4.3.2-1.1
Verordnung über das Schulwesen
Vom 12.12.2008 (Stand 01.01.2022)
Der Gemeinderat der Stadt Biel,
gestützt auf Artikel 34 des Reglements über das Schulwesen vom 15. Mai 20081,
beschliesst:
1 Grundlegendes
Art. 1 Wechsel der Unterrichtssprache
Die gemeinderätliche Direktion, im Folgenden Direktion genannt, kann im Interesse des Kindes einen Wechsel der Unterrichtssprache bewilligen.
Die Bewilligung setzt ein begründetes Gesuch der Eltern an die Schulleitung sowie deren Stellungnahme zuhanden der Direktion voraus und wird schriftlich erteilt.
2 Kommission für Schulgesundheit und ständige Arbeitsgruppen
2.1 Allgemeines
Art. 2
Es besteht eine Kommission für Schulgesundheit, die eine Kommission im Sinne der Verordnung über die gemeinderätlichen Kommissionen vom 16. Dezember 19882 ist.
Es bestehen zudem folgende ständige Arbeitsgruppen:
eine ständige Arbeitsgruppe für Schulsozialarbeit;
eine ständige Arbeitsgruppe für Kultur in Schulen;
eine deutsch- sowie eine französischsprachige ständige Arbeitsgruppe für besondere Massnahmen.
Die Direktion wählt die Mitglieder der ständigen Arbeitsgruppen für Schulsozialarbeit, für Kultur in den Schulen sowie für besondere Massnahmen. Im Weitern gelten die Bestimmungen der Verordnung über die gemeinderätlichen Kommissionen vom 16. Dezember 1988 für die ständigen Arbeitsgruppen sinngemäss.
2.2 Kommission für Schulgesundheit
Art. 3 Zusammensetzung
Der Kommission für Schulgesundheit gehören an:
eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt und eine Kieferorthopädin oder ein Kieferorthopäde auf Vorschlag der Zahnärztegesellschaft Biel;
eine Schulärztin oder ein Schularzt auf Vorschlag der Ärztegesellschaft, Bezirksverein Biel-Seeland;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stiftung Berner Gesundheit BEGES;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend-, Eltern- und Suchtberatung Contact Netz Biel;
je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter jeder Sprachgruppe auf Vorschlag der Schulleitungen;
zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter auf Vorschlag der Dachorganisation der Eltern;
eine Vertretung der Schulkommissionen auf Vorschlag der Koordinationskonferenz;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Schulen auf Vorschlag der Direktion.
Art. 4 Aufgaben
Die Kommission für Schulgesundheit
unterstützt die Koordination der Massnahmen der Gesundheitsförderung an den Schulen;
berät die Direktion und die Schulkommissionen in Fragen der Gesundheitsförderung.
2.3 Ständige Arbeitsgruppe für Schulsozialarbeit
Art. 5 Zusammensetzung
Die Direktion legt die Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe für Schulsozialarbeit fest.
Art. 6 Aufgaben
Die ständige Arbeitsgruppe für Schulsozialarbeit
erarbeitet das Rahmenkonzept Schulsozialarbeit zuhanden der Koordinationskonferenz bzw. der Direktion;
beurteilt die von den Schulleitungen erarbeiteten Schulhauskonzepte Schulsozialarbeit sowie die Pflichtenhefte der Schulsozialarbeitenden zuhanden der Schulkommissionen bzw. der Direktion;
beantragt der Direktion die Ressourcenzuteilung für den Bereich Schulsozialarbeit;
unterstützt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit.
2.4 Ständige Arbeitsgruppe für Kultur in Schulen
Art. 7 Zusammensetzung
Die Direktion legt die Zusammensetzung der ständigen Arbeitsgruppe für Kultur in Schulen fest.
Art. 8 Aufgaben
Die ständige Arbeitsgruppe für Kultur in Schulen stellt der Direktion Antrag über die im Rahmen der zur Förderung der Kultur in Schulen zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Sie bietet zudem Unterstützung für die Realisierung von Schulprojekten und vermittelt Kulturangebote.
