4.4-6
Reglement über die Spezialfinanzierung Multisporthallen
Vom 20.03.2025 (Stand 01.01.2025)
Der Stadtrat von Biel,
gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Stadtordnung vom 3. März 20241,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Multisporthallen» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 86 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 19982.
Die Sonderrechnung Multisporthallen ist im Budget und in der Jahresrechnung entsprechend den kantonalen Vorgaben zu konsolidieren.
Art. 2 Zweck
Die Spezialfinanzierung dient der Finanzierung der Errichtung der Multisporthallen und der dafür erforderlichen Anlagen.
Sie ist Bestandteil der Sonderrechnung Multisporthallen.
Art. 3 Einlagen
Die «Spezialfinanzierung Multisporthallen» wird geäufnet durch:
eine Entnahme aus der «Spezialfinanzierung für die Finanzierung von Infrastrukturanlagen»3 in der Höhe von 15 600 000 Franken4,
eine Entnahme aus der Spezialfinanzierung «öffentliche Infrastruktur im Bözingenfeld»5 in der Höhe von 1 900 000 Franken6,
weitere Mittel, welche in das Budget der Sonderrechnung Multisporthallen aufzunehmen bzw. spätestens bei der Rechnungsgenehmigung mittels Nachkredit vom finanzkompetenten Organ zu bewilligen sind.
Art. 4 Verwendung der Mittel
Die Mittel der Spezialfinanzierung gemäss Art. 3 Bst. a und b werden für die Deckung der Abschreibung der Erstinvestitionen für die Errichtung der Multisporthallen und der dafür erforderlichen Anlagen verwendet.
Die Mittel der Spezialfinanzierung gemäss Art. 3 Bst. c werden für die Deckung der Abschreibungen von Erneuerungsprojekten für die Anlagen der Multisporthallen verwendet.
Art. 5 Finanzkompetenzen
Für Beschlüsse über Ausgaben und Entnahmen im Zusammenhang mit den Multisporthallen und ihren Anlagen gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Stadtordnung vom 3. März 20247.
Art. 6 Verzinsung
Die Einwohnergemeinde Biel weist den Bestand der Spezialfinanzierung in der Jahresrechnung (Gesamthaushalt) aus.
Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
Der Bestand des Verbindungskontos (Kontokorrent) zwischen der Sonderrechnung Multisporthallen und dem Allgemeinen Haushalt wird verzinst.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
2025-001