8.2-4
Abwasserreglement
Vom 04.12.1994 (Stand 01.01.1995)
Die Einwohnergemeinde Biel,
gestützt auf die Gemeindeordnung vom 13. März 1977, Artikel 10 Absatz 51, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz GSchG) vom 24. Januar 19912 und die zugehörigen Ausführungserlasse3, das Kantonale Gesetz über die Nutzung des Wassers (WNG) vom 3. Dezember 19504, die Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGV) vom 15. Mai 19915 und die anerkannten Richtlinien und Normen der Fachverbände (z.B. des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute VSA und des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins SIA),
beschliesst:
1 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
Art. 1 Grundsatz
Die Gemeinde baut und betreibt öffentliche Abwasseranlagen zur Sammlung, Ableitung und Reinigung der auf ihrem Gebiet anfallenden oder von ausserhalb übernommenen Abwässer. Sie kann diese Aufgabe öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gemeindeverbindungen (beispielsweise ARA Region Biel AG) übertragen.
Die Gemeinde kann für die Behandlung von Abwässern, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden dürfen, besondere Anlagen bauen.
Die Gemeinde kann interessierten Grundeigentümern die Planung und Erstellung von öffentlichen Abwasseranlagen nach der Gesetzgebung des Kantons übertragen und privat erstellte Anlagen als öffentliche Anlagen übernehmen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.
Die Gemeinde erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons übertragenen Aufgaben.
Art. 2 Zuständige Behörde
Das Tiefbauamt6 ist das zuständige Verwaltungsorgan für die Beseitigung der Abwässer, das Kanalisationswesen und den Entscheid über die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Gewässerschutzgesuche. Für den Bezug der damit zusammenhängenden Gebühren bezeichnet der Gemeinderat die zuständige Behörde.
Das Tiefbauamt7 kann zur Kontrolle der chemischen Beschaffenheit der Abwässer das Stadtchemikeramt oder Fachstellen ausserhalb der städtischen Verwaltung beiziehen.
Art. 3 Bau- und Betriebsvorschriften
Für die Erstellung, den Betrieb, die Kontrolle und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen gelten die in den Richtlinien des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft enthaltenen technischen Vorschriften. Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten.
Die Gemeinde beachtet diese Vorschriften bei der Erstellung, dem Betrieb, der Kontrolle und dem Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen.
Art. 4 Rückstau
Rückstau gibt nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn er wegen Mängeln der öffentlichen Abwasseranlagen eintritt.
Die vorgegebene und fachmännisch vertretbare Kapazität der Abwasseranlagen stellt keinen Mangel dar.
Art. 5 Zustimmung für Kanalisationsanschlüsse; Benützungsbeschränkungen
Das Tiefbauamt8 entscheidet über direkte oder indirekte Anschlüsse privater Leitungen an öffentliche Abwasseranlagen. Es kann seine Zustimmung an Bedingungen und Auflagen knüpfen, insbesondere an die Lieferung und das Versetzen der Anschlussstücke durch das Tiefbauamt9 auf Kosten des Gesuchstellers.
Das Tiefbauamt10 kann während Bau- und Unterhaltsarbeiten ohne Entschädigung Benützungsbeschränkungen anordnen.
Art. 6 Leitungskataster
Das Tiefbauamt11 erstellt einen Übersichtsplan über die öffentlichen sowie die privaten Abwasseranlagen und führt diesen nach. Es archiviert Doppel der Ausführungspläne.
Art. 7 Gebühren; Kaution
Der Verursacher schuldet für die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit des Tiefbauamtes12 Gebühren und Ersatz der Auslagen.
Der Gemeinderat setzt den Gebührentarif fest.
Die Gewässerschutzbewilligung kann die Bedingung enthalten, dass von ihr erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn dem Tiefbauamt13 eine Kaution in Geld geleistet worden ist. Diese Kaution stellt sicher, dass der Gesuchsteller dem Tiefbauamt14 nach Abschluss der Bauarbeiten ein Doppel der nachgeführten Ausführungspläne aushändigt. Die Kaution ist zinslos; das Tiefbauamt15 setzt ihre Höhe fest zwischen CHF 1000 und CHF 5000. Die Kaution wird dem Gesuchsteller binnen 30 Tagen nach Aushändigung der Pläne, einem Verzicht auf die Gewässerschutzmassnahme oder nach unbenütztem Ablauf der Gültigkeit der Gewässerschutzbewilligung zurückerstattet.
2 Finanzierung
2.1 Grundsätze
Art. 8 Kostendeckungsprinzip
Die einmaligen und jährlichen Gebühren sind so zu bemessen, dass die Verwaltungs-, Betriebs- und Kapitalkosten der öffentlichen Abwasseranlagen mittelfristig gedeckt sind. Die Abschreibung des Finanz- und Verwaltungsvermögens erfolgt nach den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden.
Einzelheiten regelt der Gemeinderat.
Art. 9 Öffentliche Sachen
Für Grundstücke des Verwaltungs- und Finanzvermögens des Bundes, des Kantons und der Gemeinde sind Gebühren nach den nachstehenden Bestimmungen geschuldet.
