten

Die Schulkreiskommissionen nehmen die Aufgaben der Schulkommission nach der Volksschulgesetzgebung wahr und entscheiden über strategische Fragen, soweit nach diesem Reglement nicht ein anderes Schulorgan zuständig ist.

Sie ernennen die Mitglieder der Standortschulleitungen und die geschäftsführende Schulleiterin oder den geschäftsführenden Schulleiter und führen diese.

Sie stellen der Volksschulkommission Antrag in Geschäften, die ihren Schulkreis betreffen, aber durch die Volksschulkommission, die Direktion oder den Gemeinderat zu beschliessen sind.

Sie beschliessen über Verweise und über den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht aus disziplinarischen Gründen und weisen diese der zuständigen Fachstelle zu.

Die Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot nehmen für die Sprachheilschule Bern oder für die besondere Volksschule Bern und die besonderen Volksschulklassen Bern die Zuständigkeiten der Schulkreiskommissionen wahr, soweit diese für die ihr zugewiesenen Schulen oder Klassen von Bedeutung sind. 101 Art. 24c102 Volksschulkommission: 1. Zusammensetzung, Sekretariat

Die Volksschulkommission besteht aus neun Mitgliedern.

Die Direktorin oder der Direktor gehört der Kommission von Amtes wegen an und präsidiert diese.

Die Schulkreiskommissionen und die Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot wählen je ein Mitglied aus ihrer Mitte. 103

Die Direktion führt das Sekretariat.

Art. 24d104 2. Konstituierung, Mitwirkung weiterer Personen

Die Volksschulkommission konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Sie wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Mit beratender Stimme und Antragsrecht nehmen an den Kommissionssitzungen teil:

  1. die geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleiter;

  2. eine Vertretung der Konferenz der Elternräte;

  3. eine durch die Berufsverbände bestimmte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer.105

Behandelt die Volksschulkommission ein Geschäft der Sprachheilschule Bern, der besonderen Volksschule Bern oder der besonderen Volksschulklassen Bern, nimmt die betroffene Schulleitung mit beratender Stimme und Antragsrecht an der Behandlung teil.106 Art. 24e107 3. Zuständigkeiten

Die Volksschulkommission wirkt mit bei der Erarbeitung der Bildungsstrategie des Gemeinderats und ist verantwortlich für deren Umsetzung.

Sie bestimmt auf Antrag der zuständigen Schulkreiskommissionen die Schulstandorte in den Schulkreisen (Art. 21).

Sie beschliesst im Rahmen der kantonalen und städtischen Vorgaben:

  1. die Schul- und Ferienzeit;

  2. Grundsätze für die Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler;

  3. ein Konzept für die Qualitätsentwicklung in den Schulen.

Sie sorgt für den Austausch unter den Schulkreiskommissionen und den Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot sowie für die Koordination der Abläufe und Prozesse und unterstützt diese Kommissionen nach Bedarf in der rechtmässigen, wirtschaftlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben. 108

Sie kann den Schulkreiskommissionen, den Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot oder der Direktion Empfehlungen für Verbesserungen oder die Behebung von Mängeln unterbreiten.109

Art. 25 Wählbarkeit

Die Wählbarkeit in die Schulkommissionen richtet sich nach Artikel 35 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 110 . 111

Die zur Wahl in die Schulkreiskommissionen der einzelnen Schulkreise Vorgeschlagenen sollen in der Regel im betreffenden Schulkreis wohnen. 112

Art. 26 Vertretung der Minderheiten und Geschlechter

Bei der Bestellung der Schulkommissionen sind die Vorschriften über den Minderheitenschutz gemäss Artikel 38 ff. des Gemeindegesetzes 113 zu beachten.

Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein. 114

Art. 27 Unvereinbarkeit

Die Unvereinbarkeit richtet sich nach Artikel 36 des Gemeindegesetzes 115 .

