722.51
Reglement über die Reklame in der Stadt Bern (Reklamereglement; RR)
Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19791; – Artikel 9 des Baugesetzes vom 9. Juni 19852; – die Verordnung vom 17. November 19993 über die Aussen- und Strassenreklame; – Artikel 36 Buchstabe c der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19984; – Artikel 108 Absatz 2 der Bauordnung der Stadt Bern vom 15. Mai 2002 5, beschliessen:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement führt die baurechtlichen Reklamevorschriften (Art. 108 Abs. 1 und
Art. 130 BO6) aus und regelt den Vollzug des übergeordneten Rechts.
Es bezweckt eine qualitativ gute Integration von Reklamen ins Quartier-, Strassen-, und Landschaftsbild. Es stellt sicher, dass Werbung die Wohnqualität, die Verkehrssicherheit, die Sicherheit im öffentlichen Raum und die Zirkulationsfreiheit für Fussgängerinnen und Fussgänger und Personen mit Rollstuhl oder Kinderwagen nicht beeinträchtigt.
Es gilt für Reklamen auf öffentlichem und privatem Grund. Es erfasst auch temporäre und mobile Reklamen. Für Reklamen an Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts7.
Art. 2 Begriffe
Reklamen im Sinne dieses Reglements sind alle Einrichtungen, welche ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung dienen. Reklamen sind entweder Eigenreklamen, Fremdreklamen oder Firmenanschriften.
Plakatstellen sind Einrichtungen zum wechselweisen Anschlag von Fremdreklamen.
Prismenwender sind in der Regel selbstleuchtende Plakatstellen mit mehreren Plakaten, welche auf drehbaren Prismen angebracht sind und wechselweise zur Schau gestellt werden.
Leuchtkästen sind selbstleuchtende Werbeträger, in welchen Reklamen unbeweglich angebracht sind.
Wechselautomaten sind in der Regel selbstleuchtende Plakatstellen, die mit Hilfe technischer Vorrichtungen mehrere Plakate wechselweise zur Schau stellen.
SSV; SR 741.21
BauG; BSG 721.0
4 GO; SSSB 101.1
BO; SSSB 721.1 (abgelöst durch BO vom 24. September 2006) Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 69 f. der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)
Stadtplananlagen sind Plakatstellen, die auf mindestens einer Seite mit einem offiziellen Stadtplan versehen sind.
Dachreklamen sind Reklamen, die im Bereich der Dachfläche oder auf Flachdächern angebracht sind.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesrechts (Art. 95 SSV8).
Art. 3 Ortsbildschutz
Reklamen dürfen Orts- und Strassenbilder sowie Landschaften nicht beeinträchtigen.
Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter einer Liegenschaft verändern, noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen.
In besonderem Mass ist Rücksicht zu nehmen auf Fluss-, Bach- und Seeufer, besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie auf die für die Landschaft oder die Siedlung charakteristischen Baumbestände und Gehölze.
Art. 4 Sicherheit und Immissionsschutz
Reklamen dürfen keinen Gefahrenzustand schaffen.
…9
Reklamen dürfen keine übermässigen Immissionen verursachen. In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die Bewohnerinnen und Bewohner besonders Rücksicht zu nehmen.
Art. 5 Geschützte Objekte
Fremdreklamen werden in der Regel nicht bewilligt an Anlagen, Bauten und Ensembles, die schützenswert oder erhaltenswert sind. In der Umgebung solcher Objekte dürfen Fremdreklamen nur angebracht werden, wenn sie deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.
Firmenanschriften und Eigenreklamen an den gemäss Absatz 1 geschützten Objekten werden bewilligt, soweit sie deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.
Art. 6 Formate
In der Regel werden Plakatstellen für Fremdreklamen in den folgenden Formaten bewilligt
Format F4 Werbefläche mit den Massen (B x H) von 90.5 cm x 128 cm
Format F200 Werbefläche mit den Massen (B x H) von 120 cm x 170 cm
Format F12 Werbefläche mit den Massen (B x H) von 271.5 cm x 128 cm
Grossformat Werbefläche mit den Massen (B x H) von 400 cm x 300 cm
SR 741.21
nicht genehmigt gemäss Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 6. Januar 2006
Prismenwender, Wechselautomaten und Leuchtkästen werden in den Formaten F4,
Andere Formate und technische Ausführungen sowie mobile Reklamen werden von Fall zu Fall geprüft. Gängige neue Formate werden analog behandelt wie das bezüglich Grösse nächste Format gemäss Absatz 1.
