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Reglement über die Spezialfinanzierung für partnerschaftliche Planungsvorhaben mit gemeinnützigen Wohnbauträgern

8.5-2

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
Quelle

8.5-2

Reglement über die Spezialfinanzierung für partnerschaftliche Planungsvorhaben mit gemeinnützigen Wohnbauträgern

Vom 17.08.2017 (Stand 17.08.2017)

Der Stadtrat von Biel,

gestützt auf Artikel 40 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe i der Stadtordnung vom 9. Juni 19961,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SGR 1.0-1

Art. 1 Grundsatz

Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung für partnerschaftliche Planungsvorhaben mit gemeinnützigen Wohnbauträgern» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinn von Artikel 86ff. der Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 19982.

Footnotes

  1. [2] BSG 170.111

Art. 2 Äufnung

Die Spezialfinanzierung wird geäufnet durch

  1. Die Einlage eines einmaligen Beitrags von Total CHF 5'000'000 aus der Spezialfinanzierung «Buchgewinne aus Liegenschaften des Finanzvermögens»3 per 17. August 2017;

  2. Mittel, die in den Voranschlag der Einwohnergemeinde Biel aufzunehmen bzw. spätestens bei der Rechnungsgenehmigung mittels Nachkredit zu bewilligen sind.

Footnotes

  1. [3] SGR 6.8-1

Art. 3 Zweck

Die Mittel der Spezialfinanzierung dürfen, solange vorhanden, verwendet werden:

  1. zur Beteiligung an den Kosten, welche den gemeinnützigen Wohnbauträgern aus der Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus vom 29. Juni 2016 (RFGW)4 entstehen, insbesondere durch die Mitfinanzierung partnerschaftlicher Planungsvorhaben zwischen einzelnen gemeinnützigen Wohnbauträgern und der Einwohnergemeinde Biel;

  2. zur Umsetzung aller weiteren Massnahmen, welche der Erreichung der Ziele des RFGW dienen.

Footnotes

  1. [4] SGR 8.5-1

Art. 4 Verwendung der Mittel

Über Entnahmen aus der Spezialfinanzierung entscheidet das Organ, das für die betreffende Ausgabe zuständig ist. Für die Verwendung der Mittel gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Stadtordnung5.

Der Gemeinderat berichtet jährlich im Geschäftsbericht über die Planungsvorhaben, die mit der Spezialfinanzierung unterstützt werden.

Footnotes

  1. [5] SGR 1.0-1

Art. 5 Gemeinderechnung, Verzinsung

Die Einwohnergemeinde Biel weist den Vermögensbestand der Spezialfinanzierung in der Gemeinderechnung aus.

Der Vermögensbestand wird nicht verzinst.

Art. 6 Inkrafttreten6

Footnotes

  1. [6] Siehe Datum «Erstfassung» in Änderungstabelle

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