GG; BSG 170.11

Art. 28 Amtsdauer

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Schulkommissionen beträgt vier Jahre. Sie beginnt und endet sieben Monate nach der Amtsdauer des Stadtrats und des Gemeinderats.116

Die Mitglieder der Schulkommissionen 117 sind wiederwählbar. Wer jedoch, bezogen auf das Ende des betreffenden Schuljahres, einer Schulkommission 118 ununterbrochen während zwölf Jahren oder länger angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsdauer nicht wählbar. 119

Vorbehalten bleibt Artikel 56 Absatz 5.

Art. 29120

Art. 30 Beschlussfähigkeit

Die Schulkommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.121

Art. 31 Beschlussfassung

Bei Abstimmungen einschliesslich der Anstellung von Personen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Stehen sich bei Anstellungen mehr als zwei Kandidatinnen oder Kandidaten gegenüber und erzielt im ersten Gang niemand das absolute Mehr, werden in einem zweiten Gang die beiden Personen, die am meisten Stimmen erzielt haben, einander gegenübergestellt.

Art. 32 Ausstand

Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach Artikel 47 des Gemeindegesetzes 122 .

Art. 33 Protokoll

Die Sitzungen der Schulkommissionen werden protokolliert. 123

Die Protokolle sind nicht öffentlich.124

Art. 34 –36125

Art. 37 Entschädigung

Die Mitglieder der Schulkommissionen mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors haben Anspruch auf eine Jahresentschädigung und auf ein Sitzungsgeld. 126

4. Abschnitt: Schulleitungen

Art. 38127 Grundsätze

An jedem Schulstandort (Art. 21) besteht eine Standortschulleitung.

Die Standortschulleitungen eines Schulkreises bilden zusammen die Kreisschulleitung.

Je eine Schulleitung für das besondere Volksschulangebot besteht: 128

  1. für die Sprachheilschule Bern;

  2. für die besondere Volksschule Bern;

  3. für die besonderen Volksschulklassen Bern.

Die Schulleitungen bestehen aus einer oder mehreren Personen.

Art. 38a129 Unterstellung

Die Schulleitungen sind der zuständigen Schulkommission unterstellt. 130

Die zuständige Schulkommission bestimmt, wer aus ihrer Mitte für die Führung der Mitglieder der Schulleitungen verantwortlich ist.131

...132

Art. 39 Organisation

Die Schulleitungen sind so organisiert, dass sie ihre Führungsfunktion wahrnehmen können und den Ansprüchen einer geleiteten Schule entsprechen. 133

Die Mitglieder der Schulleitungen verfügen über eine Schulleitungsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung in Personalführung. Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein; bei gleichwertiger Qualifikation wird das Geschlecht bevorzugt, das untervertreten ist. Eine angemessene Vertretung von Menschen mit Migrationshintergrund und von Menschen mit Beeinträchtigungen wird angestrebt. 134

Bei Anstellungen von Schulleitungen besteht die Möglichkeit eines Jobsharings 135

...136

Die Schulkreiskommissionen und Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot bestimmen die Einzelheiten im Rahmen dieses Reglements, der Ausführungsbestimmungen und des Funktionendiagramms (Art. 70) nach den Bedürfnissen des Schulkreises oder der ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen. 137

Art. 40138 Standortschulleitungen

Die Standortschulleitungen:

  1. stellen den Betrieb der Schulen an ihrem Standort sicher;

  2. nehmen an diesem Standort Aufgaben in den Bereichen der pädagogischen und betrieblichen Leitung, der Personalführung, der Qualitätsentwicklung sowie der Eltern- und Informationsarbeit wahr;

  3. stellen die Lehrerinnen und Lehrer und die Mitarbeitenden des Sekretariats an;

  4. vertreten die Anliegen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulkreiskommission;

  5. können der zuständigen Schulkreiskommission Anträge unterbreiten;

  6. sorgen für die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;

  7. treffen Schullaufbahnentscheide und entscheiden über Dispensationsgesuche der Schülerinnen und Schüler;

  8. benachrichtigen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung des Kindswohls bestehen;

  9. benachrichtigen die Direktion, wenn ein Verdacht auf Schulversäumnis vorliegt;

  10. nehmen weitere Aufgaben in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht wahr, die das übergeordnete oder das städtische Recht der Schulleitung zuweist.