2.5 Ständige Arbeitsgruppen für besondere Massnahmen
Art. 9 Zusammensetzung
Die Direktion legt die Zusammensetzung der deutsch- sowie der französischsprachigen ständigen Arbeitsgruppe für besondere Massnahmen fest.
Art. 10 Aufgabe
Die ständigen Arbeitsgruppen für besondere Massnahmen:
beantragen ihrer Schulkommission die Aufteilung der vom Kanton der Gemeinde und von der Direktion den deutsch- bzw. französischsprachigen Schulen zugeteilten Lektionen für besondere Massnahmen bezüglich der Bereiche Logopädie und Psychomotorik, Empfangsstrukturen sowie die danach verbleibenden Lektionen nach Schulstufen (Kindergarten, Primar, Sekundar I);
unterstützen die Koordination der Besonderen Massnahmen an den Schulen;
beraten die Direktion und die Schulkommissionen in Fragen der Besonderen Massnahmen.
3 Organisation
3.1 Allgemeines
Art. 11 Führungsleitbild
Die zuständige Direktion erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Schulkommissionen und den Schulleitungen ein Führungsleitbild.
Art. 12 Festlegen der Schuleinheiten
Eine Schuleinheit wird so festgelegt, dass sie
entweder Sekundar- oder Primar- und Kindergartenklassen vereinigt und
in der Regel zwischen 10 und 25 Schulklassen umfasst.
3.2 Anstellung von Schulleitungen
Art. 13 Findungsausschüsse
Für das Auswahlverfahren von Schulleitungen bildet die zuständige Schulkommission Findungsausschüsse.
Art. 14 Zusammensetzung
Findungsausschüssen, welche sich jeweils aus mindestens drei Personen zusammensetzen, gehören an:
mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulkommission als Vorsitzende oder Vorsitzender;
mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion;
weitere Personen.
Art. 15 Anhörung
Wenn sie nicht im Findungsausschuss vertreten waren, hört die Schulkommission die Schulleitungen, das Kollegium sowie auch die Schulleitungen der anderen Sprache, wenn die Schuleinheit zweisprachige Standorte umfasst, vor der Antragstellung an die Direktion an.
Art. 16 Zuständigkeit
Der Findungsausschuss
definiert das Anforderungsprofil im Rahmen der rechtlichen Vorgaben;
führt das Auswahlverfahren durch;
unterbreitet der Schulkommission zuhanden der Direktion Anstellungsvorschläge oder ausnahmsweise einen Anstellungsvorschlag.
Art. 17 Co-Schulleitungen
Eine Schulleitung kann von mehreren Personen als Co-Leitung wahrgenommen werden.
Art. 18 Stellvertretung und Koordination
Für die Delegation von Stellvertretungs- und Koordinationsaufgaben können innerhalb einer Schulstufe derselben Sprachgruppe bis höchstens ein Drittel des Schulleitungspensums an eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter oder eine Koordinatorin bzw. einen Koordinator abgeben werden.
3.3 Anstellung von Lehrpersonen
Art. 19 Auswahlverfahren
Die Schulleitung führt das Auswahlverfahren von Lehrpersonen.
Sie bezieht bei einer unbefristeten Anstellung für mehr als 8 Wochenlektionen mindestens eine weitere Person einer anderen Schulleitung, eine Person aus dem Kollegium oder der Direktion in das Auswahlverfahren ein.
Auf den Beizug weiterer Personen gemäss Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn
sich die Schulleitung aus mehreren Personen zusammensetzt;
die Dringlichkeit der Stellenbesetzung keinen Beizug erlaubt.
Die Direktion überprüft vor der Anstellung die Wählbarkeit der zur Anstellung vorgeschlagenen Lehrperson gemäss kantonalen Vorschriften.
Art. 20 Reorganisationen
Bereits in der Stadt Biel beschäftigte Lehrpersonen mit den erforderlichen Qualifizierungen, denen aufgrund von Klassenschliessungen oder Pensenveränderungen der Verlust der Stelle droht, werden bei Anstellungen bevorzugt.
3.4 Personaladministration
Art. 21 Personaladministration
Die Direktion koordiniert die Personaladministration aller städtischen Schuleinrichtungen und sorgt für die adäquaten Instrumente, namentlich bezüglich
der Führung der Personaldossiers;
der administrative Unterstützung der Anstellungsverfahren sowie
der Unterstützung in der Vermittlung kurzfristiger Stellvertretungen.