Art. 7 Strassen
Entlang den im Anhang gekennzeichneten Strassen werden Reklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen bewilligt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels sowie die Artikel 23, 25 und 27.
Entlang den übrigen Strassen gelten die Vorschriften gemäss dem 2. Kapitel.
Art. 8 Unterführungen und Tunnels
In Tunnels und Unterführungen werden Reklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen bewilligt. Für Reklamen an oberirdischen Bauten und Anlagen, welche der Erschliessung von Tunnels und Unterführungen dienen, gelten die besonderen Zonenvorschriften (Art. 22 ff.). Vorbehalten bleibt Artikel 96 SSV10.
Art. 9 Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Im Bereich von Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs werden in allen Zonen unbeleuchtete Reklamen in den Formaten F4, F200 und F12 sowie Leuchtkästen in den Formaten F4 und F200 bewilligt. Die Zirkulationsfreiheit für Fussgängerinnen und Fussgänger, Personen mit Rollstuhl oder Kinderwagen sowie deren Sicherheit dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Prismenwender und Wechselautomaten sowie Leuchtkästen im Format F12 werden bewilligt, wenn die besonderen Zonenvorschriften (Art. 22 ff.) diese Reklameträger vorsehen.
Art. 10 Alleen
In den historischen Alleen11 sind innerhalb der Kronentraufzone keine Reklamen zulässig. Ausserhalb der Kronentraufzone werden Fremdreklamen bewilligt, sofern sie auf das Erscheinungsbild der Alleen Rücksicht nehmen.
In den übrigen öffentlichen Alleen12 werden Reklamen bewilligt, soweit sie das Erscheinungsbild der Alleen und den Baumbestand nicht beeinträchtigen.
Vorbehalten bleibt Artikel 116 Absatz 3 BO13.
Art. 11 Vorland
Im Vorland mit Gartencharakter (Art. 77 ff. BO14) und an den daran anschliessenden Umfriedungen werden keine Fremdreklamen bewilligt. In den Zonen nach Artikel 28 sind
SR 741.21; siehe auch Weisungen über Strassenreklamen des EJPD vom 20. Oktober 1982 11
Art. 114 BO; SSSB 721.1 (abgelöst durch BO vom 24. September 2006)
12
Art. 115 BO; SSSB 721.1 (abgelöst durch BO vom 24. September 2006)
Fremdreklamen zu bewilligen, sofern die Einheitlichkeit des Vorlands, der Charakter des Strassenbilds oder andere schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Firmenanschriften und Eigenreklamen sind in allen Zonen zu bewilligen, wenn sie bezüglich Grösse und Ausführung auf das Strassen- und Quartierbild Rücksicht nehmen.
Art. 12 Fremdreklamen an Gebäuden
Fremdreklamen an Gebäudefassaden werden in den Formaten F4, F200 und F12 unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses bewilligt, soweit sie das Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht beeinträchtigen.
Bei grosskubigen Bauten in den Zonen gemäss Artikel 28 werden bei guter Gestaltung an der ganzen Fassade Fremdreklamen bewilligt, insbesondere an Brandmauern, fensterlosen oder wenig strukturierten Fassaden, Stützmauern und Annexbauten.
Nicht bewilligt werden quer abstehende und auf dem Dach angebrachte Fremdreklamen.
Art. 13 Firmenanschriften und Eigenreklamen an Gebäuden und freistehende
Eigenreklamen
Firmenanschriften und Eigenreklamen werden grundsätzlich auf den Fassaden oder als freistehende Reklamen bewilligt. Sie haben auf die Fassadengestaltung bzw. das Gebäude und den Charakter des Vorlands Rücksicht zu nehmen.
Auf der Fassade sind sie in der Regel als ausgeschnittene Einzelbuchstaben oder als Schriftzüge (Reliefschrift) auszuführen. Die Schriftgrösse ist auf den Charakter und die Grösse des Gebäudes und des Vorlands abzustimmen.
Quer abstehende Schilder und Leuchtkästen werden bewilligt, wenn die Ansichtsfläche 0,6 m2 nicht übersteigt und die Reklameträger unterhalb des 1. Obergeschosses angebracht sind.