Sie stellen unter Einbezug der Direktion die Leitung Tagesbetreuung an ihrem Standort an, führen diese und sorgen namentlich für ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot im Rahmen der Vorgaben der Direktion.

Besteht die Standortschulleitung aus mehr als einer Person, bestimmt die Schulkreiskommission eine Person als verantwortliche Standortschulleiterin oder verantwortlichen Standortschulleiter.

Art. 41139 Kreisschulleitungen

Die Kreisschulleitungen bestehen aus den Mitgliedern aller Standortschulleitungen des Schulkreises.

Die Kreisschulleitungen:

  1. leiten die Schulen ihres Schulkreises nach den Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Reglements und der Bildungsstrategie (Art. 4) in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht;

  2. setzen die Beschlüsse der zuständigen Schulkreiskommission um;

  3. sind verantwortlich für die Organisation und Administration, die Qualitätsentwicklung und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit;

  4. können der Schulkreiskommission Anträge unterbreiten.

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Konferenz der Schulleitungen nach

Artikel 46 .

Art. 42140 Schulleitungen für das besondere Volksschulangebot

Die Schulleitungen der Sprachheilschule Bern, der besonderen Volksschule Bern und der besonderen Volksschulklassen Bern nehmen die Aufgaben der Standortschulleitungen und der Kreisschulleitungen wahr, soweit diese für die ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen von Bedeutung sind.

Sie sind nach den besonderen Bedürfnissen dieser Schulen oder Klassen organisiert.

Art. 42a141 Geschäftsführende Schulleiterin oder geschäftsführender Schulleiter

Jede Kreisschulleitung verfügt über eine geschäftsführende Schulleiterin oder einen geschäftsführenden Schulleiter.

Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter:

  1. wirkt darauf hin, dass die Kreisschulleitung die ihr zugewiesenen Aufgaben fachgerecht und in Übereinstimmung mit den Vorgaben des übergeordneten und des städtischen Rechts wahrnimmt;

  2. sorgt für eine ausreichende Koordination innerhalb der Kreisschulleitung;

  3. vertritt die Kreisschulleitung in der Konferenz der Schulleitungen;

  4. vertritt die Kreisschulleitung gegenüber der Volksschulkommission und der Direktion und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der Volksschulkommission teil.

Sie oder er wird für die besondere Funktion der Geschäftsführung mit einer Pauschale entschädigt.

Art. 43 Sekretariat

Die Schulleitungen verfügen über ein Sekretariat.

5. Abschnitt: Konferenz der Schulleitungen

Art. 44 Zusammensetzung

Die Konferenz der Schulleitungen besteht aus den geschäftsführenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie einer Vertretung der Direktion. 142

...143

Art. 45 Konstituierung

Die Konferenz der Schulleitungen wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.

Art. 46 Zuständigkeiten

Die Konferenz der Schulleitungen:

  1. bereitet zu Handen der Direktion das Budget für die Schulen nach den städtischen Vorgaben vor;144

  2. teilt im Rahmen der Vorgaben der Direktion die für die Volksschule bewilligten Kredite den einzelnen Schulkreisen zu;

  3. bewirtschaftet und verwaltet im Rahmen der städtischen Vorgaben die allgemeinen, für die öffentlichen Volksschulen bewilligten Kredite; 145

  4. und e. ...146 2 ...147

Art. 47 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Protokoll

Die Konferenz der Schulleitungen ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.148

Für die Beschlussfassung gilt Artikel 31 sinngemäss.

