9.0-2
Reglement über die Spezialfinanzierung Stadtentwicklung
Vom 21.06.2000 (Stand 01.01.2008)
Der Stadtrat von der Stadt Biel,
in Anwendung von Artikel 87 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 19981 und gestützt auf Artikel 40 Ziffer 4 Buchstabe h der Stadtordnung2, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Stadtodnung3, nach Kenntnisnahme vom Bericht des Gemeinderates vom 19. Mai 2000,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung Stadtentwicklung» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 87 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern vom 16. Dezember 19984.
Art. 2 Äufnung
Der Spezialfinanzierung werden zugewiesen:
Ein Nachkredit von CHF 3 Millionen aus dem Rechnungsabschluss 1999.
Mittel, die in den Voranschlag der Einwohnergemeinde Biel aufzunehmen bzw. spätestens bei der Rechnungsgenehmigung mittels Nachkredit zu bewilligen sind.
…
Art. 3 Verwendung der Mittel
Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für bauliche Aufwendungen der Stadt Biel zur Attraktivierung der Innenstadt und der Quartiere verwendet.
Art. 4 Zuständigkeit
Über die Mittel der Spezialfinanzierung gemäss Artikel 3 verfügen die gemäss Stadtordnung5 zuständigen Organe innerhalb ihrer Finanzkompetenzen.
Art. 5 Gemeinderechnung
Der Vermögensbestand der Spezialfinanzierung ist in der Gemeinderechnung auszuweisen. Er wird nicht verzinst.
Art. 6 Inkrafttreten6
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