3.5 Zuweisung zu besonderen Klassen, Schulausschlüsse, zusätzliches Schuljahr
Art. 22 Zuweisung zu Besonderen Klassen
Die Zuweisung in eine Besondere Klasse setzt einen Zuweisungsantrag der Schulleitung sowie einen Zuweisungsentscheid der Direktion voraus.
Die Schulleitung beantragt die Zuweisung von Schülerinnen oder Schülern in eine Besonderen Klasse aufgrund der Abklärung des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder der Erziehungsberatung.
Die Direktion entscheidet über die Zuweisung aufgrund des Antrags der Schulleitung sowie nach Verfügbarkeit von Plätzen. Sie hört die Schulleitung, die für die Besondere Klasse zuständig ist, vor ihrem Entscheid an.
Art. 23 Unterrichtsausschlüsse
Die Direktion entscheidet auf Antrag der Schulleitung über Unterrichtsausschlüsse nach Artikel 28 Absatz 5 des Volksschulgesetzes vom 19. März 19923.
Unterrichtsausschlüsse von mehr als fünf Tagen Dauer haben zwingend eine Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde zur Folge.
Art. 24 Vorzeitige Entlassung
Die Direktion entscheidet über die vorzeitige Entlassung gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Volksschulgesetzes4 auf schriftlichen Antrag der Schulleitung.
Vorzeitige Entlassungen haben eine Information der Vormundschaftsbehörde oder, falls erforderlich, eine Gefährdungsmeldung zur Folge.
Art. 25 Gefährdungsmeldungen bzw. Information der Vormundschaftsbehörde, Zuständigkeit
Zuständig für Gefährdungsmeldungen bzw. für die Information der Vormundschaftsbehörde ist die Schulleitung.
Art. 26 Zusätzliches Schuljahr
Die Direktion entscheidet über ein zusätzliches Schuljahr gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 19925 auf schriftlichen Antrag der Schulleitung.
3.6 Hauswartung, Anhörung der Schulleitungen und Weisungsrecht
Art. 27 Anhörung der Schulleitungen bei Anstellungen
Die Direktion hört die betroffenen Schulleitungen von der Anstellung von Hauswartinnen und Hauswarten an.
Art. 28 Weisungsrecht
Die Schulleitung hat gegenüber den Hauswartinnen und Hauswarten ein Weisungsrecht bezüglich schulischer Nutzung der Schulanlagen sowie der Unterstützung zur Durchsetzung der Hausordnung.
3.7 Zusammenarbeit und Koordination
Art. 29 Grundsätzliches
Direktion und Schulleitungen sowie die Schulleitungen unter sich achten in ihrer Aufgabenerfüllung auf gute Zusammenarbeit, Austausch und Koordination.
Den Schulleitungen steht es frei, sich nach Bedarf ausserhalb der Gesamt- bzw. Teilschulleitungssitzung auszutauschen bzw. zu koordinieren.
Art. 30 Gesamtschulleitungssitzung
Die Direktion beruft nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal pro Jahr, alle Schulleitungen zu einer Sitzung ein, an der Fragen behandelt werden, die alle Schulstufen betreffen.
Wenn es mindestens drei Schulleitungen verlangen, muss die Direktion innert einem Monat eine Gesamtschulleitungssitzung einberufen.
Art. 31 Teilschulleitungssitzung
Die Direktion beruft bei Bedarf Sitzungen der Schulleitungen einer Schulstufe und/oder einer Sprachgruppe ein.
Wenn eine Schulleitung es verlangt, muss die Direktion innert einem Monat eine Teilschulleitungssitzung einberufen.
Art. 32 Ansprechstelle der Direktion
Die Abteilung Schulen steht den Schulleitungen als direkte Ansprechpartnerin zur Verfügung und pflegt ihrerseits den regelmässigen Kontakt zu den einzelnen Schulleitungen.
3.8 Schuleigene Mittel
Art. 33 Verwaltete unselbständige Stiftungen
Für die schuleigenen Mittel jeder Schuleinheit gemäss Artikel 19 des Reglements über das Schulwesen vom 15. Mai 20086 besteht eine verwaltete unselbständige Stiftung im Sinne von Artikel 92 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19987.