Die Vertretung der Direktion führt das Protokoll der Sitzungen. 149

Art. 48150

6. Abschnitt:151

Art. 49 –53–53152

7. Abschnitt:153

Art. 54154

4. Kapitel: Mitwirkung der Eltern und der Schülerschaft, Information

Art. 55 Elternrat

Je ein Elternrat besteht:155

  1. für jeden Schulstandort (Art. 21);

  2. für die Sprachheilschule Bern;

  3. für die besondere Volksschule Bern.

aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-296 vom 29. Juni 2023

Die Eltern von Schülerinnen und Schülern der besonderen Volksschulklassen Bern, die an einem Schulstandort (Art. 21) geführt werden, gehören dem Elternrat des Schulstandorts an. Für die übrigen besonderen Volksschulklassen Bern besteht ein eigener Elternrat.156

Der Elternrat setzt sich aus den Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Klassen (Klasseneltern) zusammen.157

Jeder Elternrat wählt eine Person aus seiner Mitte in die Konferenz der Elternräte. Jeder Elternrat eines Schulstandorts wählt zudem eine Person in den Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat).158

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Zusammensetzung sowie die Konstituierung und die Aufgaben der Elternräte, der Kreiselternräte und der Konferenz der Elternräte.159 Art. 55a160 Konferenz der Elternräte

Die Konferenz der Elternräte besteht aus je einer Vertretung der Elternräte nach

Artikel 55 Absatz 1.

Sie bestimmt, wer sie an den Sitzungen der Volksschulkommission vertritt.

Sie vertritt die Eltern gegenüber der Direktion.

Art. 56161 Vertretung der Eltern an Sitzungen der Schulkreiskommissionen und der

Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot

Die Eltern sind an den Sitzungen der Schulkreiskommissionen und der Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot durch je zwei Personen, in der Regel unterschiedlichen Geschlechts, vertreten.162

Unter Vorbehalt von Absatz 3 bestimmen:

  1. die Kreiselternräte ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkreiskommission;

  2. der Elternrat der Sprachheilschule Bern seine Vertretung in der Schulkommission der Sprachheilschule Bern;163

  3. der Elternrat der besonderen Volksschule Bern und der Elternrat der besonderen Volksschulklassen Bern je eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Schulkommission der besonderen Volksschule Bern und der besonderen Volksschulklassen Bern.164 3 Der Stadtrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter auf Antrag der Elternräte als Mitglieder der betreffenden Kommission, sofern sie wählbar sind (Art. 25).

Für die als Mitglied der Kommission gewählten Vertreterinnen und Vertreter gelten unter Vorbehalt von Absatz 5 die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Kommissionsmitglieder.

Die Funktion als Vertreterin oder Vertreter der Eltern endet mit dem Ausscheiden aus dem Elternrat.

Art. 57 Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler

Die Schülerinnen und Schüler werden in die Gestaltung des Schullebens einbezogen.

Die Volksschulkommission legt die Grundsätze für die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler fest.165

Die Standortschulleitungen und die Schulleitungen für das besondere Volksschulangebot regeln die Einzelheiten für die ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen unter Einbezug der Lehrer- und Schülerschaft. 166

Art. 58 Information

Die Direktion informiert die Eltern, die Mitglieder der Schulkommissionen sowie die Lehrerinnen und Lehrer in geeigneter Form über wichtige Schulfragen und organisatorische Belange.167

Die weiteren Schulorgane informieren die Eltern, die Lehrerinnen und Lehrer und die Öffentlichkeit angemessen über ihre Tätigkeit und über wichtige Ereignisse und Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich.168

Die Volksschulkommission beschliesst im Rahmen der allgemeinen städtischen Vorgaben ein Informationskonzept.169

5. Kapitel: Gesundheitsdienste

Art. 59 Schulärztlicher Dienst

Die Direktion nimmt die Aufgaben der Stadt nach der kantonalen Gesetzgebung über den schulärztlichen Dienst wahr.170

Die für Gesundheitsfragen zuständige Stelle der Direktion besorgt den schulärztlichen Dienst in der öffentlichen Volksschule.171

Art. 60 Schulzahnmedizin172

Die städtische Schulzahnmedizin gewährleistet den schulzahnärztlichen Dienst nach kantonaler Regelung und dem Reglement vom 26. Juni 2025173 über die Schulzahnmedizin.174

