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Verordnung über den Fonds für Kinder und Jugendliche (Fondsverordnung Kinder und Jugendliche; FVKJ)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Mit dem Fonds wird die Erziehung, Ausbildung, Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Stadt Bern bezweckt, soweit die entsprechenden Auslagen nicht durch Versicherungen abgedeckt sind oder den Unterstützungspflichtigen zugemutet werden können.
Es können auch Institutionen oder Veranstaltungen mit der gleichen Zielsetzung unterstützt werden.
1 Prozent des gesamten Vermögensertrages muss für Bedürfnisse von Kinderkrippen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer der Widmung entsprechenden Zweckbestimmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Beiträge aus Mitteln des Fonds können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag wie das Fondsvermögen verwendet werden.
Ein Bestand des Fondsvermögens von 2 500 000 Franken ist als Stammkapital unantastbar.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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Art. 5 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an die zuständige Direktion zu richten.
Sie trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch oder leitet es mit entsprechendem Antrag an den Gemeinderat weiter, soweit sie nicht selber zum Entscheid zuständig ist (Art. 6 Bst. a).
Art. 6 Finanzkompetenzen
Über Beitragsgesuche entscheidet:
bis 30 000 Franken die zuständige Direktion;
ab 30 000 Franken der Gemeinderat.
Art. 7 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 8 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 22. Oktober 1997 zum Fonds für Kinder und Jugendliche aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Bern, 19. Mai 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili
631.33 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 19. Mai 2004 Ersterlass 1. Juli 2004 3