8.1-3
Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen
Vom 11.12.1992 (Stand 01.07.2015)
Der Gemeinderat der Stadt Biel,
gestützt auf Artikel 44 Ziffer 4 und 6 Gemeindeordnung1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Friedhofamt2
Das Friedhofamt verwaltet die städtischen Friedhöfe und das Bestattungswesen.
Es bestimmt die Öffnungszeiten der Friedhöfe, führt die reglementarisch oder gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen und trifft alle im Zusammenhang mit dem Friedhof- und Bestattungswesen erforderlichen Verfügungen und Anordnungen, soweit die Kompetenz dazu nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen ist.
Art. 2 Friedhofordnung
Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden vom Friedhofamt festgesetzt.
Friedhofbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kindern unter 16 Jahren ist der Zutritt zu den Friedhöfen nur in Begleitung Erwachsener oder mit Bewilligung des Aufsichtspersonals gestattet. Hunde dürfen nicht in Friedhofanlagen mitgenommen werden. Wer die Ruhe des Friedhofs stört, kann vom Aufsichtspersonal weggewiesen werden.
Die Einfahrt mit Personenwagen in Friedhöfe ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind Leichen- und Invalidenwagen, Werkverkehr und Fahrten mit ausdrücklicher Bewilligung des Friedhofamtes. Es darf nur im Schrittempo gefahren werden. Die Zufahrt in den Friedhof Madretsch ist auf jeden Fall nur über den Nordeingang gestattet.
Das Abreissen von Blumen und Zweigen auf fremden Gräbern oder in den Anlagen ist verboten. Abfälle aller Art sind in den dazu bestimmten Behältern zu deponieren.
Innerhalb der Friedhöfe ist die gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich untersagt. Das Friedhofamt erlaubt Arbeiten an Grabstellen sowie weitere Tätigkeiten, die im Interesse der Friedhofverwaltung stehen und die Friedhofordnung nicht beeinträchtigen. Die Reklame und die Verteilung von Drucksachen sind verboten.
Das Friedhofamt kann den Verkauf von Blumen und Kränzen vor den Friedhöfen gestatten.
Art. 3 Besondere Veranstaltungen
Den Angehörigen steht es frei, in den für Abdankungsfeierlichkeiten zur Verfügung stehenden Räumen oder am Grabe kirchliche oder andere Feiern abzuhalten. Solche Veranstaltungen sind dem Friedhofamt spätestens am Vortag anzuzeigen.
Besondere Veranstaltungen können vom Friedhofamt aus gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt werden.
2 Anmeldung der Todesfälle
Art. 4 Todesanzeige beim Zivilstandsamt
Jeder Todesfall ist innert 48 Stunden unter Vorweisung einer ärztlichen Todesbescheinigung und der erforderlichen Ausweispapiere des Verstorbenen (Niederlassungsbewilligung und Familienbüchlein für Verheiratete, Verwitwete, Geschiedene und Kinder, für Ledige anstelle des Familienbüchleins der Geburtsschein) dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen.
Art. 5 Anzeigepflichtige
Zur Anzeige des Todes einer bekannten Person sind verpflichtet: das Familienhaupt, der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann der Reihe nach, die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsanwesende Person, der Vorsteher des Haushaltes, in dem der Tod erfolgte oder wo die Leiche gefunden wurde, und jede andere Person, die aus eigener Wahrnehmung Kenntnis vom Todesfall hat.
Ist der Tod in einer Anstalt, wie Spital oder Altersheim, erfolgt, so hat der Vorsteher der Anstalt die Anzeige zu erstatten.
Wer Kenntnis vom Tode einer unbekannten Person erhält oder die Leiche einer solchen findet, hat die Stadtpolizei ohne Verzug hiervon zu benachrichtigen. In diesen Fällen erfolgt die Anzeige an den Zivilstandsbeamten durch die Polizeibehörde.
Art. 6 Bestattungsbewilligung
Das Friedhofamt erteilt die Bestattungsbewilligung gestützt auf die Todesbescheinigung des Zivilstandsamtes; es trifft die für die Bestattung erforderlichen Anordnungen.