Die Stadt gewährt Kindern von Eltern oder mit gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern in schwierigen finanziellen Verhältnissen Beiträge an die Behandlungskosten.

geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2025-149 vom 26. Juni 2025 173 Schulzahnmedizinreglement (SZMR); SSSB 430.50 174 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2025-149 vom 26. Juni 2025

Die öffentliche Volksschule führt mit ihren Schülerinnen und Schülern periodisches Zähneputzen unter Anleitung durch.175

...176 6. Kapitel: Tagesbetreuung177 Art. 60a178 Grundsatz

Die Stadt bietet Schülerinnen und Schülern während der Schul- und Ferienzeit während insgesamt 50 Wochen pro Jahr eine Tagesbetreuung an. 179

Die Tagesbetreuung umfasst:180

  1. während der Schulzeit die Angebote gemäss den kantonalen Bestimmungen über die Tagesschulen;181

  2. während der Ferienzeit eine ganztägige Betreuung.182 3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts für einzelne Betreuungsangebote, namentlich für die Tagesbetreuung und Mittagstische an den besonderen Volksschulen.183 Art. 60b184 Anspruch Anspruch auf die Angebote der Tagesbetreuung haben:

  3. während der Schulzeit alle Schülerinnen und Schüler, die in der Stadt Bern die öffentliche Volksschule besuchen;

  4. während der Ferienzeit alle Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Stadt Bern, die in der Stadt die öffentliche Volksschule besuchen.

Die Tagesbetreuung umfasst die Betreuung tagsüber an Wochentagen mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Der Gemeinderat bestimmt die genauen Zeiten. 186

Die Angebote werden in der Regel an jedem Schulstandort nach Artikel 21 geführt.187 Art. 60d188 Betreuung

Die Tagesbetreuung trägt besonderen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung.189 175 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2025-149 vom 26. Juni 2025 176 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2025-149 vom 26. Juni 2025

Die Stadt kann für die Betreuung während der Schulzeit über die kantonalen Vorgaben für die Tagesschulen hinausgehen. Sie kann namentlich: 190

  1. mehr Betreuungspersonen einsetzen;191

  2. bei besonderen sozial- und sonderpädagogischen Ansprüchen entsprechende bedürfnisgerechte Angebote schaffen.192 3 Der Gemeinderat legt die Rahmenbedingungen fest. 193

Die Direktion erlässt ein pädagogisches Konzept und Vorgaben für die Qualität der Betreuung und die Verwendung der dafür vorgesehenen Mittel. 194 Art. 60e195 Betreuungspersonen Für alle Angebote an den einzelnen Schulstandorten werden Betreuungspersonen eingesetzt, die, gemessen am Anstellungsgrad, zu mindestens 60 Prozent, in der Regel aber zu höchstens 70 Prozent, über eine pädagogische oder sozialpädagogische Ausbildung verfügen.196 Art. 60f197 Anstellung

Die Mitglieder der Leitung Tagesbetreuung und die Betreuungspersonen werden in der Regel nach dem städtischen Personalrecht angestellt.

Für Mitglieder der Leitung Tagesbetreuung und Betreuungspersonen mit pädagogischer Ausbildung, die im Rahmen des gleichen Dienstverhältnisses gleichzeitig als Lehrerin oder Lehrer an einer städtischen Schule tätig sind, richten sich der Lohn, die Lohnentwicklung, die Arbeitszeit, die berufliche Vorsorge und die weiteren Sozialversicherungen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Lehreranstellung.

Lehrerinnen und Lehrer an Schulen oder Klassen des besonderen Volksschulangebots können für die Tagesbetreuung im Bereich dieses Angebots gehaltsmässig höher eingestuft werden als Lehrpersonen, die im Regelschulbereich tätig sind. 198 Art. 60g199 Leitung Tagesbetreuung

An jedem Schulstandort besteht eine Leitung Tagesbetreuung. 200

Die Leitungen Tagesbetreuung bestehen aus einer oder zwei Personen mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung und Führungsausbildung. Sie sind so organisiert, dass sie ihre Führungsfunktion einwandfrei wahrnehmen können. 201

Frauen und Männer sollen gleichmässig vertreten sein; bei gleichwertiger Qualifikation wird das Geschlecht bevorzugt, das untervertreten ist.

