7.2.3-5
Verordnung über den Fonds für Ausgleichsmassnahmen im Steinbruch Vorberg
Vom 09.05.2018 (Stand 09.05.2018)
Der Gemeinderat der Stadt Biel,
gestützt auf Artikel 92 Abs. 2 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern1,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den gemäss Art. 12 Abs. 5 der Überbauungsvorschriften «Steinbruch Vorberg» durch die Stadt zu führenden Fonds und die Zuständigkeit für die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds.
Art. 2 Grundsatz
Unter dem Namen «Fonds für Ausgleichsmassnahmen im Steinbruch Vorberg» besteht ein Fonds im Sinne von Art. 92 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern2.
Art. 3 Zweck
Der Fond dient ausschliesslich zur Finanzierung von Massnahmen für Natur und Erholung im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften «Steinbruch Vorberg».
Art. 4 Äufnung
Der Fonds wird durch die gemäss Art. 12 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften «Steinbruch Vorberg» durch den Betreiber des Steinbruchs zu leistenden Mittel geäufnet.
Es können ihm weitere Zuwendungen Dritter, welche dem Zweck gemäss Art. 3 entsprechen, zugewiesen werden.
Art. 5 Zuständigkeiten
Der Fonds wird durch die Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel geführt und verwaltet.
Die Abteilung Stadtplanung der Stadt Biel stellt dem Gemeinderat Antrag für die Zuweisung weiterer Zuwendungen an den Fonds gemäss Art. 4 Abs. 2.
Die Abteilung Stadtplanung beschliesst auf Antrag der Steinbruchkommission (gemäss Anhang 1 der Überbauungsordnung Steinbruch Vorberg) über die Verwendung der Mittel aus dem Fonds für Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 4 der Überbauungsvorschriften «Steinbruch Vorberg».
Sie erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über die beschlossenen Massnahmen, den Stand und die Herkunft der Fondsmittel.
Art. 6 Aufhebung
Der Gemeinderat beschliesst die Aufhebung des Fonds und die Verwendung allenfalls verbleibender Mittel, wenn der Zweck des Fonds gemäss Art. 3 nicht mehr erreicht werden kann.
Art. 7 Inkrafttreten3
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