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Verordnung über die Strassenbenennung und die Gebäudenummerierung in der Gemeinde Bern

732.11

Vom 24. Juni 1970

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be-bern/sssb/732-11/de/verordnung-uber-die-strassenbenennung-und-die-gebaudenummerierung-in-der-gemeinde-bern

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
Quelle

732.11

Verordnung über die Strassenbenennung und die Gebäudenummerierung in der Gemeinde Bern

24. Juni 1970 (Stand: 1. Mai 2019)

Verordnung über die Strassenbenennung und die Gebäudenummerierung in der Gemeinde Bern1 Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf

Artikel 28 Absatz 2 Ziffer 9 Buchstabe i der Gemeindeordnung vom 30. Juni 19632,

beschliesst:

Art. 13 Grundsatz

Öffentliche Verkehrsanlagen (Strassen, Plätze, Fusswege, Brücken usw.) werden durch Beschluss des Gemeinderats benannt.

Art. 2 Kommission für Strassenbenennung

...4

Art. 3 Tafeln und Aufschriften

Die Strassennamen werden auf gut sichtbaren Tafeln oder Aufschriften in genügender Zahl angebracht.

Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten Strassentafeln und Aufschriften ohne Entschädigung anzubringen. Wünsche und Anregungen der Eigentümerinnen und Eigentümer5 über die Art und Weise der Anbringung sind dabei soweit möglich zu berücksichtigen.

Art. 4 Gebäudebezeichnung

Jedes Gebäude, welches bei der kantonalen Brandversicherungsanstalt versichert werden muss, erhält eine Bezeichnung, bestehend aus Hausnummer und Strassennamen. Diese Bezeichnung ist für alle amtlichen Bücher des Vermessungs-, Grundbuch- und Versicherungswesens allein massgebend. Sie wird durch Geoinformation Stadt Bern verfügt.6

Für Neu- oder Umbauten wird die Verfügung gleichzeitig mit der Baubewilligung erlassen.

Art. 5 Nummerierung

Die Nummerierung der Gebäude erfolgt nach folgendem System:

a. Das Stadtgebiet wird durch einen Hauptstrassenzug in zwei Teile geteilt. Diesen Hauptstrassenzug bilden als westliche Hauptausfallstrasse die Murten- und

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004 (neue Direktionsbezeichnung infolge der Regierungs- und Verwaltungsreform 2004 – mit Fussnotenvermerk – sowie Anpassung an die Neue Deutsche Rechtschreibung und geschlechtergerechte Formulierung – ohne Fussnotenvermerk)

abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2185/2000 vom 29. November 2000

aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2185/2000 vom 29. November 2000 Laupenstrasse und die Hauptgassen der Altstadt bis zur Mitte der Nydeggbrücke und als nordöstliche Hauptausfallstrasse die Nydeggbrücke von ihrer Mitte bis zum Bärengraben, der neue Aargauerstalden und die Papiermühlestrasse;

  1. Als Mittelpunkt des Hauptstrassenzuges gilt die Nydeggbrücke, von wo aus die Nummerierung nach beiden Seiten zu zählen beginnt;

  2. Bei den Ausfallstrassen beginnt die Nummerierung bei ihrer Abzweigung vom Hauptstrassenzug oder dort, wo sie diesem am nächsten liegen;

  3. Bei den Ringstrassen beginnt die Nummerierung da, wo die Ringstrassen von der westlichen Hauptausfallstrasse (Bst. a) nach Norden oder Süden abzweigen, oder wo ihre westlichen Ausgangspunkte dieser Hauptausfallstrasse am nächsten liegen;

  4. Die Plätze werden von der Stelle aus nummeriert, die gleichzeitig der Nydeggbrücke und dem Hauptstrassenzug am nächsten liegt.

Art. 6 Haupteingang und Nebengebäude

Die Gebäude werden an diejenige Verkehrsanlage nummeriert, von welcher aus ihr Haupteingang zunächst erreicht werden kann. Nebengebäude wie Schuppen, Garagen usw. erhalten die Nummer des Hauptgebäudes mit Buchstabenindex.

Gebäude mit angebauten Nebengebäuden fallen in der Regel unter eine Nummer. Grössere Bauten können, wenn besondere Gründe vorliegen, in Unterabteilungen eingeteilt und besonders nummeriert werden.

Für Gebäude mit mehreren Eingängen können Nebennummern bewilligt werden. Diese gelten aber nur als Adressnummern.

Art. 7 Zukünftige Überbauung

Die Nummernzuteilung geschieht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Überbauung. Bei Lücken in Gebäudereihen oder für leere Bauplätze sind eine oder mehrere Nummern vorzubehalten.

Art. 8 Anbringen der Nummern

Die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die durch Geoinformation Stadt Bern verfügten Gebäudenummern auf ihre Kosten anzubringen und in gutem Zustande zu erhalten. Die Nummern müssen von der Strasse aus gut sichtbar sein. Wenn nötig, sind sie ausser an den Fassaden auch an den Garteneingängen anzubringen. In den Gassen und Lauben der Altstadt müssen Nummern bei allen Hauseingängen vorhanden sein.7

Art. 9 Umnummerierung

Die städtische Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 8 ist befugt, Umnummerierungen zu verfügen, wo dies durch die veränderten Verhältnisse, wie Neuerstellung von Strassen, Brücken und Gebäuden erforderlich wird. Erstrecken sich solche Umnummerierungen auf grössere Bezirke, so unterliegen sie der Genehmigung des Gemeinderates. Die Kosten solcher behördlich verfügter Umnummerierungen trägt die Stadt. Erfolgt dagegen die Umnummerierung auf Antrag der Gebäudeeigentümerschaft, so haben die Antragstellenden die Kosten zu tragen.

Die städtische Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 9 eröffnet den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern und allen interessierten Amtsstellen die Verfügung über die Umnummerierung.

Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sind verpflichtet, alle weiteren Interessentinnen und Interessenten, vor allem ihre Mieterinnen und Mieter, von der Umnummerierung zu benachrichtigen.

Art. 10 Kontrolle und Sanktionen

Geoinformation Stadt Bern übt unter Mitwirkung des städtischen Bauinspektorats die Kontrolle über die bestehenden und die neu verfügten Gebäudebezeichnungen aus. Das Verzeichnis der Gebäudebezeichnungen steht den Amtsstellen und den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern zur Einsichtnahme offen. 10

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung11 bestraft. Kommt eine Gebäudeeigentümerin oder ein Gebäudeeigentümer den Verpflichtungen gemäss Artikel 8 nicht nach, so kann sie oder er die Gebäudenummern auf eigene Kosten anbringen oder erneuern lassen.

Art. 11 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Häusernumerierung vom 6. November 1941 aufgehoben.

Bern, 24. Juni 1970 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Reynold Tschäppät Der Stadtschreiber-Stellvertreter: Louis Jaquet Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Regierungsrat genehmigt am 29. September 1970. In Kraft getreten am 29. September 1970.

Art. 58 Gemeindegesetz (GG); BSG 170.11

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 29. November 2000 1, 2 1. Januar 2001 1. Dezember 2004 9 Abs. 1 und 2 1. Januar 2005 3. April 2019 Gemeinderatsbe- 4 Abs. 1, 8, 10 1. Mai 2019 schluss Nr. 2019-452 Abs. 1 4