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Verordnung über den Fonds für die Frühförderung von Kindern (Fondsverordnung Frühförderung; FVFF)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Verordnung regelt namentlich:
die Organisation der Verwaltung des Fonds;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.
Art. 2 Stiftungszweck
Der Fonds hat zum Zweck:
die Finanzierung und Unterstützung von Programmen, Projekten und Veranstaltungen im Rahmen des Frühförderungskonzepts der Stadt 3 zur Frühförderung (Entwicklungsförderung) von Kindern im Vorschulalter mit Wohnsitz in Bern;
die Evaluation des Frühförderungskonzepts und der Massnahmen.
Eine direkte Unterstützung von einzelnen Kindern ist ausgeschlossen.
Art. 3 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
Zuwendungen Dritter;
Zuwendungen des Gemeinderats aus andern bestehenden Fonds;
Der Vermögensertrag.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Für Beiträge gemäss Artikel 2 können sowohl der Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
Frühförderungskonzept der Stadt Bern vom 20. September 2006 mit Massnahmen zur Verbesserung der Bildungschancen sozial benachteiligter Kinder
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Art. 5 Zuständigkeit
Über Beitragsgesuche entscheidet:
bis 60 000 Franken die zuständige Direktion;
ab 60 000 Franken der Gemeinderat.
Art. 6 Verwaltung
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
Bern, 15. Oktober 2008 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann
631.40 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 15. Oktober 2008 Ersterlass 1. November 2008 20. Dezember 2017 Gemeinderatsbe- Aufhebung 1. Februar 2018 schluss Nr. 2017- 1779 3