2.2 Einmalige Gebühren
Art. 10 Grundsatz
Der Eigentümer eines Grundstücks schuldet jeweils eine Gebühr nach den nachfolgenden Bestimmungen, wenn er
sein unüberbautes Grundstück
sein neu oder neubauähnlich erstelltes oder wiederaufgebautes Gebäude
seinen neu oder neubauähnlich erstellten oder wiederaufgebauten Gebäudeteil
an die öffentliche Abwasseranlage anschliesst.
Die auf jedes Grundstück entfallende Anschlussgebühr wird bestimmt durch den Schmutzabwasserwert (SW), der sich aus den darauf befindlichen Entwässerungsgegenständen ergibt, und dem Ansatz in Franken je Schmutzabwasserwert-Einheit. Für das gleiche Grundstück früher bezahlte Anschlussgebühren werden bis höchstens zum Betrag der neu festgesetzten einmaligen Gebühr angerechnet.
Der Schmutzabwasserwert einzelner Entwässerungsgegenstände wird im Anhang dieses Reglements bestimmt. Die Normen und Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute sind ergänzend zu beachten.
Der Ansatz beträgt CHF 500. Er ist an den Berner Baukostenindex gebunden; senkt oder erhöht sich der Index seit der Inkraftsetzung dieses Reglementes jeweils um 10 Punkte, wird er entsprechend angepasst.
Art. 11 Sauberwasser
Der Eigentümer, der Sauberwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, schuldet zusätzlich eine einmalige Gebühr von CHF 10 je Quadratmeter entwässerte und an die Kanalisation angeschlossene Fläche. Diese Gebühr ist nach Massgabe von Artikel 10 indexgebunden.
Art. 12 Veränderte Verhältnisse
Erhöht der Eigentümer nach dem Kanalisationsanschluss durch den Einbau zusätzlicher Entwässerungsgegenstände den Schmutzabwasserwert des Grundstücks oder vergrössert er die entwässerte und an die Kanalisation angeschlossene Fläche, kann das Tiefbauamt16 die Mehrgebühr beziehen.
Art. 13 Veranlagung
Der Eigentümer ist verpflichtet, in jedem Gesuch um Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung auf amtlichem Formular wahrheitsgemässe Angaben über die Art und Anzahl der Entwässerungsgegenstände auf dem Grundstück zu machen.
Der Eigentümer ist verpflichtet, die gleichen Angaben jederzeit auf Aufforderung des Tiefbauamtes17 hin zu machen.
Die Beamten18 des Tiefbauamtes19 sind berechtigt, die Grundstücke zur Prüfung der Art und Anzahl Entwässerungsgegenstände nach Voranmeldung zu betreten. Ist der Zutritt nicht möglich, legt das Tiefbauamt20 den Schmutzabwasserwert nach freiem Ermessen fest.
Art. 14 Verwendung
Die einmaligen Gebühren werden der Investitionsrechnung für die Entwässerungsanlagen gutgeschrieben.
2.3 Jährliche Gebühren
Art. 15 Grundsatz
Der Eigentümer eines Grundstücks, das direkt oder indirekt an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, schuldet eine jährliche Benützungsgebühr nach den nachfolgenden Bestimmungen. Wer eine mobile Anlage betreibt, die Abwasser erzeugt, schuldet die gleiche Gebühr.
Die auf jedes Grundstück und jede mobile Anlage entfallende Benützungsgebühr wird bestimmt durch den Frischwasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung und dem Ansatz in Franken je Kubikmeter Wasser.
Der Ansatz in Franken wird jeweils vom Gemeinderat im Gebührentarif nach dem Kostendeckungsprinzip festgesetzt. Er beträgt mindestens CHF 2.25 und höchstens CHF 4.25 je Kubikmeter Wasser. Dieser Rahmen ist gleich wie der Ansatz der einmaligen Gebühr nach Massgabe von Artikel 10 indexgebunden. Diese Gebühr wird in monatlichen oder längeren Perioden bezogen. Der Bezug kann unter Vorbehalt der Abrechnung aufgrund des wirklichen Verbrauchs nach Erfahrungswerten erfolgen. Einzelheiten regelt der Gemeinderat.
Art. 16 Frischwasser und Gebrauchswasser aus privaten Anlagen
Der Eigentümer eines Grundstücks und der Betreiber einer mobilen Anlage, die das Frischwasser oder Gebrauchswasser ganz oder teilweise nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung beziehen oder die Grundwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten, schulden die Benützungsgebühr auch auf dieser Menge.
Der Eigentümer und der Betreiber einer mobilen Anlage sind verpflichtet, Wasserzähler einbauen zu lassen. Kann der Verbrauch nicht von einem Wasserzähler abgelesen werden, setzt das Tiefbauamt21 den Verbrauch nach freiem Ermessen fest.