Art. 34 Verwendung, Zweck
Schuleigene Mittel können verwendet werden für die Unterstützung von
Schulprojekten und Schulanlässen;
Schulreisen, Skilagern und Landschulwochen, sofern die dafür erforderlichen Mittel die Ansätze nach kantonalem Recht übersteigen.
Art. 35 Äufnung
Die verwalteten unselbständigen Stiftungen werden geäufnet durch:
die Einlage aus Überführung der bisher verwalteten Stiftung bzw. den verwalteten Stiftungen der Schulvermögen gemäss Artikel 42 dieser Verordnung;
Zuwendungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern oder Dritten, die dem Zweck gemäss Artikel 26 dieser Verordnung dienen sollen;
Reingewinne aus der Durchführung von Schulanlässen;
den Zinsertrag des Vermögensbestandes.
Art. 36 Zuständigkeit
Die jeweilige Schulleitung ist zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Mittel bis zu einer Höhe von CHF 5000 im Einzelfall.
Für Entnahmen von über CHF 5000 holt sie vorgängig die Zustimmung der Direktion ein.
Im Übrigen gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss städtischem Recht.
Art. 37 Schulkonten
Die Schulleitung führt zur Sicherstellung des kurzfristigen Zahlungsverkehrs ein auf den Namen der Schule lautendes Bank- bzw. Postkonto, wobei der Aktivsaldo der schuleigenen Mittel auf dem Konto CHF 10'000 nicht übersteigen darf.
Die Mittel des Schulkontos bilden Teil der verwalteten unselbständigen Stiftung.
Art. 38 Verwaltung
Die verwalteten unselbständigen Stiftungen werden durch die Abteilung Finanzen verwaltet. Sie kann für die Führung von Schulkonten gemäss Artikel 29 dieser Verordnung Weisungen erlassen.
Das Vermögen der verwalteten unselbständigen Stiftungen wird, mit Ausnahme des Vermögens auf den Schulkonten, zu einem Zinssatz, der ½% höher liegt, als der Zinssatz für Sparhefte der Kantonalbank von Bern, verzinst.
Die Rechnungen der verwalteten unselbständigen Stiftungen werden von der Abteilung Finanzen (Finanzkontrolle) geprüft.
Die Finanzdirektion ist zuständig für die Genehmigung der Rechnungen.
3.9 Versicherung
Art. 39 Haftpflicht
Lehrpersonen und von der Schulleitung autorisierte Begleitpersonen für Schulreisen, Skilagern und Landschulwochen, in Schulprojekten oder bei Schulanlässen geniessen den Versicherungsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadtverwaltung.
Art. 40 Unfall
Die Stadt versichert von der Schulleitung autorisierte Begleitpersonen für Schulreisen, Skilagern und Landschulwochen, in Schulprojekten oder bei Schulanlässen gegen Unfall.
Sie übernimmt im Nachgang zur persönlichen Versicherung Kosten für Verletztentransporte von Schülerinnen und Schülern bis CHF 3000.
Art. 41 Rechtsschutz
Lehrpersonen und von der Schulleitung autorisierte Begleitpersonen für Schulreisen, Skilagern und Landschulwochen, in Schulprojekten oder bei Schulanlässen geniessen den Rechtsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadtverwaltung gemäss Artikel 52 des Personalreglements der Stadtverwaltung Biel vom 13. Dezember 19958.
4 Schlussbestimmungen
4.1 Übergangsregelungen
Art. 42 Überführung des bisherigen Schulvermögens
Die Schulvermögen der bisherigen verwalteten unselbständigen Stiftungen werden den verwalteten unselbständigen Stiftungen für schuleigene Mittel der Schuleinheiten zugewiesen, in welche die Schulen übergehen.
Das Schulvermögen der französischsprachigen Primarschulen wird auf die verwalteten unselbständigen Stiftungen der Schuleinheiten aufgeteilt, wobei die Aufteilung im Verhältnis der Anzahl Klassen der Schuleinheiten im Schuljahr 2009/2010 erfolgt.
4.2 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 43 Inkrafttreten9
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts10
-