Art. 7 Feuerbestattung
Die Bewilligung für die Feuerbestattung wird nur erteilt,
Wenn der Verstorbene sie gewünscht hat oder die Angehörigen des Verstorbenen die Feuerbestattung schriftlich verlangen;
wenn bei Bestattung von ausserhalb des Kantons Verstorbenen die zuständige Amtsstelle des Ortes, wo der Tod erfolgte, die Feuerbestattung bewilligt hat;
wenn ärztlich bescheinigt ist, dass keine gerichtsmedizinischen Gründe entgegenstehen.
Im übrigen gelten für die Feuerbestattung und den Betrieb des Krematoriums die Bestimmungen des Dekretes vom 24. April 1904 betreffend die Feuerbestattung im Kanton Bern3 und des Reglementes betreffend die Feuerbestattung in der Stadt Biel4.
Art. 8 Erledigung der Bestattungsformalitäten durch Dritte; Bestattungsgeschäfte
Mit schriftlicher Vollmacht des nächsten Angehörigen des Verstorbenen können Dritte mit der Erledigung der Bestattungsformalitäten und Besorgung der mit der Bestattung zusammenhängenden Angelegenheiten beauftragt werden.
Wer solche Aufträge gewerbsmässig entgegennimmt, hat sich an die Weisungen des Friedhofamtes zu halten.
Art. 9 Bestattungskontrolle
Das Friedhofamt führt über die Bestattungen eine Kontrolle, enthaltend:
Name, Heimat, Wohnsitz und Geburtsjahr des Verstorbenen;
Datum und Stunde des eingetretenen Todes;
Datum, Stunde und Art der Bestattung.
3 Bestattung
Art. 10 Zeitpunkt der Bestattung
Die Beisetzung im Erdgrab oder die Kremation darf erst erfolgen, nachdem das Friedhofamt die Bewilligung erteilt hat.
Die Bestattung darf bei eingetretener Winterkälte nicht vor Ablauf von 72 Stunden seit dem Eintritt des Todes, zu andern Jahreszeiten nicht vor Ablauf von 48 Stunden stattfinden. Sie hat, unter Vorbehalt besonderer Vorschriften, spätestens am vierten Tag nach dem Hinschiede zu erfolgen.
Für Ausnahmen ist eine Bewilligung des Friedhofamtes einzuholen.
Das Friedhofamt setzt den Zeitpunkt der Bestattung entsprechend der Reihenfolge der Anmeldungen fest. An öffentlichen Ruhetagen und in der Regel an Samstagen wird nicht bestattet.
Art. 11 Bestattungsort
Die Gemeinde Biel ist in folgende Friedhofbezirke eingeteilt:
Friedhof Madretsch, umfassend das ganze Gemeindegebiet mit Ausnahme der ehemaligen Gemeindegebiete Bözingen und Mett
Friedhof Bözingen, umfassend das ehemalige Gemeindegebiet Bözingen
Friedhof Mett, umfassend das ehemalige Gemeindegebiet Mett.
Soweit dies aus Platzgründen möglich ist, erfolgen Bestattungen in jenem Friedhof, wo der oder die Verstorbene zurzeit seines Todes gewohnt hat. Die Miete von Grabstätten und die Beisetzung von Urnen in bestehende Gräber ist nicht an die Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einem Friedhofbezirk gebunden.
Die Bestattung in Familiengrüften ausserhalb der öffentlichen Friedhöfe bedarf der Bewilligung des Friedhofamtes. Die Bewilligung kann nur aus polizeilichen Gründen verweigert werden.
Art. 12 …
Art. 13 Zugereiste, Spitalpfleglinge
Die Kosten der Bestattung von Personen, die in Biel keinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatten (Zugereiste, Spitalpfleglinge) fallen den Angehörigen, und falls solche nicht bekannt sind, dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zur Last, sofern Gesetze oder Staatsverträge nicht etwas anderes bestimmen.
Art. 14 Bestattung auswärts verstorbener Personen
Für die Bestattung auswärts verstorbener Personen sind die Bewilligung des Friedhofamtes und die den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften entsprechende Todesbescheinigung erforderlich.
Art. 15 Särge
Die Särge sollen aus weichem, leicht verweslichem Holz hergestellt sein.