Art. 17 Besondere Verhältnisse
Leitet der Eigentümer besonders verschmutztes Wasser ein, kann die Benützungsgebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
Leitet der Eigentümer dauernd einen wesentlich geringeren Teil des bezogenen Frischwassers in die öffentliche Abwasseranlage ein, kann die Benützungsgebühr herabgesetzt oder erlassen werden.
2.4 Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Kosten besonderer Anlagen
Der Eigentümer, der Abwasser über eine von der Gemeinde erstellte besondere Anlage einleitet, ohne die solche Abwässer nicht eingeleitet werden dürften oder vorbehandelt werden müssten, trägt zusätzlich zu den einmaligen und jährlichen Gebühren die durch die Erstellung und den Betrieb der Anlage entstehenden Kosten.
Art. 19 Schuldner
Die Eigentümer des Grundstücks im Zeitraum zwischen dessen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und der Rechtskraft der Gebührenverfügung schulden die einmaligen Gebühren solidarisch. Bei veränderten Verhältnissen schuldet der Eigentümer im Zeitpunkt der Eröffnung der Gebührenverfügung die Gebühr. Die einmalige Gebühr ist durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert.
Die Eigentümer des Grundstücks zu Beginn und die Erwerber im Verlaufe der Rechnungsperiode schulden die auf sie entfallende jährliche Gebühr solidarisch.
Art. 20 Verzugszins
Nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Rechnungsdatum sind auf den Gebühren ein Verzugszins in Anwendung des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet.
3 Vollzugsbestimmungen
Art. 21 Verfügung, Rechtspflege, Vollstreckung
Die zuständige Behörde setzt die im Einzelfall geschuldete Gebühr fest.
Die Verfügungen der nach diesem Reglement zuständigen Gemeindebehörden unterliegen der Verwaltungsbeschwerde nach der Gesetzgebung des Kantons. Das Beschwerderecht nach Artikel 5 der Gemeindeordnung22 besteht nicht.
Rechtskräftige Gebührenverfügungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs23 gleichgestellt. Die zuständige Behörde vollstreckt ihre nicht auf Geldleistungen lautenden rechtskräftigen Verfügungen.
Art. 22 Übertretungen
Wer Vorschriften dieses Reglements vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Busse von CHF 100 bis CHF 1000 bestraft. Die städtische Baudirektion ist für die Festsetzung der Strafe zuständig.
Das Beschwerderecht nach Artikel 5 der Gemeindeordnung24 besteht nicht.
Die Strafbestimmungen des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsregelung für einmalige Gebühren
Für Abgabetatbestände, die vor dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglementes eintreten, gelten die bisherigen Abgabesätze und Bemessungsgrundlagen. Hängige Verfahren werden nach den neuen Vorschriften fortgeführt.
Der Anschluss (Art. 10) gilt in dem Zeitpunkt als vollzogen, in welchem bei unüberbauten Grundstücken das Kanalanschlussstück gesetzt, bei Gebäuden oder Gebäudeteilen die Grundleitung angeschlossen und beim Einbau zusätzlicher Entwässerungsgegenstände oder bei der Vergrösserung der entwässerten Fläche (Art. 12) mit den Bauarbeiten begonnen worden ist.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts25
Art. 25 Inkrafttreten26
A1 Anhang 1: Schmutzabwasserwerte (SW) gemäss Artikel 10
Art. A1-1
Entwässerungsgegenstand: | Abkürzung | SW |
|---|---|---|
Wandbecken | WB | 0.5 |
Waschtisch | WT | 0.5 |
Bidet | Bi | 0.5 |
Schulwandbrunnen | 0.5 | |
Waschrinne bis 3 Entnahmestellen | 0.5 | |
Wäschezentrifuge bis 10 kg | 0.5 | |
Badewanne/Sitzwanne | Bd | 1.0 |
Duschwanne | Du | 1.0 |
Waschrinne 4–10 Entnahmestellen | 1.0 | |
Urinoir-Anschluss-Stutzen 40–45 mm | Ur | 1.0 |
Wandausgussbecken | Ag | 1.0 |
Spülbecken (Spültisch, Schüttstein) | Sp | 1.0 |
Doppelspülbecken | 1.0 | |
Waschfontäne 6–10 Entnahmestellen | 1.0 | |
Waschtrog | 1.0 | |
Haushalt-Geschirrspülmaschine | 1.0 | |
Haushalt-Waschmaschine bis 6 kg | WM | 1.0 |
Bodenwasserablauf LW 57 | BA | 1.0 |
Geschirrspülmaschine (Gewerbe) | 1.5 | |
Waschmaschine 7–12 kg | 1.5 | |
Bodenwasserablauf LW 69 | BA | 1.5 |
Klosettanlagen aller Art | WC | 2.5 |
Wandausguss (Fäkalien und Putzwasser) | 2.5 | |
Standausguss (Fäkalien und Putzwasser) | 2.5 | |
Waschmaschine 13–40 kg | 2.5 | |
Steckbeckenapparat | 2.5 | |
Bodenwasserablauf LW 80–100 | BA | 2.5 |
Grossbadewanne, Saunatauchbecken | 2.5 |
LW bedeutet die lichte Weite.
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