632.4
Reglement über die Spezialfinanzierung betreffend die Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens (Spezialfinanzierungsreglement Kultur; RSFK)
Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – Artikel 86 ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19981; – Artikel 150 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Spezialfinanzierung bezweckt die Sicherung der jährlich im Voranschlag bereitgestellten Mittel für Beiträge zur Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens durch die Stadt Bern.
Art. 2 Einlagen
Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch die nicht verwendeten Mittel des Voranschlags für Beiträge zur Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens.
Art. 3 Entnahmen
Die Entnahmen werden für Beiträge zur Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens verwendet.
Über die Entnahmen aus der Spezialfinanzierung beschliesst der Gemeinderat. Er kann diese Befugnis einer bestimmten Organisationseinheit der Stadtverwaltung oder einer Kommission übertragen.
Art. 4 Verzinsung
Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
Art. 5 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.
GV; BSG 170.111
GO; SSSB 101.1
632.4 Bern, 28. Oktober 2010 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Urs Frieden Die Ratssekretärin: Bettina Kläy Inkraftsetzung Vom Gemeinderat am 1. April 2011 in Kraft gesetzt3.
Gemeinderatsbeschluss Nr. 0140/2011 vom 2. Februar 2011
632.4 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 28. Oktober 2010 Ersterlass 1. April 2011 3