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Verordnung über die städtische Sportkommission

4.4-4

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be-biel-bienne/sgr/4-4-4/de/verordnung-uber-die-stadtische-sportkommission

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
Quelle

4.4-4

Verordnung über die städtische Sportkommission

Vom 19.01.2001 (Stand 19.01.2001)

Der Gemeinderat der Stadt Biel,

gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 der Stadtordnung vom 9. Juni 19961 sowie auf Artikel 22 und 39 des Schulreglements vom 11. April 20002,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SGR 1.0-1
  2. [2] SGR 4.3.2-1

Art. 1 Zusammensetzung und Organisation

Die städtische Sportkommission besteht aus neun Mitgliedern, die vom Gemeinderat gewählt werden. Sie konstituiert sich selbst.

Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Sportamtes3 ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission.

Die Kommission ist berechtigt, für einzelne Sachfragen Fachleute aus der Verwaltung beizuziehen.

Das Sekretariat wird vom Sportamt4 geführt.

Footnotes

  1. [3] Heute: Dienststelle für Sport
  2. [4] Heute: Dienststelle für Sport

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

Die Sportkommission ist beratendes Fachorgan des Gemeinderates in allen Belangen des Sports.

Sie nimmt Stellung zu den Geschäften, die ihr von der Schul- und Kulturdirektion5 vorgelegt werden. Bei Geschäften, die in die Kompetenz des Stadtrates oder der Stimmberechtigten fallen, ist sie auf jeden Fall anzuhören.

Sie kann aus eigener Initiative Probleme aufgreifen, Vorschläge erarbeiten und der Schul- und Kulturdirektion6 zuhanden der zuständigen Behörden unterbreiten.

Sie unterbreitet der Schul- und Kulturdirektion7 Vorschläge zur Auszeichnung verdienstvoller Sportler / Sportlerinnen gemäss der Verordnung über die Auszeichnung für verdiente Bieler Sportler8.

Sie nimmt zuhanden der Schul- und Kulturdirektion9 zu den im Rahmen des städtischen Sportanimationskredites gestellten Subventionsgesuchen Stellung.

Footnotes

  1. [5] Heute: Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion
  2. [6] Heute: Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion
  3. [7] Heute: Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion
  4. [8] Heute: Verordnung über die Auszeichnung «Biel/Bienne Talents», SGR 4.4-5
  5. [9] Heute: Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion

Art. 3 Schlussbestimmungen10

Footnotes

  1. [10] Gegenstandslos, bzw. siehe Datum «Erstfassung» in Änderungstabelle

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