Die Leitungen Tagesbetreuung:202

  1. organisieren und leiten die Tagesbetreuung am Schulstandort in pädagogischer und betrieblicher Hinsicht;203

  2. sind im Rahmen der Vorgaben der Direktion verantwortlich für die Organisation und Administration, die Personalführung, die pädagogische Leitung sowie die Qualitätssicherung und -evaluation;204

  3. koordinieren die Angebote der Tagesbetreuung am Schulstandort mit den übrigen Angeboten im Schulkreis;205

  4. stellen die Betreuungspersonen und weitere Mitarbeitende an und führen diese; 206

  5. vertreten die Anliegen der Mitarbeitenden der Tagesbetreuung gegenüber der Standortschulleitung;207

  6. bewirtschaften die ihr zugewiesenen Mittel.208 5 Die Leitungen Tagesbetreuung sind der Standortschulleitung unterstellt. Besteht die Standortschulleitung aus mehr als einer Person, sind sie der verantwortlichen Standortschulleiterin oder dem verantwortlichen Standschulleiter unterstellt. 209 Art. 60h210 Konferenz der Leitungen Tagesbetreuung 1 Die Konferenz der Leitungen Tagesbetreuung besteht aus den Leiterinnen und Leitern Tagesbetreuung sowie einer Vertretung der Direktion.

Die Vertretung der Direktion leitet die Konferenz.

Die Konferenz der Leitungen Tagesbetreuung:

  1. behandelt Fragen zur Tagesbetreuung von gesamtstädtischem Interesse;

  2. erarbeitet Grundlagen für die Ausgestaltung der Betreuung.

Art. 60i211 Gebühren

Die Gebühren für die Angebote der Tagesbetreuung während der Schulzeit richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung über die Tagesschulen.

Die Gebühr für die Tagesbetreuung während der Schulferien beträgt höchstens 80 Franken und mindestens 7 Franken pro Schülerin oder Schüler und Tag. Sie wird zwischen einem Mindest- und Höchstansatz entsprechend dem Einkommen der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten zwischen einer Unter- und Obergrenze linear abgestuft. Der Gemeinderat legt den Mindest- und Höchstansatz sowie die Unter- und Obergrenze des massgebenden Einkommens fest, das nach den für die Tagesschulen geltenden Grundsätzen ermittelt wird.

Für Mahlzeiten ist zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 und 2 eine Gebühr in angemessener, für vergleichbare Angebote üblicher Höhe geschuldet. Die Gebühr reduziert sich in zwei Reduktionsstufen für Eltern und andere Erziehungsberechtigte, deren Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die keine wirtschaftliche Hilfe nach der kantonalen Gesetzgebung über die Sozialhilfe beziehen. Sie beträgt mindestens zwei Franken pro Schülerin oder Schüler und Tag.

Eltern und andere Erziehungsberechtigte, die ihrer Auskunfts- und Meldepflicht nach

Artikel 60k nicht rechtzeitig nachkommen und dadurch eine Neuberechnung von

Gebühren verursachen, schulden eine angemessene Pauschalgebühr.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen (Art. 70). Er kann in begründeten Fällen, insbesondere für die Dauer eines Ausschlusses oder für die Zeit, während der das Angebot unverschuldeterweise nicht in Anspruch genommen werden kann, eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorsehen.

Für den Bezug und den Erlass der Gebühren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Reglements vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.

Art. 60k212 Auskunfts- und Meldepflicht

Die Eltern und Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der Direktion die für die Bemessung der Gebühren erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.213

Sie sind verpflichtet, Änderungen ihrer familiären Verhältnisse, ihres Einkommens oder ihres Vermögens spätestens einen Monat nach deren Eintritt zu melden.