In Industrie-, Geschäfts- und Dienstleistungszonen (Art. 28) werden Firmenanschriften auch als Dachreklamen bewilligt.
Anstelle von Reklamen nach Absatz 2–4 können freistehende Reklamen bewilligt werden, wenn dies aus ästhetischen Gründen vorzuziehen ist.
Art. 14 Prismenwender, Wechselautomaten, Leuchtkästen und neue Werbeformen
Prismenwender, Wechselautomaten und Leuchtkästen werden nur entlang von Verkehrsachsen gemäss Artikel 7 Absatz 1, in Unterführungen und Tunnels gemäss
Artikel 8 und in den Zonen nach Artikel 28 bewilligt.
Neue, zukünftige Werbeformen oder Formate werden von Fall zu Fall geprüft.
Art. 15 Stadtplananlagen und Kulturplakate
Stadtplananlagen, in der Regel im Format F200, sowie Anschlagstellen und Säulen für Kulturplakate werden in allen Zonen bewilligt.
Art. 16 Anschlagstellen für die Allgemeinheit
Bei Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, auf Quartierplätzen und an weiteren geeigneten Standorten werden Anschlagstellen für den nicht kommerziellen Aushang von Gelegenheitsinseraten und Veranstaltungshinweisen zur Verfügung gestellt.
Der Aushang an solchen Anschlagstellen ist bewilligungsfrei. Der Gemeinderat benennt oder bezeichnet die entsprechenden Anschlagstellen.
Art. 17 Temporäre Reklamen
Temporäre Reklamen gemäss Artikel 5 VASR15 sind bewilligungsfrei. Darüber hinaus können temporäre Reklamen in allen Zonen für eine längere Dauer bewilligt werden:
zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden (Art. 18);
vor Wahlen und Abstimmungen (Art. 19);
für Feste und besondere Anlässe;
an Bauabschrankungen und auf Baustellen.
Art. 18 Information der Bevölkerung über dieTätigkeit der Behörden
Permanente oder temporäre Plakatstellen für die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden werden in allen Zonen bewilligt.
Der Gemeinderat stellt sicher, dass bei der Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an private Unternehmungen (Art. 29) eine angemessene Zahl permanenter Plakatstellen für die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden zur Verfügung gestellt wird.
Art. 19 Wahlen und Abstimmungen
Vor Wahlen und Abstimmungen stellt die Stadt Bern während vier Wochen eine angemessene Zahl von Plakatstellen auf öffentlichen Grundstücken für die politische Werbung zur Verfügung. In allen Zonen können hierfür zusätzliche temporäre Plakatstellen bewilligt werden. Das Aufstellen oder Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten auf privaten Grundstücken ist im Rahmen der VASR 16 bewilligungsfrei.
Pro Liste und Wahl besteht vor eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen sowie vor Wahlen auf Bezirksebene ein Anspruch auf je 30 Plakate (in der Regel im Format F4), die während vier Wochen unentgeltlich an zentralen Orten auf temporären Plakatstellen (Politständer) ausgehängt werden. Im Übrigen ist die politische Werbung entgeltlich.
Werden für die politische Werbung mehr entgeltliche Plakatstellen nachgefragt als zur Verfügung stehen, sind die Bestellungen bei Wahlen so zu kürzen, dass allen Parteien und Parteienverbindungen gleich viele Plakatstellen zur Verfügung stehen. Bei Abstimmungen sind die Bestellungen so zu kürzen, dass befürwortende und ablehnende Parteien und Gruppierungen insgesamt gleich gestellt werden.
Der Gemeinderat sorgt dafür, dass bei der Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an private Unternehmungen (Art. 29) die Bestimmungen gemäss Absatz 1–3
16 durch Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden. Allfällige Rabatte für politische Werbung sind in der Konzession zu regeln.
Art. 20 Beleuchtete Reklameeinrichtungen
Für beleuchtete Reklameeinrichtungen werden zeitliche Beschränkungen festgelegt, soweit dies zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlich ist.
Art. 21 Ausnahmen
Bei besonderen Verhältnissen können Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder wesentlichen privaten Interessen beeinträchtigt werden. Für baubewilligungspflichtige Reklameeinrichtungen gelten die baurechtlichen Bestimmungen 17.