Um Störungen bei der Bestattung zu vermeiden, hat der Sarglieferant rechtzeitig dem Friedhofamt Meldung zu machen, falls ein Sarg mit Einschluss aller Ausladungen folgende Masse überschreitet:
a. für Verstorbene unter 8 Jahren:
1. Länge: 1.40 m
2. Breite: 0.45 m
b. für Verstorbene über 8 Jahre:
1. Länge: 2.00 m
2. Breite: 0.65 m
Für Kremationssärge gelten die Vorschriften des Reglementes betreffend die Feuerbestattung in der Stadt Biel5.
Art. 16 Benützung der Leichenhallen; Zutritt der Besucher
Die Hinterbliebenen können frei bestimmen, ob sie den Verstorbenen zu Hause aufbahren oder die Leichenaufbahrungshallen benützen wollen.
Leichen, die aus sanitarischen Gründen nicht im Sterbehaus aufgebahrt werden können, sind in die Leichenaufbahrungshalle überzuführen.
Sofern die Angehörigen dies wünschen, werden die Särge für die Besichtigung des Leichnams geöffnet. ½ Stunde vor Beginn der Trauerfeierlichkeit wird der Sarg geschlossen.
Der Besichtigung zu entziehen sind Leichen, die verstümmelt oder zersetzt sind sowie diejenigen von Personen, die an ansteckenden Krankheiten gestorben sind. Ausnahmen bewilligt das Friedhofamt.
Art. 17 Grabnumerierung
Nach Beendigung der Bestattung wird das Grab mit einer der Bestattungskontrolle entsprechenden Nummer versehen. Die Angehörigen des Bestatteten erhalten vom Friedhofamt eine schriftliche Mitteilung mit Angabe des Namens des Bestatteten, des Tages der Bestattung und der Nummer und Abteilung des Grabes.
4 Grabstätten und Urnennischen
Art. 18 Reihengräber
Die Zuteilung der Reihengräber erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen und für die Dauer von mindestens 20 Jahren.
Mindestausmasse der Gräber:
a. für Verstorbene bis zu 8 Jahren:
1. Länge: 1.50 m
2. Breite: 0.60 m
3. Tiefe: 1.50 m
b. für Verstorbene über 8 Jahre:
1. Länge: 2.20 m
2. Breite: 0.80 m
3. Tiefe: 1.80 m
Der Zwischenraum von Grab zu Grab beträgt 30 cm, der Abstand von Gräberreihe zu Gräberreihe 40 cm.
Art. 19 Grabstätten in freier Anordnung; Familiengräber
Auf den im Friedhofplan vorgesehenen Stellen werden gegen Gebühr Grabstätten in freier Anordnung und Familiengräber für die Dauer von 25 Jahren vermietet. Verlängerungen der Mietdauer für neue Perioden von je höchstens 25 Jahren sind möglich, soweit dies die Platzverhältnisse gestatten.
Dem Erwerber wird eine Mietbestätigung ausgestellt, die übertragbar ist. Die näheren Bedingungen regelt das Friedhofamt.
Art. 20 Urnen
Die Beisetzung von Aschenurnen erfolgt in Reihengräbern oder in Grabstätten nach freier Anordnung in einer Tiefe von mindestens 80 cm oder in Nischen.
Die Asche kann auch in einem bereits mit einem Sarg belegten Grab beigesetzt werden. Die Ruhefrist für die Aufhebung des Grabes wird damit nicht verlängert.
Art. 21 Das Grab der Einsamen
Im Grab der Einsamen werden, nach einer Aufbewahrungszeit von einem Jahr, Aschenurnen beigesetzt, über die weder vom Verstorbenen noch von seinen Angehörigen eine Anordnung getroffen wurde.
Die Beisetzung in diesem Grab kann ferner auch auf letztwilligen Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen sofort erfolgen. Das Grab der Einsamen kennt weder Grabmal noch Beschriftung. Der Unterhalt ist Sache des Friedhofamtes.
Art. 22 Aufhebung von Gräbern
Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren kann die Polizeidirektion6 die Aufhebung der Gräber einer Friedhofabteilung verfügen. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen und den Hinterlassenen, soweit deren Adresse bekannt ist, persönlich mitzuteilen.
Werden nach einer Frist von 3 Monaten die Grabmäler, Einfassungen und Pflanzen von den Angehörigen oder von denjenigen, die zuletzt den Grabunterhalt besorgt haben nicht entfernt, so verfügt das Friedhofamt darüber.