Die Direktion kann jederzeit Auskünfte und Unterlagen nach Absatz 1 und 2 verlangen.214

7. Kapitel: Soziale Einrichtungen

Art. 61 Finanzielle Beiträge

Die Stadt unterstützt nach Massgabe entsprechender besonderer Bestimmungen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben, mit Beiträgen.

Die Schulen verwenden die zur Verfügung stehenden Mittel nach den dafür geltenden Bestimmungen. 215

Art. 62216 Aufgabenhilfe

Die Stadt sorgt für Aufgabenhilfe 217 .

Art. 63

...218

Art. 64

...219

Art. 65 Schulsozialarbeit

Die Stadt bietet in allen Schulkreisen Schulsozialarbeit an.

Art. 66 Ferien- und Sportlager220

Die Stadt führt Ferien- und Sportlager für Schülerinnen und Schüler durch. Sie kann die Durchführung geeigneten Institutionen übertragen. 221

...222

Die Eltern oder die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen bezahlen einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Reise, Unterkunft, Betreuung und Verpflegung. Leben sie in schwierigen finanziellen Verhältnissen, haben sie Anspruch auf Ermässigung. 223

8. Kapitel: Allgemeine Bildungsbestrebungen

Art. 67 Vorkindergartenalter

Die Stadt stellt zur Förderung der Integration Bildungsangebote für Kinder im Vorkindergartenalter bereit.

Art. 68 Erwachsenenbildung

Die Stadt fördert die Erwachsenenbildung.

Art. 69 Beiträge

Die Stadt kann allgemeine Bildungsbestrebungen Dritter, insbesondere im Vorkindergartenbereich und in der Erwachsenenbildung, finanziell unterstützen.

9. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70 Ausführungs- und Übergangsbestimmungen224

Der Gemeinderat erlässt in Form einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.225

Er regelt soweit erforderlich namentlich Einzelheiten betreffend:

  1. die Schulkreise, die Schulleitungen und die Konferenz der Schulleitungen sowie die Entschädigungen für die Mitwirkung in den Schulorganen; 226

  2. die Mitwirkung der Eltern (Art. 55-56);227 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 294/2015 vom 2. Juli 2015

  1. ...228

  2. die Tagesbetreuung (Art. 60a-60k), namentlich die einzelnen Angebote, den Betreuungsschlüssel, die Organisation und die Zuständigkeiten der Leitung Tagesbetreuung und die Gebühren.229 3 Die Löhne der Mitarbeitenden der Tagesbetreuung sind schrittweise innert 4 Jahren auf das Niveau der bisherigen Mitarbeitenden der Tagesstätten (Tagis) anzuheben. Die dafür notwendigen finanziellen Ressourcen sind im IAFP einzustellen. 230 3a Das Pensum der Mitarbeitenden der besonderen Volksschule wird ab dem 1. August 2024 nach der Gesetzgebung über die Lehreranstellung berechnet. 231 4 Der Betreuungsschlüssel wird schrittweise innert 4 Jahren demjenigen der bisherigen Tagesstätten (Tagis) angepasst.232 5 Der Gemeinderat bestimmt die Einzelheiten der Organisation in einem Funktionendiagramm.233

Art. 71235 Übergangsrecht betreffend Schulkommissionen 236

Die bisherige Schulkommission für die Kleinklassen A, B und D, die Sonderklassen, den Spezialunterricht und die Sprachheilschule wird mit der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D aufgehoben. Der Stadtrat wählt auf diesen Zeitpunkt hin die neue Schulkommission für die Sprachheilschule nach Artikel 24 Absatz 2.

Nach der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D bis zum Ablauf der Amtsdauer 2009– 2013 nimmt die bisherige Schulkommission nach Artikel 24 Absatz 3 ihre Funktion auch für die Sonderklassen wahr.

Der Stadtrat wählt für die Zeit ab der Aufhebung der Kleinklassen A, B und D bis zum Ablauf der Amtsdauer 2009–2013 zusätzlich zu den Mitgliedern nach diesem Reglement ein Mitglied der bisherigen Schulkommission für die Kleinklassen A, B und D, die Sonderklassen, den Spezialunterricht und die Sprachheilschule (Art. 24 Abs. 2) in die Schulkommissionen der Schulkreise.