2. Kapitel: Besondere Zonenvorschriften
Art. 22 Verhältnis zu den Bauvorschriften
Die in den nachfolgenden Bestimmungen erwähnten Nutzungszonen richten sich nach den Bauvorschriften der Stadt Bern.
1. Abschnitt: Altstadt und Matte
Art. 23 Fremdreklamen
In der oberen und unteren Altstadt werden keine Fremdreklamen bewilligt. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3 sowie Artikel 130 BO18.
In der Matte und an folgenden Standorten der Altstadt werden Plakatstellen bewilligt, soweit dadurch das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird:
Bahnhofplatz;
Bubenbergplatz;
Hirschengraben;
Bollwerk;
Schanzenstrasse;
Bogenschützenstrasse;
Plakatstellen im Sinne von Artikel 19 können auch auf folgenden Plätzen bewilligt werden:
Waisenhausplatz;
Bärenplatz;
Bundesplatz;
Kornhausplatz;
Theaterplatz;
Casinoplatz.
17
Art. 26 ff. BauG; BSG 721.0
Stadtplananlagen sind in der oberen Altstadt und Plakatstellen gemäss den Artikeln 9 und 16 in der ganzen Altstadt zulässig, soweit dadurch das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Vorbehalten bleibt Artikel 130 BO19.
Art. 24 Firmenanschriften und Eigenreklamen
An Fassaden werden grundsätzlich nur Firmenanschriften bewilligt. Grösse und Ausgestaltung sind auf die Fassaden abzustimmen. Firmensignete in Verbindung mit Firmenanschriften werden bewilligt, wenn sie deren Schriftgrösse nicht überschreiten. Andere Eigenreklamen sind nicht gestattet. Vorbehalten bleibt Artikel 130 BO 20.
Eigenreklamen in den Lauben werden bewilligt, wenn sie bezüglich Grösse, Farbe, Leuchtwirkung und Häufigkeit das Stadtbild nicht beeinträchtigen.
Fassaden prägende architektonische Elemente wie Gurtgesimse, Fensterbänke, Fenstergitter, Risalite, Schlusssteine, Zierstücke, Brüstungsgeländer und dergleichen dürfen durch Reklameeinrichtungen nicht überdeckt oder beeinträchtigt werden.
Reklameeinrichtungen an den Fenstern oberhalb des Erdgeschosses und Dachreklamen sind nicht gestattet.
Fahnen, Wimpel, Flaggen und dergleichen sind nicht gestattet, soweit es sich nicht um Hoheitszeichen handelt. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b VASR21.
2. Abschnitt: Übrige Zonen
Art. 25 Wohnzonen Wa und Wb
Entlang von Quartierstrassen werden keine Fremdreklamen bewilligt.
Entlang den Strassen gemäss Artikel 7 Absatz 1 werden Fremdreklamen in den
Art. 26 Gemischte Wohnzonen
In den gemischten Wohnzonen Wg a und Wg b werden Plakatstellen in den Formaten
Bei guter Gestaltung werden direkt auf den Fassaden angebrachte Plakatstellen bewilligt, insbesondere auf Brand- und Stützmauern, an Annexbauten und bei fensterlosen oder wenig strukturierten Fassaden.
Art. 27 Grünflächen, Schutzzonen, Freiflächen, Landwirtschaftszonen und Gewässer
In den Schutzzonen (SZa, SZb), in Grünflächen (Gf), in den Freiflächen Fa und Fb, in den nicht kommerziell genutzten Freiflächen Fa* und Fb*, in den Landwirtschaftszonen (Lw) und in Wäldern sowie im Abstand von 10 m gegenüber offenen Gewässern werden keine Fremdreklamen bewilligt. Sofern die Zonengrenze durch eine Strasse gebildet wird, sind auf derjenigen Strassenseite, welche an die Zonengrenze anschliesst, keine Einrichtungen für Fremdreklamen zugelassen.
In den Freiflächen Fc, Fc*, Fd, Fd* und in den kommerziell genutzten Freiflächen Fa* und Fb* werden Fremdreklamen bewilligt, wenn sie mit dem Charakter der Zone vereinbar sind.
In Sportanlagen und in Bädern werden Fremdreklamen bewilligt.
Firmenanschriften und Eigenwerbung werden bewilligt, soweit sie sich bezüglich Grösse und Gestaltung gut in die Umgebung einfügen.
