742.306
Tarif über die Vergütung für die Abnahme von dezentral produzierter Elektrizität
Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb) , gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 20011, beschliesst:
Art. 1 Anwendung
Der vorliegende Tarif regelt die Vergütung für die Abnahme von dezentral produzierter Elektrizität durch ewb.
ewb vergütet die von den dezentral Produzierenden gemäss Artikel 15 Energiegesetz vom 30. September 20172 nicht selbst verbrauchte und somit in das Netz von ewb eingespeiste Elektrizität nach den Vergütungssätzen gemäss diesem Tarif.
Art. 2 Herkunftsnachweise
Für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen können die Produzierenden wählen, ob sie die Herkunftsnachweise (HKN) an ewb übertragen wollen oder nicht.
Art. 3 Abnahme von Elektrizität aus Photovoltaikanlagen ohne HKN
Der Vergütungssatz für die Abnahme von Elektrizität aus Photovoltaikanlagen ohne HKN wird rückwirkend für das jeweilige Quartal festgelegt. Er entspricht dem Referenzmarktpreis für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen gemäss Artikel 15 EnFV3.
Die Vergütung für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch und bis zu einer Leistung von 150 kW beträgt mindestens:
für die Leistung von weniger als 30 kW: 6 Rp./kWh;
für die Leistung ab 30 kW: 0 Rp./kWh.
Die Vergütung für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch und bis zu einer Leistung von 150 kW beträgt mindestens 6,2 Rp./kWh.
Art. 4 Abnahme von Elektrizität aus Photovoltaikanlagen mit HKN
Die HKN für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen werden durch ewb abgenommen, wenn die Anlage bei der akkreditierten Zertifizierungsstelle für die Erfassung von HKN und die Abwicklung der Förderprogramme für erneuerbare Energien des Bundes registriert ist und keine kostendeckende Einspeisevergütung oder Mehrkostenfinanzierungsförderung erhält.
Der Vergütungssatz für die Abnahme von Elektrizität aus Photovoltaikanlagen mit HKN wird rückwirkend für das jeweilige Quartal festgelegt. Er entspricht dem Referenzmarktpreis für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen gemäss Artikel 15 EnFV4. Die Vergütung der
ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1
Energiegesetz (EnG); SR 730.0
Energieförderungsverordnung (EnFV); SR 730.03
Energieförderungsverordnung (EnFV); SR 730.03
742.306 HKN erfolgt ausschliesslich in Kombination mit der gleichzeitigen Abnahme der Elektrizität. Der Nachweis der erfolgten Übertragung der HKN an ewb obliegt den Produzierenden.
Die Vergütung beträgt mindestens:
für Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW, 10.96 Rp./kWh inklusive HKN;
für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW, 7.20 Rp./kWh inklusive HKN.
Der Vergütungssatz für die Abnahme von HKN für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen orientiert sich an den Ankäufen und Verkäufen von HKN über Vermarktungsplattformen für das letzte Quartal und wird rückwirkend für das jeweilige Quartal festgelegt.
Art. 5 Abnahme von nicht erneuerbar erzeugter Elektrizität
Der Vergütungssatz für die Abnahme von nicht erneuerbar erzeugter Elektrizität ohne HKN wird rückwirkend für das jeweilige Quartal festgelegt. Er entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse (SwissIX)5 für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden.
Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
Die jeweils gültigen Vergütungssätze nach diesem Tarif werden im Internet auf der Webseite von ewb6 jeweils spätestens am 10. Arbeitstag nach Quartalsende publiziert.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung vom 6. Juli 20177 von ewb.
Art. 7 Mehrwertsteuer
Alle Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MWST). Diese wird bei MWST-Pflichtigen zusätzlich zum jeweils gültigen MWST-Satz vergütet
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 3. Juli 2025 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Michel Kunz Die Vizepräsidentin: Barbara Rigassi Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2024-946 vom 13. August 2024. Der folgende Tarif wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben: Tarif vom 31. Juli 2023 über die Stromrücklieferung.
www.epexspot.com
www.ewb.ch/angebot/strom/produzieren/einspeisen-verguetung.php
EV; www.ewb.ch/elektrizitaetsverordnung
742.306 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 3. Juli 2025 Beschluss des Totalrevision 1. Januar 2026 Verwaltungsrats von Energie Wasser Bern 3