Art. 23 Vorzeitige Aufhebung und Verlegung
Wird vor Ablauf der Ruhefrist oder der Mietdauer einer Grabstätte eine Veränderung oder Aufhebung des Friedhofes notwendig, so stellt die Gemeinde für den Rest der Benützungsdauer andere, gleichwertige Grabstätten zur Verfügung und besorgt auf ihre Kosten die Umbestattung. Weitere Ansprüche besitzen die Angehörigen nicht.
Art. 24 Besorgung
Reihengräber werden vom Friedhofamt mit einer Umrandung der Anpflanzfläche versehen.
Im Übrigen steht es den Angehörigen frei, die Gräber selber zu bepflanzen oder dies gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr vom Friedhofamt besorgen zu lassen.
Art. 25 Pflanzenschmuck
Sträucher und Bäume dürfen nur mit Bewilligung des Friedhofamtes gesetzt oder entfernt werden. Dieses ist berechtigt, Pflanzen, welche die Nachbargräber oder die Friedhofanlagen überwuchern oder sonst die Ästhetik des Friedhofs stören, zurückzuschneiden oder zu entfernen. Die Angehörigen sind vorher zu benachrichtigen, wenn zu befürchten ist, dass der Grabschmuck Schaden leiden könnte.
Art. 26 Abräumen
Werden die Kosten für die Bepflanzung und für den Unterhalt nach wiederholter Mahnung nicht bezahlt oder vernachlässigte Gräber nach Ansetzung einer entsprechenden Frist nicht instandgesetzt, so verfügt das Friedhofamt die Abräumung des Grabes. Bei Mahnungen und Fristansetzungen ist auf diese Versäumnisfolgen hinzuweisen.
Kann die Mahnung den Angehörigen nicht zugestellt werden, so dürfen Grabmäler und Pflanzungen erst nach 2 Jahren weggeräumt werden.
Art. 27 Anpflanzung nicht unterhaltener Gräber
Die ein Jahr nach der Bestattung noch nicht besorgten sowie die abgeräumten Gräber werden mit einer wenig Pflege erfordernden Bepflanzung versehen.
5 Grabmäler
Art. 28 Vorschriften für den Grabschmuck
Das Friedhofamt erlässt im Rahmen dieser Verordnung Vorschriften über die zulässigen Dimensionen der Grabmäler und die Verwendung von Grabplatten.
Das Friedhofamt kann Abweichungen von den Vorschriften gestatten, wenn damit besondere künstlerische Wirkungen erzielt werden.
Art. 29 Bewilligungspflicht
Vor der Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist die Bewilligung des Friedhofamtes einzuholen.
Dem Gesuch ist eine Zeichnung des Grabmals im Massstab 1:10 (Grundriss, Vorder- und Seitenansicht) im Doppel beizulegen unter Angabe des zu verwendenden Materials und seiner Bearbeitungsweise, der Masse der Fundamentierung, des Namens des Auftraggebers und des Erstellers. Auf Verlangen sind Materialmuster, Schriftmuster sowie Modelle, insbesondere für figürliche Arbeiten, vorzulegen.
Art. 30 Bewilligung durch das Friedhofamt
Die Bewilligung zur Aufstellung eines Grabmals wird vom Friedhofamt erteilt, wenn das zu errichtende Monument den Vorschriften entspricht.
Beim Setzen eines Grabmals ist auf die Bodenverhältnisse, die Jahreszeit und die Witterung nach Weisung des Friedhofamtes Rücksicht zu nehmen.
Art. 31 Entfernen von Grabmälern
Das Friedhofamt kann verlangen, dass Grabmäler entfernt werden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, den genehmigten Zeichnungen nicht entsprechen oder mit Inschriften ungehörigen Inhalts versehen sind.
Wird der Aufforderung nicht innert angemessener Frist nachgelebt, so kann das Grabmal auf Kosten des Auftraggebers entfernt werden.
Art. 32 Beschwerde7
Die städtische Polizeidirektion8 beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des Friedhofamtes. Ihr Entscheid ist endgültig unter Vorbehalt kantonaler und eidgenössischer Rechtsmittel.
6 Gebühren
Art. 33
Die Gebühren für das Friedhof- und Bestattungswesen richten sich nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Bestimmungen der Stadt.
7 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit die Tat nicht unter andere Strafandrohungen fällt, mit Busse bis zu CHF 300 bestraft.
Art. 35 Inkrafttreten9
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