761.212
Verordnung über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt (Parkierverordnung Untere Altstadt; PVUA)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19981; – Artikel 2, Artikel 3 Buchstaben d und e, Artikel 4 des Reglements vom 21. August 19972 über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen, beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für den Strassenbereich der Unteren Altstadt.
Als Untere Altstadt im Sinne dieser Verordnung gilt das Gebiet östlich von Kornhaus-, Theater und Casinoplatz bis zur Nydeggbrücke (exklusive Matte).
Diese Verordnung bestimmt, wer das Gebiet der Unteren Altstadt mit privaten Motorfahrzeugen befahren und dort parkieren darf (Art. 4 Reglement vom 21. August 19973 über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen).
2. Abschnitt: Fahr- und Parkierbeschränkungen
Art. 2 Fahrverbotszonen
Im Gebiet der Unteren Altstadt können Fahrverbotszonen signalisiert werden.
Art. 3 Parkierbeschränkungen
Das Parkieren in der Unteren Altstadt ist zeitlich beschränkt und die Parkplätze werden bewirtschaftet4.
Art. 4 Bewilligungen
An Berechtigte gemäss Artikel 5 können folgende Bewilligungen erteilt werden:
a. Ausnahmebewilligungen: 1. ...5 2. Parkierbewilligungen für Private (Art. 7), 3. Parkierbewilligungen für Unternehmungen (Art. 8 Abs. 16),
SSSB 101.1
SSSB 761.21
SSSB 761.21
Anhang III Ziff. 4.8.1 des Reglements vom 21. Mai 2001 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR); SSSB 154.11
aufgehoben gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 197/2014 vom 19. Februar 2014 4. ...7 5. Fahrbewilligungen für die Hotelgasse (Art. 9a),8 6. Fahrbewilligungen für Stadtrundfahrten von Bern Tourismus (Art. 9b).9
b. Parkkarten für Private (Abs. 5) und Unternehmungen (Art. 8 Abs. 2)10.
Die Bewilligungen befreien nicht von der Pflicht, zeitlich beschränkte Verfügungen von Verkehrsmassnahmen (z.B. allgemeine Fahrverbote wegen Bauarbeiten oder Anlässen) zu beachten.
Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 7 und 8 11 berechtigen zum Parkieren auf markierten Parkfeldern. Vorbehalten bleiben Einschränkungen gemäss Signalisation. 3a Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 7 und 8 12 berechtigen in den folgenden Gassen zum Parkieren auf gelb markierten Parkverbotslinien: Brunngasse, Rathausgasse, Zibelegässli, Hotelgasse, Münstergasse, Herrengasse. Vorbehalten bleiben Einschränkungen gemäss Signalisation.13 3b Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 7 und 8 14 berechtigen in den folgenden Gassen nur dann zum Parkieren auf gelb markierten Parkverbotslinien, wenn die Signalisation dies erlaubt: Postgasse, Gerechtigkeitsgasse, Junkerngasse. 15 3c Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 7 und 8 16 berechtigen nicht zum Parkieren in der Kramgasse und nicht zur Zufahrt in die Hotelgasse. 17
Die Ausnahmebewilligungen gemäss den Artikeln 7 und 8 18 berechtigen auch zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in einer der zugewiesenen angrenzenden Parkkartenzonen, geben aber keinen Anspruch auf eine Parkiermöglichkeit.
Wer die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 719 erfüllt, jedoch keine Ausnahmebewilligung beantragt, ist zum Bezug einer Parkkarte für eine zugewiesene angrenzende Parkkartenzone gemäss Parkkartenverordnung 20 berechtigt.
Art. 5 Berechtigte
Bewilligungen (Art. 4) können erteilt werden an:
Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 7–9b 21 22 erfüllen;
andere gleichermassen Betroffene (namentlich Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter).
