7.7-2
Reglement für die Parking Biel AG
Vom 22.02.2001 (Stand 14.06.2011)
Der Stadtrat von Biel,
gestützt auf Artikel 23ff des Reglements über die Bewirtschaftung, Finanzierung und Erstellung öffentlicher Parkierungsanlagen vom 21. Mai 2000 (Parkierungsreglement)1,
erlässt:
Art. 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Bahnhof Parking Biel AG mit einem vollständig liberierten Aktienkapital von CHF 4'000'000 mit Sitz in Biel wird in Parking Biel AG umbenannt.
Art. 2 Aufgaben
Die Parking Biel AG betreibt und bewirtschaftet die erste Etappe des Bahnhofparkings.
Die Parking Biel AG erwirbt den unterirdischen Teil des Altstadparkings, das durch einen privaten Investor erstellt wird. Sie betreibt und bewirtschaftet diesen Teil.
Die Parking Biel AG erstellt und bewirtschaftet das Kongresshausparking.
Der Gemeinderat ist ermächtigt, mit Leistungsvereinbarungen der Parking Biel AG oder andern Trägern auch die Projektierung und Erstellung, den Betrieb und die Bewirtschaftung der zweiten Etappe des Bahnhofparkings zu übertragen.
Art. 3 Leistungsvereinbarungen
Die Leistungsvereinbarungen enthalten alle für die Erfüllung der jeweils zu übertragenden Aufgabe erforderlichen Absprachen. Sie bestimmen insbesondere Art, Umfang und Dauer der zu übertragenden Aufgabe, den Standort, die Grösse und die andern Vorgaben für die zu projektierenden, zu erstellenden, zu betreibenden, zu unterhaltenden und zu bewirtschaftenden Anlagen, die gestalterischen, technischen und baulichen Anforderungen an die zu projektierenden, zu erstellenden, zu betreibenden, zu unterhaltenden und zu bewirtschaftenden Anlagen, allfällige Zwischennutzungen vor der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagen, die zu beachtenden Grundsätze über die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Aufträge, die mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung öffentlicher Parkierungsanlagen verbundenen Überwachungs- und Kontrollaufgaben, die dafür bestehenden Kompetenzen und die Voraussetzungen für ihre Ausübung, die Modalitäten des Gebührenbezugs, die Verwendung dieser Mittel und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Entschädigungen für die Erfüllung übertragener Aufgaben, die bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu beachtenden Grundsätze der Rechnungslegung und der Gewinnverwendung, die Voraussetzungen für die Anpassung oder Auflösung der Leistungsvereinbarungen, die der Stadt Biel verbleibenden Aufsichts- und Steuerungsbefugnisse und die Modalitäten ihrer Ausübung.
Art. 4 Finanzhaushalt
Soweit ein Träger mehrere übertragene Aufgaben erfüllt, sind dafür Einzelrechnungen zu führen, die zu einer konsolidierten Gesamtrechnung zusammenzufassen sind.
Gewinne aus dem Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen sind den Aktionären auszuschütten, soweit sie nicht für Abschreibungen sowie zur Äufnung gesetzlicher Reserven oder zur Erfüllung weiterer übertragener Aufgaben verwendet werden.
Die für die Erfüllung übertragener Aufgaben benötigten Mittel dürfen mit Darlehen bereitgestellt werden.
Art. 5 Beteiligungen
Die Einwohnergemeinde Biel ist berechtigt, die Aktien der Parking Biel AG teilweise zu verkaufen oder Dritten zur Zeichnung zu überlassen.
Eine Minderheitsbeteiligung von 34 Prozent muss in jedem Falle in ihrem Eigentum bleiben.
Art. 6 Angebote
Beteiligungen an der Parking Biel AG sind nach Möglichkeit Körperschaften oder Gesellschaften einzuräumen, die mit der Projektierung und Erstellung sowie mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung öffentlicher Parkierungsanlagen vertraut sind.
Interessentinnen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, sind zur Offertstellung einzuladen.
Bei der Beurteilung der eingegangen Angebote sind neben dem Preis für die Aktien auch die Höhe der gewünschten Beteiligung sowie die Bereitschaft zu berücksichtigen, der Parking Biel AG zusätzliche Mittel zu günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Art. 7 Sicherheiten
Die Statuten stellen sicher, dass die Parking Biel AG nur die ihr mit einer Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben erfüllen darf und zum Verkauf vorgesehene Aktien der Parking Biel AG in jedem Falle zunächst der Einwohnergemeinde Biel angeboten werden.
Art. 8 Erlöse aus Aktionärsrechten
Erlöse aus der Veräusserung von Aktien sowie an den Erträgen aus den Aktionärsrechten an der Parking Biel AG sind in die Spezialfinanzierung Parkierungsanlagen einzulegen.
Art. 9 Berichterstattung
Der Gemeinderat erstattet dem Stadtrat auf der Grundlage des Geschäftsberichtes der Parking Biel AG jährlich Bericht über den Vollzug der Aufgaben, welche der Parking Biel AG oder anderen Trägern auf Grund dieses Reglementes übertragen wurden.
Art. 10 Gemeinderat
Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Finanzkompetenzen dieses Reglement und beschliesst im Rahmen von Artikel 5ff dieses Reglementes über die Zeichnung und den Verkauf von Beteiligungen.
Er beschliesst auf Antrag des Verwaltungsrats der Parking Biel AG oder auf Antrag der zuständigen Organe anderer Leistungserbringer die für die öffentlichen Parkierungsanlagen geltenden Gebühren.
Der Gemeinderat vertritt die Stadt Biel als Aktionärin in den Organen der Parking Biel AG oder anderer Leistungserbringer. Er kann diese Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates übertragen und ihnen Weisungen erteilen.
Art. 11 Ausführungsvorschriften
Der Gemeinderat kann im Rahmen dieses Reglements Ausführungsvorschriften erlassen und insbesondere die Modalitäten für den Verkauf von Aktien (Art. 6ff dieses Reglements) und die Vertretung der Stadt Biel in den Organen der Leistungserbringer (Art. 10 Abs. 3 dieses Reglements) in einer Verordnung näher regeln.
Art. 12 Inkrafttreten2
-