8.6-1
Verordnung über die Wohnungsfürsorge
Vom 20.01.1989 (Stand 05.08.2000)
Der Gemeinderat der Stadt Biel,
gestützt auf Artikel 52ff des Gesetzes über das Fürsorgewesen vom 3. Dezember 19611 und Artikel 2 Ziffer 2.5 und Artikel 44 Ziffer 15 der Gemeindeordnung vom 13. März 19772,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung ordnet die Vermittlung und Verwaltung von Unterkünften für Einzelpersonen und Familien, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, sich angemessenen Wohnraum zu verschaffen.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Wohnungsfürsorge obliegt den Ämtern der Fürsorgedirektion3 mit Betreuungsaufgaben. Diese haben betreute Personen angemessen unterzubringen.
Art. 3 Begriffe
Notwohnungen sind diejenigen gemeindeeigenen oder aufgrund von vertraglichen Regelungen für die Wohnungsfürsorge dienstbar gemachten Unterkünfte, welche an bedürftige Einzelpersonen und Familien sowie Mieter in Notsituationen für eine begrenzte Aufenthaltsdauer mietweise abgegeben werden.
Städtische Wohnungen sind die im Eigentum der Gemeinde Biel stehenden und durch die städtische Liegenschaftsverwaltung4 verwalteten Unterkünfte.
Art. 4 Verwaltung von Notwohnungen
Die Verwaltung der gemeindeeigenen Notwohnungen umfasst den Abschluss der Mietverträge (inkl. Auswahl der Mieter), die Regelung aller mit dem Mietvertrag in Zusammenhang stehenden Fragen sowie den ordentlichen Unterhalt.
Die Verwaltung der Notwohnungen obliegt dem Wohnungsamt.
Art. 5 Grundsätze für die Belegung der Notwohnungen
In einer Notwohnung können untergebracht werden:
Personen und Familien, die obdachlos sind oder von Obdachlosigkeit bedroht werden;
Personen und Familien, die aufgrund der persönlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen besondere Schwierigkeiten bei der Suche nach Wohnraum haben.
Mietverträge für Notwohnungen sind grundsätzlich zu befristen.
Es ist auf eine angemessene Belegung der Notwohnungen zu achten.
Sobald die Voraussetzungen für den Bezug einer Notwohnung weggefallen sind, ist das Mietverhältnis aufzulösen, sofern nicht triftige Gründe eine Weiterführung des Mietverhältnisses erfordern.
Das Wohnungsamt fördert den Umzug aus Notwohnungen in städtische Wohnungen oder in Unterkünfte des privaten Wohnungsmarktes.
Das Wohnungsamt hält nach Möglichkeit eine angemessene Zahl von Notwohnungen für Notfälle frei.
Art. 6 Einbezug der städtischen Wohnungen
Städtische Wohnungen werden, soweit notwendig, für die Bedürfnisse der Wohnungsfürsorge herangezogen. Im Hinblick auf das geordnete und ungestörte Zusammenleben der Bewohner städtischer Liegenschaften sind ausgesprochene Problemmieter von dieser Regelung nicht erfasst.
Der Aufenthalt in städtischen Wohnungen ist grundsätzlich nicht befristet und richtet sich nach den hierfür massgeblichen Bestimmungen.
Bei Problemen mit Mietern, die von Ämtern der Fürsorgedirektion5 betreut werden, setzt sich die städtische Liegenschaftsverwaltung6 frühzeitig mit der zuständigen Betreuungsperson in Verbindung, um nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vor der Kündigung eines entsprechenden Mietverhältnisses nimmt die städtische Liegenschaftsverwaltung7 in jedem Fall Rücksprache mit der zuständigen Betreuungsperson.
Die Liegenschaftsverwaltung8 achtet darauf, dass ein angemessener Teil der von ihr verwalteten städtischen Liegenschaften an Personen vermietet wird, die von den Ämtern der Fürsorgedirektion9 betreut werden.
Art. 7 Finanzielle Beihilfe und Mietzins-Garantien
Die zuständigen Ämter der Fürsorgedirektion10 können unterstützten Personen beim Abschluss eines Mietvertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen finanzielle Beihilfen gewähren und gegenüber dem Vermieter Mietzinsgarantien abgeben.
Art. 8 Wohnraumvermittlung
Die Fürsorgedirektion11 unterhält bei einem ihrer Ämter zum Zwecke der Wohnungsfürsorge eine zentrale Wohnraumvermittlungsstelle. Wohnraumbedürfnisse für Klienten der betreffenden Ämter der Fürsorgedirektion12 sind bei der Vermittlungsstelle anzumelden.
Der Vermittlungsstelle sind seitens des Wohnungsamtes und der städtischen Liegenschaftsverwaltung13 alle freiwerdenden Notwohnungen und städtischen Wohnungen zu melden.
Art. 9 Inkrafttreten14
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