Art. 6
...23 PVK; SSSB 761.232
Art. 7 Parkierbewilligungen für Private
Personen mit Wohnsitz in der Unteren Altstadt sind für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge berechtigt zum Bezug einer Ausnahmebewilligung für das Parkieren während längstens 48 Stunden.24
Art. 8 Bewilligungen für Unternehmungen25
Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Unteren Altstadt sind für auf ihren Namen eingelöste leichte Motorwagen, die als Geschäftsfahrzeuge in Lieferbereitschaft abgestellt werden müssen, berechtigt zum Bezug von Parkierbewilligungen. Diese Ausnahmebewilligungen gelten für das Parkieren in der Zeit von Montag bis Mittwoch sowie am Freitag von 08.00 bis 19.30 Uhr, am Donnerstag von 08.00 bis 21.30 Uhr sowie an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen von 08.00 bis 17.30 Uhr.26
Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Unteren Altstadt sind für jeden auf ihren Namen eingelösten leichten Motorwagen, der als Geschäftsfahrzeug nicht in Lieferbereitschaft abgestellt werden muss, berechtigt zum Bezug einer Parkkarte für eine zugewiesene angrenzende Parkkartenzone.27
Art. 9
...28 Art. 9a29 Fahrbewilligungen für die Hotelgasse
Die Hotelgasse ist für den Motorfahrzeugverkehr zu den signalisierten Zeiten gesperrt. Dabei bestehen folgende allgemeine Ausnahmen vom Fahrverbot:
Öffentliche Dienste im Rahmen ihrer Aufgaben im öffentlichen Strassenraum;
Taxi für den Zubringerdienst in die Untere Altstadt;
Öffentlicher Linienverkehr.
Besondere Ausnahmen werden mittels Ausnahmebewilligungen (Fahrbewilligungen) geregelt. Berechtigt zum Bezug einer Fahrbewilligung zum Befahren der Hotelgasse und zum dortigen Güterumschlag während der Sperrzeit sind:
Personen mit Wohnsitz in der Hotelgasse oder mit mindestens zwei festen Bezugspunkten in der Altstadt, wenn diese Bezugspunkte ohne das Befahren der Hotelgasse nur über einen Umweg ausserhalb der Altstadt verbunden werden können, für auf ihren Namen und ihre Adresse eingetragene Motorfahrzeuge;
Unternehmungen mit einer Geschäftsniederlassung in der Hotelgasse oder mit mindestens zwei festen Bezugspunkten in der Altstadt, wenn diese Bezugspunkte ohne das Befahren der Hotelgasse nur über einen Umweg ausserhalb der Altstadt verbunden werden können, für auf ihren Namen eingetragene leichte Motorwagen.
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 112/2002 vom 30. Januar 2002
Als Altstadt im Sinne von Absatz 2 gilt die Untere Altstadt gemäss Artikel 1 Absatz 2 zusammen mit der Oberen Altstadt gemäss Artikel 1 Absatz 2 VZB30.
Art. 9b31 Fahrbewilligungen für Stadtrundfahrten von Bern Tourismus Bern Tourismus ist berechtigt zum Bezug von Fahrbewilligungen für durch dessen Personal begleitete Stadtrundfahrten auf festgelegter Route. Bezüglich der Festlegung der Route sind die einschlägigen Vorschriften betreffend die Belastung der Strassen (insbesondere der Brücken) zu berücksichtigen.
Art. 10 Mitbenutzung von Fahrzeugen
Benutzen mehrere Personen mit unterschiedlichen Wohnadressen dasselbe Fahrzeug, werden Bewilligungen nach Artikel 4 nur derjenigen Person erteilt, die als erste im Fahrzeugausweis eingetragen ist, falls sie in der Unteren Altstadt Wohnsitz hat.
Art. 11 Gültigkeitsdauer
Bewilligungen nach Artikel 4 werden in der Regel für die Dauer von 12 Monaten ab Ausstelldatum erteilt.
Eine kürzere Gültigkeitsdauer wird nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt, namentlich wenn von vorneherein klar ist, dass die Bewilligung nur für eine begrenzte Zeitspanne benützt wird (beispielsweise wegen geplantem Wechsel des Wohnortes).
Die kürzeste Gültigkeitsdauer beträgt drei Monate.
