631.68
Verordnung über den Fonds für das Kulturerbe der Stadt Bern (Kulturerbe-Fondsverordnung; KEFV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 92 Absatz 2 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt namentlich:
den Zweck des Fonds;
die Fondskommission «Kulturerbe-Kommission der Stadt Bern»;
die Zuständigkeiten zur Mittelverwendung;
die Organisation der Verwaltung.
Art. 2 Stiftungszweck
Die unselbständige, der Stadt Bern gehörende Stiftung (Fonds) für das Kulturerbe der Stadt Bern bezweckt die wissenschaftliche Dokumentation und Forschung auf dem Gebiet archäologischer und bauhistorischer Belange.
Art. 3 Fondskommission «Kulturerbe-Kommission» KEK
Für die Zweckerfüllung gemäss Artikel 2 ist die Fondskommission «Kulturerbe- Kommission» KEK zuständig, indem sie insbesondere:
den Gemeinderat in archäologischen und bauhistorischen Belangen berät und
die Stadt Bern beim Schutz und bei der Weiterentwicklung des UNESCO- Weltkulturerbes «Altstadt von Bern» unterstützt.
Die KEK setzt sich wie folgt zusammen:
je ein Mitglied wird durch die Stadt Bern, die Burgergemeinde Bern und den Kanton Bern bestimmt;
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachrichtungen Ur- und Frühgeschichte, Archäologie des Mittelalters, Architekturgeschichte und Stadtgeschichte wird durch den Gemeinderat der Stadt Bern auf Vorschlag der KEK bestimmt;
die Leitungen der Denkmalpflege der Stadt Bern und des Kantons Bern sowie der Kantonsarchäologe oder die Kantonsarchäologin nehmen von Amtes wegen Einsitz.
Der Stadtbaumeister oder die Stadtbaumeisterin, der Stadtingenieur oder die Stadtingenieurin der Stadt Bern sowie weitere Expertinnen und Experten können nach Bedarf mit beratender Stimme beigezogen werden.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
Der Gemeinderat bestimmt auf Antrag der KEK den Präsidenten oder die Präsidentin der KEK.
Die Mitglieder der KEK werden nicht auf Amtsdauer gewählt. Sie verlassen die KEK mit dem Ausscheiden aus ihrer Funktion.
Art. 4 Äufnung
Dem Fonds fliessen zu:
das per 31.12.2019 bestehende Kapital des bisherigen Fonds «Historisch- Antiquarische Kommission der Stadt Bern» (Einbringung per 01.01.2020);
der Vermögensertrag;
freiwillige jährliche Beiträge der partizipierenden Gemeinwesen (Stadt Bern, Burgergemeinde Bern, Kanton Bern);
Zuwendungen Dritter mit einer dem Stiftungszweck entsprechenden Widmung.
Der nicht verwendete Vermögensertrag wird kapitalisiert und dem Fondsvermögen zugewiesen.
Art. 5 Verwendung der Mittel
Für die Zweckerfüllung können sowohl der jährlich anfallende Vermögensertrag als auch das Fondsvermögen (inklusive jährlicher Beiträge der partizipierenden Gemeinwesen und Zuwendungen Dritter) verwendet werden.
Art. 6 Finanzkompetenzen
Über die Verwendung der Mittel entscheidet:
bis Fr. 60 000.00 die KEK;
ab Fr. 60 000.00 der Gemeinderat der Stadt Bern auf Antrag der KEK.
Art. 7 Verwaltung
Die KEK erstattet der Finanzverwaltung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Das Fondsvermögen wird durch die Finanzverwaltung der Stadt Bern verwaltet. Sie ist auch für die Rechnungsführung und die Berichterstattung zuständig.
Die Finanzverwaltung ist zudem für die Offenlegung von Rechnung und Bericht gegenüber den übrigen beteiligten Gemeinwesen zuständig und stellt diesen die jährlichen Beiträge in Rechnung.
Art. 8 Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Reglement vom 25. Oktober 1995 über den Fonds «Historisch-Antiquarische Kommission der Stadt Bern» aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft.
Bern, 1. Juli 2020 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alec von Graffenried Der Stadtschreiber: Jürg Wichtermann Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 1. Juli 2020 Gemeinderatsbe- Neuer Erlass 1. Januar 2020 schluss Nr. 2020- 1004 4