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Tarif über die die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts (Rückerstattungstarif)
Der Verwaltungsrat von Energie Wasser Bern (ewb), gestützt auf Artikel 34 des Reglements Energie Wasser Bern vom 15. März 2001 1, beschliesst:
Art. 1 Anwendung
Der vorliegende Tarif regelt die Rückerstattung durch ewb für die Elektrizitätsmenge, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung zurückgespeist wird.
ewb erstattet gemäss Artikel 18e Absatz 1 Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20072die zurückgespeiste Elektrizität nach den Vergütungssätzen gemäss diesem Tarif.
Art. 2 Tarifelemente
Der Rückerstattungstarif setzt sich aus den folgenden Tarifelementen zusammen:
Arbeitstarif in Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh) auf die zurückgespeiste Elektrizität;
Systemdienstleistungen Swissgrid in Rp./kWh;
Stromreserve des Bundes in Rp./kWh;
Solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz in Rp./kWh;
Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen in Rp./kWh;
Bundesabgabe in Rp./kWh.
Art. 3 Arbeitstarif
Die Rückerstattung beträgt:
für die Netznutzungskategorie Home 12.30 Rp./kWh
für die Netznutzungskategorie Business 5.40 Rp./kWh
für die Netznutzungskategorie Professional mit 0.4-kV-Messung 2.13 Rp./kWh
für die Netznutzungskategorie Professional mit 10-kV-Messung 2.03 Rp./kWh
Art. 4 Systemdienstleistungen Swissgrid
Die Rückerstattung beträgt: für alle Netznutzungskategorien 0.27 Rp./kWh
ewb-Reglement (ewr); SSSB 741.1
Stromversorgungsgesetz (StromVG); SR 734.7
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Art. 5 Stromreserve des Bundes
Die Rückerstattung beträgt: für alle Netznutzungskategorien 0.41 Rp./kWh
Art. 6 Solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz
Die Rückerstattung beträgt: für alle Netznutzungskategorien 0.05 Rp./kWh
Art. 7 Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen
Die Rückerstattung beträgt:
für die Netznutzungskategorie Home 2.65 Rp./kWh
für die Netznutzungskategorie Business 1.75 Rp./kWh
für die Netznutzungskategorie Professional 1.40 Rp./kWh
Art. 8 Bundesabgaben
Die Rückerstattung beträgt: für alle Netznutzungskategorien 2.30 Rp./kWh
Art. 9 Mehrwertsteuer
Alle Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MWST). Diese wird bei MWST-Pflichtigen zusätzlich zum jeweils gültigen MWST-Satz vergütet.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.3 Bern, 3. Juli 2025 NAMENS DES VERWALTUNGSRATS Der Präsident: Michel Kunz Die Vizepräsidentin: Barbara Rigassi Genehmigung Vom Gemeinderat genehmigt mit GRB Nr. 2025-946 vom 13. August 2025.
Tarif vom Gemeinderat genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2025-946 vom 13. August 2025.
742.310 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 3. Juli 2025 Beschluss des Ersterlass 1. Januar 2026 Verwaltungsrats von Energie Wasser Bern 3