Art. 72237

Art. 73

...238 228 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2025-149 vom 26. Juni 2025

Art. 74

...239

Art. 75 Amtszeitbeschränkung

Für die Berechnung der maximalen Amtszeit nach Artikel 28 Absatz 2 werden die vor Inkrafttreten dieses Reglements absolvierten Amtsdauern nicht angerechnet.

Art. 76 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2006 in Kraft.

Es hebt das Reglement vom 4. November 1993 über das Schulwesen in der Stadt Bern auf.

Mit dem Inkrafttreten der Artikel 60a–60k ist das Reglement vom 29. April 2004 240 über die Tagesschulen aufgehoben. 241 Bern, 30. März 2006 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Peter Künzler Das Ratssekretariat: Jürg Stampfli Tagesschulreglement (TSR) Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / 28. November 2010 2, 4a (neu), 6, 10, 1. August 2011 28, 29, 33, 34–38, 41, 42, 52, 54, 55, (neu), 61–64, 70,

3. April 2013 Richtlinie 1. August 2013 2. Juli 2015 66 1. April 2016 30. Januar 2019 Gemeinderatsbe- 34 Abs. 2 Bst n, 35 1. März 2019 schluss Nr. 2019-103 Abs. 2 Bst. i 25. April 2019 Stadtratsbeschluss 60i Abs. 2, Abs. 2bis 1. Januar 2020 Nr. 2019-275 (neu) 17. Februar 2022 Stadtratsbeschluss Art. 2 1. August 2022 Nr. 2022-81 Art. 5 (aufgehoben)

2. Abschnitt

Art. 8

Art. 9

Art. 11c

Art. 11d

Art. 12

Art. 15

Art. 17

5. Abschnitt

Art. 19b (neu)

1. Abschnitt

2. Abschnitt (aufgeh

Art. 22

Art. 23

Art. 23a

Art. 23b

Art. 23c (neu)

2a. Abschnitt (neu)

Art. 23d (neu)

Art. 23e (neu)

Art. 24

Art. 24a (neu)

Art. 24b (neu)

Art. 24c (neu)

Art. 24d (neu)

Art. 24e (neu)

Art. 25

Art. 28

Art. 29 (aufgehoben)

Art. 30

Art. 33

Art. 34 –36 (aufgeho

ben)

Art. 37

Art. 38

Art. 38a

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten /

Art. 42

Art. 42a (neu)

Art. 44

Art. 46

Art. 47

6. Abschnitt (aufgehob en)

7. Abschnitt (aufgeh

Art. 55

Art. 55a (neu)

Art. 56

Art. 57

Art. 58

Art. 59

6. Kapitel

Art. 60a

Art. 60b

Art. 60c

Art. 60d

Art. 60e

Art. 60f

Art. 60g

Art. 60h

Art. 60i

Art. 60k

Art. 66

Art. 70

Art. 70

Art. 70a (aufgehobe

n)

Art. 72 (aufgehoben)

29. Juni 2023 Stadtratsbeschluss Art. 2 1. August 2023 Nr. 2023-296 Art. 6

Art. 11a

Art. 11b

Art. 11c

Art. 11d –12 (aufgeh

Art. 12 (aufgehoben)

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 16a (neu)

Art. 16b (neu)

Art. 19

Art. 19b

Art. 21

Art. 22

Art. 23a

Art. 23b

Art. 23e

Art. 24

Art. 24a

Art. 24b

Art. 24c

Art. 24d

Art. 24e

Art. 38

Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten /

Art. 38a

Art. 39

Art. 42

Art. 48 (aufgehoben)

Art. 55

Art. 56

Art. 57

Art. 60a

Art. 60f

Art. 70

26. Juni 2025 Stadtratsbeschluss Art. 60 1. Januar 2026 Nr. 2025-149 Art. 70 30