Art. 12 Karte
Die Bewilligungen nach Artikel 4 werden in Form einer Karte ausgestellt, die zusammen mit der Kontrollschildnummer eines Fahrzeuges als Kontrollmittel dient. Pro Karte dürfen höchstens drei Kontrollschildnummern aufgeführt werden.
Wird die Zufahrt oder das Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht, ist die Bewilligung nur gültig, wenn die Karte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht ist.32
Beinhaltet die Bewilligung das Befahren von Fahrverbotszonen, welche mit Pollern abgesperrt sind, wird zusätzlich zur Karte ein Bedienungselement für Poller abgegeben. 33
Art. 1334 Wegfall der Voraussetzungen und Entzug der Karte
Die Karte (Art. 12 Abs. 1) und das Bedienungselement für Poller (Art. 12 Abs. 3) sind dem Polizeiinspektorat35 innert 14 Tagen seit dem Wegfall der Voraussetzungen für deren Erteilung zurückzugeben.
Bei der Rückgabe von Karten mit einer gemäss Gebührenreglement 36 vorgesehenen Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten erfolgt eine anteilmässige Rückerstattung der
SSSB 761.211 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 0864/2011 vom 15. Juni 2011
SSSB 154.11 bezahlten Gebühr. Die Gebühr für die Mindestgültigkeitsdauer von drei Monaten ist in jedem Fall geschuldet.
Bei Rückgabe des Bedienungselements für Poller erfolgt eine Rückerstattung des bezahlten Depots gemäss den Vorschriften der Entgelteverordnung 37.
Wurde eine Bewilligung oder ein Bedienungselement für Poller mit unwahren Angaben erschlichen oder missbräuchlich verwendet, erfolgt ein entschädigungsloser Entzug.
Art. 14 Gebühren
Die Gebühren für die Fahr- und Parkierbewilligungen richten sich nach dem Reglement vom 21. Mai 200038 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
Das Depot für Bedienungselemente für Poller richtet sich nach der Entgelteverordnung vom 14. März 200139.
3. Abschnitt: Vollzug
Art. 15 Zuständigkeit und Nachweis
Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie40 zuständig.
Die Bewilligungen gemäss Artikel 4 werden auf begründetes Gesuch hin erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nötigen Nachweise zu erbringen.
Art. 16 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 13 Absatz 1 und 441 dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zum Höchstmass gemäss kantonaler Gesetzgebung 42 bestraft.
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 50 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 199843.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts.
Art. 16a44 Rechtsmittel Verfügungen der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie und deren Abteilungen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an das Regierungsstatthalteramt.
Art. 1745 Übergangsbestimmungen
...46
Anhang 2 Ziffer 1.5 der Entgelteverordnung vom 14. März 2001 (EV); SSSB 154.12
SSSB 154.11
Anhang 2 Ziffer 1.5 EV; SSSB 154.12
geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1892/2004 vom 1. Dezember 2004 BSG 170.11: Artikel 58 ff. Gemeindegesetz vom 16.03.1998
BSG 170.111
...47
Bisher erteilte Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision betreffend Artikel 4, 5, 9, 9a, 9b, 12, 13, 14, 16, 16a und 17 hängige Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 1848 Änderung bestehender Erlasse
Die Parkkartenverordnung vom 16. März 199449 wird wie folgt geändert:
Art. 2
a-d (unverändert) 1e Unternehmungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Juni 2001 über Fahr- und Parkierbeschränkungen in der Unteren Altstadt (PVUA).
Art. 19 Aufhebung bestehender Erlasse
Die Verordnung über Fahr- und Parkierbewilligungen für die Untere Altstadt vom 17. Februar 1999 wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Bern, 6. Juni 2001 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Der Vizestadtschreiber: Jürg Haeberli SSSB 761.232 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 30. Januar 2002 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 15. März 2002
und Bst. b, 8, 18 1. Dezember 2004 15 Abs. 1 1. Januar 2005 5. April 2006 4, 5, 9, 9a, 9b, 12, 1. Juni 2006 25. März 2009 4 Abs. 3 und 1. Juni 2009 15. Juni 2011 13 Abs. 1 1. August 2011 19. Februar 2014 4, 5, 6, 7, 8 1. Juli 2014 7