551.4
Reglement betreffend das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Stadt Bern (Feuerwerkreglement; FWR)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Polizeigesetz vom 27. März 20181; – Artikel 58 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19982; – Artikel 10 und 48 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19983, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie das Steigenlassen von Himmelslaternen in der Stadt Bern.
Art. 2 Feuerwerksverbot im UNESCO-Perimeter
Im Bereich der Unteren und Oberen Altstadt inklusive Gewerbe- und Wohngebiet Matte sowie auf den zuführenden Brücken gemäss Plan im Anhang 1 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 bis 4 gemäss Verordnung vom 27. November 20004 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung; SprstV) verboten.
Art. 3 Sicherer Umgang mit Feuerwerk
Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten.
Art. 4 Himmelslaternen
Das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen und ähnlichen fliegenden Brennkörpern ist auf dem ganzen Gebiet der Stadt Bern verboten.
Art. 5 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19985 bestraft.
Das Bussenverfahren richtet sich nach Artikel 51 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19986 .
Art. 6 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.
PolG; BSG 551.1
GG; BSG 170.11
GO; SSSB 101.1
SR 941.411
GG; BSG 170.11
GV; BSG 170.111 Bern, 25. Februar 2021 NAMENS DES STADTRATS Der Stadtratspräsident: Kurt Rüegsegger Die Ratssekretärin: Nadja Bischoff Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 25. Februar 2021 Stadtratsbeschluss Ersterlass 20. Juli 2021 Nr. 2021-53 Anhang Plan Feuerwerksverbot Untere und Obere Altstadt 4