742.309
Tarif über den Netzanschlussbeitrag Elektrizität
Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 20011, beschliesst:
Art. 1 Anwendung
Für Netzanschlüsse erhebt ewb einen einmaligen Netzanschlussbeitrag von der Netzanschlusskundin oder vom Netzanschlusskunden, ohne dass Teile des Netzanschlusses in deren oder dessen Eigentum übergehen.
Weder eine allfällige Reduktion der Leistung noch die Ausserbetriebnahme eines bestehenden Netzanschlusses geben Anspruch auf Rückerstattung von bezahlten Netzanschlussbeiträgen.
Art. 2 Netzanschlussbeitrag
Der Netzanschlussbeitrag bemisst sich nach Leistungsstufen basierend auf der bezugsberechtigten Leistung in Kilovoltampere (kVA) und beinhaltet eine Netzanschlusslänge von 15 Metern. Jeder weitere Meter (m) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Netzanschlussbeitrag beträgt für Anschlüsse auf der Netzebene 7: Nennstromstärke des Bezugsberechtigte Leistung Bis 15 m Jeder Anschlussüberstromu exkl. weitere m nterbrechers MWST exkl. MWST Fr. Fr./m
A 17 kVA 11 775.00 300.00
A 22 kVA 11 775.00 300.00
A 28 kVA 11 775.00 300.00
A 44 kVA 11 775.00 300.00
A 55 kVA 12 125.00 320.00 100 A 69 kVA 12 125.00 320.00 125 A 87 kVA 12 125.00 320.00 160 A 111 kVA 13 925.00 385.00
In den folgenden Fällen wird der Netzanschlussbeitrag anhand der effektiven Kosten für die Realisierung des Anschlusses verrechnet:
Anschlüsse für Stromproduktionsanlagen;
Anschlüsse auf der Netzebene 5;
Anschlüsse auf der Netzebene 7 mit einer bezugsberechtigten Leistung von mehr als 111 kVA;
Liegenschaften und Grundstücke mit mehr als einem Anschluss;
Temporäre Anschlüsse;
Kleinanschlüsse.
ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1
742.309
Art. 3 Ergänzende Bestimmungen
Ist die bezugsberechtigte Leistung nicht definiert, bestimmt ewb den Leistungswert gemäss den Regeln der Technik.
Die Netzanschlusslänge entspricht dem Trasseeverlauf ab der Netzanschlussstelle 2 bis zur Grenzstelle3.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Elektrizitätsverordnung vom 6. Juli 20174 von ewb.
Art. 4 Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MWST). Diese ist zusätzlich geschuldet und wird zum jeweils gültigen Satz verrechnet.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
Bern, 3. Juli 2018 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Franz Stampfli Der Vizepräsident: Michel Kunz Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2018-1022 vom 15. August 2018. Der folgende Tarif wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses neuen Tarifs aufgehoben: Tarif vom 6. Juli 2017 über den Netzanschlussbeitrag Elektrizität.
Ort der physikalischen Anbindung an das Elektrizitätsnetz von ewb
Bezeichnet die Grenze zwischen dem Netzanschluss und der Niederspannungsinstallation. Die Grenzstelle liegt bei Niederspannungsnetzanschlüssen bei der Eingangsklemme des Anschlussüberstromunterbrechers. Sie befindet sich in der Regel unmittelbar beim Eintritt des Netzanschlusses in das Gebäude.
EV; www.ewb.ch/elektrizitaetsverordnung
742.309 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 3. Juli 2018 Ersterlass 1. Januar 2019 3