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Verordnung über den Hilfsfonds der zuständigen Direktion für Soziales (Fondsverordnung Hilfsfonds; FVHF)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sicher gestellt werden, dass die der zuständigen Direktion für Soziales der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Mit dem Fonds wird die Unterstützung notleidender, aber nicht öffentlich unterstützter Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern sowie von Institutionen und Vorhaben mit gleicher Zielsetzung bezweckt.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
der Vermögensertrag;
Zuwendungen Dritter mit einer der Widmung entsprechenden Zweckbestimmung.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Es darf sowohl der Vermögensertrag wie das Fondsvermögen verwendet werden.
Art. 5 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet an die zuständige Direktion zu richten.
Sie trifft die notwendigen Abklärungen und entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
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Art. 6 Finanzkompetenzen
Über Beitragsgesuche entscheidet:
bis 2000 Franken das Sozialamt für dringende Fälle;
bis 30 000 Franken die zuständige Direktion;
ab 30 000 Franken der Gemeinderat.
Art. 7 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 8 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Fondsbestimmungen vom 18. August 1976 zum Hilfsfonds der Fürsorgedirektion aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Bern, 19. Mai 2004 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder Marsili
631.35 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 19. Mai 2004 Ersterlass 1. Juli 2004 3