5.7-2
Verordnung über die Brandschutzkontrolle
Vom 20.05.1988 (Stand 25.08.2000)
Der Gemeinderat der Stadt Biel,
gestützt auf Artikel 8, 11 und 25 des Dekretes über die Feuerpolizei vom 13. November 19861 und Artikel 42 Absatz 1 der Gemeindeordnung2,
erlässt:
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung ordnet die Durchführung der Aufgaben der Einwohnergemeinde Biel im Bereich der Brandschutzkontrollen gemäss Artikel 11ff des Dekretes über die Feuerpolizei vom 13. November 19863
Art. 2 Wahl der Feueraufseher
Der Gemeinderat wählt die erforderlichen, des Baufachs kundigen Feueraufseher für eine Amtsdauer von 4 Jahren.
Art. 3 Pflichten der Feueraufseher
Die Feueraufseher führen unter der Aufsicht der Polizeidirektion4 die der Gemeinde obliegenden Brandschutzkontrollen in bestehenden Gebäuden durch und veranlassen die Behebung festgestellter Mängel.
Sie beantragen der Polizeidirektion5 den Erlass der erforderlichen Verfügungen, wenn festgestellte Mängel nicht fristgemäss behoben werden.
Art. 4 Entschädigung der Feueraufseher
Die Feueraufseher werden nach Massgabe des jeweils gültigen Kaminfegertarifs (Regieansatz minus 20%) entschädigt. In dieser Entschädigung sind sämtliche Sozialleistungen inbegriffen.
Der Stundensatz basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von November 1986; er wird jährlich an die Teuerung angepasst.
Art. 5 Verfügungen
Die Polizeidirektion6 erlässt auf Antrag der Feueraufseher die erforderlichen Verfügungen der Gemeinde.
Art. 6 Gebühren
Die Gebühren für Kontrollen nach dieser Verordnung richten sich nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Bestimmungen der Stadt.
Art. 7 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen der Polizeidirektion7 kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid der Polizeidirektion8 kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalter Beschwerde geführt werden.
Art. 8 Inkrafttreten9
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