Art. 28 Industrie-, Gewerbe-, Geschäfts- und Dienstleistungszonen sowie Kernzonen
In den Industrie- und Gewerbezonen (IG), in den Dienstleistungs- und Gewerbezonen (DG) sowie in den Geschäfts- und Gewerbezonen (GG) sind Plakatstellen für Fremdreklamen in allen Formaten und technischen Ausführungen zu bewilligen.
In den Kernzonen sind alle Formate ausser Grossformate sowie alle technischen Ausführungen zulässig.
Plakatstellen dürfen direkt an der Fassade angebracht werden, soweit dadurch das Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht erheblich beeinträchtigt wird.
3. Kapitel: Bewirtschaftung der Plakatstellen und Gebühren
Art. 29 Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an Private
Der Gemeinderat kann die Plakatierung auf öffentlichem Grund an eine oder mehrere private Unternehmungen vergeben. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der schweizerischen Lauterkeitskommission sicherzustellen.
Die Vergabe erfolgt aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf bis zehn Jahre.
Die Verordnung über das Beschaffungswesen der Stadt Bern vom 4. Dezember 2002 22 ist analog anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Rechtsschutz. Dieser richtet sich nach Artikel 92 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. März 199823.
Art. 30 Gebühren
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 2000 24 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
4. Kapitel: Bewilligungen, Wiederherstellung, Strafbestimmungen und Verfahren
Art. 31 Bewilligungspflicht
Die Bewilligungspflicht richtet sich für Reklamen, welche eine Baubewilligung benötigen, nach der kantonalen Baugesetzgebung25. Für die übrigen Reklamen richtet sich die Bewilligungspflicht nach der VASR26.
Beschaffungsverordnung (VBW); SSSB 731.21
GG; BSG 170.11
Gebührenreglement (GebR; SSSB 154.11), Anhang VI Ziffer 1.1.3.6
Baugesetz vom 9. Juni 1985; BSG 721.0 26
Art. 32 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Gefährden Reklamen und dazu gehörige Einrichtungen die Sicherheit ihrer Umgebung, verfügt die zuständige Behörde deren Entfernung oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Art. 33 Strafbestimmungen
Wer diesem Reglement oder den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, insbesondere wer Reklamen ohne Bewilligung aufstellt oder anbringt, wird bestraft.
Widerhandlungen gegen die Baubewilligungspflicht oder andere baurechtliche Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes 27, insbesondere
Artikel 45 ff. BauG, bestraft.
Widerhandlungen gegen reklamerechtliche Vorschriften werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 GG28 bestraft.
Art. 34 Verfahren und Rechtsmittel
Für baubewilligungspflichtige Reklamen gelten die Verfahrens- und Rechtsmittelbestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung 29.
Für nicht baubewilligungspflichtige Reklamen richten sich das Verfahren und der Rechtsmittelweg nach dem Gesetz vom 23. Mai 198930 über die Verwaltungsrechtspflege sowie nach Artikel 2 f. VASR31.
5. Kapitel: Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung zu diesem Reglement mit Ausführungsbestimmungen betreffend das Gebiet der Altstadt.
Art. 36 Aufhebung bestehender Reklameeinrichtungen
Bewilligungen für bestehende befristete Reklameeinrichtungen, welche im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Reglements stehen, sind spätestens 60 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu widerrufen.
Art. 37 Aufhebung bisheriger Erlasse
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden die Verordnung vom 13. Dezember 1950 über das Plakatwesen in der Stadt Bern sowie die Richtlinien für die Bewilligung von Reklamen vom 21. Februar 1990 aufgehoben.
Art. 38 Inkrafttreten
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
BSG 721.0
BSG 170.11
BSG 721.0, 721.1, 725.1
VRPG; BSG 155.21
Bern, 12. Februar 2004 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Margrit Stucki-Mäder Der Ratssekretär: Jürg Stampfli Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 16. Mai 2004 angenommen.
Genehmigung und Inkraftsetzung Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat das Reglement mit Ausnahme von
Artikel 4 Absatz 2 am 6. Januar 2006 genehmigt.
Das Reglement ist auf den 1. November 2006 in Kraft getreten.
Anhang Planbeilage32 vom 17. Januar 2003 zum Reklamereglement.
nicht in SSSB; kann beim Bauinspektorat der Stadt Bern bezogen werden Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 16. Mai 2004 Ersterlass 1. November 2006 12