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Verordnung über den Fonds für die Frühförderung von Kindern

631.40

Vom 15. Okt. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be-bern/sssb/631-40/de/verordnung-uber-den-fonds-fur-die-fruhforderung-von-kindern-fondsverordnung-fruhforderung-fvff

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
Quelle

631.40

Verordnung über den Fonds für die Frühförderung von Kindern (Fondsverordnung Frühförderung; FVFF)

Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die der Stadt Bern (Stadt) im Rahmen einer unselbständigen Stiftung zugewendeten Vermögenswerte (Fonds) dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Verordnung regelt namentlich:

  1. die Organisation der Verwaltung des Fonds;

  2. die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung.

Art. 2 Stiftungszweck

Der Fonds hat zum Zweck:

  1. die Finanzierung und Unterstützung von Programmen, Projekten und Veranstaltungen im Rahmen des Frühförderungskonzepts der Stadt 3 zur Frühförderung (Entwicklungsförderung) von Kindern im Vorschulalter mit Wohnsitz in Bern;

  2. die Evaluation des Frühförderungskonzepts und der Massnahmen.

Eine direkte Unterstützung von einzelnen Kindern ist ausgeschlossen.

Art. 3 Äufnung

Dem Fonds fliessen zu:

  1. Zuwendungen Dritter;

  2. Zuwendungen des Gemeinderats aus andern bestehenden Fonds;

  3. Der Vermögensertrag.

Art. 4 Verwendung der Mittel

Für Beiträge gemäss Artikel 2 können sowohl der Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen verwendet werden.

GV; BSG 170.111

GO; SSSB 101.1

Frühförderungskonzept der Stadt Bern vom 20. September 2006 mit Massnahmen zur Verbesserung der Bildungschancen sozial benachteiligter Kinder

631.40

Art. 5 Zuständigkeit

Über Beitragsgesuche entscheidet:

  1. bis 60 000 Franken die zuständige Direktion;

  2. ab 60 000 Franken der Gemeinderat.

Art. 6 Verwaltung

Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

Bern, 15. Oktober 2008 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Stadtschreiber: Dr. Jürg Wichtermann

631.40 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 15. Oktober 2008 Ersterlass 1. November 2008 20. Dezember 2017 Gemeinderatsbe- Aufhebung 1. Februar 2018 schluss Nr. 2017- 1779 3