841.2
Verordnung der Stadt Bern über die Gemeindeausgleichskasse
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – die Artikel 20 und 51 der Verordnung vom 9. Dezember 19831 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen; – Artikel 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung vom 30. Juni 19632, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Als Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) wird in der Stadt Bern eine Gemeindeausgleichskasse geführt.
Sie erledigt alle ihr gestützt auf die Verordnung vom 9. Dezember 19833 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) zugewiesenen Sozialversicherungsaufgaben.
Mit Zustimmung des zuständigen Organs kann sie sich mit AHV-Zweigstellen anderer Gemeinden zusammenschliessen und deren Durchführungsaufgaben übernehmen. 4
Art. 2 Unterstellung
Die Gemeindeausgleichskasse untersteht administrativ der städtischen Direktorin bzw. dem städtischen Direktor für Soziale Sicherheit5, fachlich der AKB.
Die städtische Direktorin für Soziale Sicherheit bzw. der städtische Direktor für Soziale Sicherheit6 übt die Aufsicht über die formelle Geschäftsführung aus und kann administrative Weisungen erlassen.
Art. 3 Schweigepflicht
Die Aufsichtsbehörde, die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die weiteren Angestellten unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur Schweigepflicht (Art. 50 und Art. 87 AHVG).
AKBW; BSG 841.111
abgelöst durch die Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 (GO); SSSB 101.1
BSG 841.111
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-704 vom 9. Juni 2021
SR 831.10
2. Abschnitt: Personelles
Art. 4 Anstellung; Rechte und Pflichten
Die Leiterin oder der Leiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die übrigen Angestellten werden von den nach dem Personalreglement der Stadt Bern zuständigen Gremien bzw. Personen ernannt.
Die Anstellungsbedingungen, Rechte und Pflichten richten sich nach dem Personalreglement der Stadt Bern.
Art. 5 Anforderungsprofil; Leitung
Das Amt der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann von jeder natürlichen Person bekleidet werden, die gestützt auf eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung für administrative Aufgaben in der Sozialversicherung und die Arbeit mit der Öffentlichkeit geeignet ist.
Art. 6 Ausbildung
Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse hat seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die weiteren Angestellten gründlich in die Geschäfte der Gemeindeausgleichskasse einzuführen und weiterzubilden.
Die Leiterin oder der Leiter orientiert zudem die Stellvertreterin oder den Stellvertreter periodisch über die geltenden Vorschriften und den Stand der hängigen Geschäfte.
Art. 7 Disziplinarische Verantwortlichkeit und Schadenshaftung
Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die weiteren Angestellten unterstehen den für die übrigen Mitarbeitenden der Stadt Bern geltenden gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften.
Für die Schadenshaftung bleiben zudem in jedem Fall die Bestimmungen des AHVG 8 und des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni 19939 zum AHVG (EG AHVG) vorbehalten (Art. 70 AHVG und Art. 20 Abs. 2 und 3 EG AHVG).
3. Abschnitt: Organisation
Art. 8 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Gemeindeausgleichskasse werden durch die städtische Direktorin bzw. den städtischen Direktor für Soziale Sicherheit 10 festgelegt.
Die Leiterin oder der Leiter der Gemeindeausgleichskasse sorgt für die geeignete Bekanntmachung der Öffnungszeiten.
Art. 9 Einwohnerregister
Die Daten über Zu- und Abgänge sowie von Adressänderungen in der Einwohnerdatei sind der Gemeindeausgleichskasse ständig verfügbar zu halten.
SR 831.10
BSG 841.21
Art. 10 Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung gewährt der Gemeindeausgleichskasse Einsicht in die benötigten Steuerakten.
Art. 11 Arbeitsamt
Das Arbeitsamt hat sich in Fällen, in denen der Versicherungsausweis fehlt, nicht 11- stellig ist oder nicht mit den aktuellen Personalien übereinstimmt, für die Beschaffung eines neuen Versicherungsausweises an die Richtlinien der Gemeindeausgleichskasse zu halten.
Art. 12 Fürsorgeamt11
Das Fürsorgeamt12 meldet der Gemeindeausgleichskasse AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner zur Abklärung der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen (EL), wenn ihre Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Anspruch als offenkundig erscheinen lassen.
4. Abschnitt: Aufsicht über die formelle Geschäftsführung
Art. 13 Aufsicht
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindeausgleichskasse erfolgt gestützt
Die Anordnung von administrativen Massnahmen gestützt auf eigene Feststellungen oder solche der AKB oder des Revisionsorgans obliegt der Aufsichtsbehörde.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufgehobene Verordnung
Die Verordnung der Stadt Bern über die Gemeindeausgleichskasse vom 30. April 1985 wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Kraft.
Bern, 13. Dezember 1995 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Elsbeth M. Schaad
neu: Sozialamt
neu: Sozialamt
SR 831.10
SR 831.101 Genehmigung und Inkraftsetzung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 29. Mai 1996. In Kraft getreten am 29. Mai 1996.
Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 13. Dezember 1995 Ersterlass 29. Mai 1996 9. Juni 2021 Gemeinderatsbe- 1. August 2021 schluss Nr. 2021-704 5