110 2005 136
Erstellen einer Lärmschutzwand entlang der Hofstettenstrasse
RANr.110/2005/136Bern, 18. April 2006
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________
und
Herrn C.________
Beschwerdegegner 1
D.________
Beschwerdegegnerin 2
alle vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________
sowie
Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, 3602Thun
betreffend die Verfügung der Stadt Thun vom 18.Juli 2005 (Baugesuch Nr. 942/0053-2005; Neubau Einfamilienhaus)
I.Sachverhalt
1.Am 18. Februar 2005 stellten die Beschwerdegegner ein Baugesuch für den Abbruch des bestehenden Holzschopfs und der Stützmauer auf Parzelle Thun Gbbl. Nr.F.________ sowie für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Thun Gbbl. Nr.G.________ an der H.________strasse in Thun. Das Bauvorhaben befindet sich in der Wohnzone W 2 innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung (UeO) „I.________“ Nr. 1.18.11 vom 25. April 1986. Die Beschwerdegegner stellten gleichzeitig je ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstandes und des grossen Grenzabstandes sowie für das Unterschreiten der in der UeO „I.________“ festgelegten Waldabstandslinie.
Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er machte geltend, die Voraussetzungen für das Erteilen der verlangten Ausnahmebewilligungen seien nicht erfüllt. Im Übrigen genüge das Vorhaben den ästhetischen Anforderungen nicht.
Mit Gesamtbauentscheid vom 18. Juli 2005 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun den Beschwerdegegnern die Baubewilligung sowie die Ausnahmebewilligungen für das Unterschreiten des Strassenabstandes, des grossen Grenzabstandes und der Waldabstandslinie.
2.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2005 bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Beschwerde. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und den Beschwerdegegnern sei für das geplante Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Vorakten und den Baugesuchsunterlagen sei nicht ersichtlich, aus welchen natürlichen und juristischen Personen die Bauherrschaft bestehe. Für die Erteilung der Baubewilligung fehle es somit an einem genügend definierten Rechtssubjekt. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Ausnahmebewilligungen für das Unterschreiten des Waldabstandes und des grossen Grenzabstandes fehlten. Es liege eine Kumulation von Ausnahmebewilligungen vor, welche eine unzulässige Normenkorrektur zur Folge habe. Es bestehe die Gefahr, dass der projektierte Neubau aufgrund seiner Nähe zum Wald durch Windwurf und Brand geschädigt werde. Ausserdem werde er erheblich beschattet. Auch werde die Waldbewirtschaftung erschwert. Das Unterschreiten des grossen Grenzabstandes diene einzig dazu, die Bauparzelle möglichst gewinnbringend auszunutzen. Die Ausgestaltung des Bauvorhabens führe dazu, dass ein benachbartes Gebäudeensemble, bestehend aus drei erhaltenswerten Bauten, beeinträchtigt würde. Der geplante Neubau genüge den ästhetischen Anforderungen in keiner Weise.
3.Die Beschwerdegegner beantragen, das vorliegende Bauvorhaben sei zu bewilligen. Sie machen geltend, der Beschwerdeführer habe die angeblich mangelhafte Bezeichnung der Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren nicht beanstandet. Die Rüge sei daher verspätet. Im Übrigen sei die Zusammensetzung der Bauherrschaft aus den Baubewilligungsakten klar ersichtlich. Die Vorinstanz sei auf einzelne Rügen des Beschwerdeführers wegen fehlender Legitimation zu Recht nicht eingetreten. Das Bauvorhaben entspreche in ästhetischer Hinsicht vollumfänglich der bestehenden Bauweise. An der H.________strasse bestünden bereits heute mehrere neue und moderne Häuser. Eine sinnvolle Überbauung des Grundstücks sei nur mit einer Ausnahme für das Unterschreiten der Waldabstandslinie möglich. Die Nähe des Neubaus zum Wald führe nicht zu einer grösseren Beschattung. Die Gefahr, dass der Neubau durch Windwurf oder Brand geschädigt werden könnte, sei gering.
Das Bauinspektorat der Stadt Thun beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Es verzichtet auf eine eingehende Stellungnahme zur Beschwerde und verweist auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.
4.Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Danach holte es beim kantonalen Amt für Wald (KAWA) und bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) je einen Fachbericht ein und führte mit den Verfahrensbeteiligten einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu den einzelnen Beweismassnahmen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
Auf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Beweisverfahrens wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den Erwägungen näher eingegangen.
II.Erwägungen
1.Prozessvoraussetzungen
a)Nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
b)Die Vorinstanz ist auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers grösstenteils nicht eingetreten. Sie führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer mache in seiner Einsprache die Verletzung öffentlicher Interessen (Waldabstand, Ortsbildschutz) geltend. Im Übrigen betreffe der grosse Grenzabstand die südliche Seite der Bauparzelle, die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege dagegen östlich des Baugrundstücks. Der Beschwerdeführer sei durch das Bauvorhaben nicht mehr als jedermann betroffen. Seine Einsprachebefugnis sei daher zu verneinen.
Zur Einsprache gegen Bauvorhaben sind Personen befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Zusätzlich verlangt Art. 35a Abs. 1 BauG, dass die gegen ein Bauvorhaben opponierende Person an jeder Rüge ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben muss. Nach Lehre und Rechtsprechung hat eine Person ein schützenswertes eigenes Interesse, das sie zur Opposition gegen ein Bauvorhaben berechtigt, wenn sie durch das Vorhaben in höherem Masse als irgendeine Drittperson berührt wird. Sie braucht dabei nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen zu sein. Ein bloss tatsächliches oder wirtschaftliches Rechtsschutzinteresse genügt, sofern es nur intensiv genug ist, um als eigenes anerkannt zu werden. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen bei Baubewilligungsverfahren naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks3. Diese sind befugt, im Beschwerdeverfahren alle Einwände zu erheben, die sich auf Art und Grad der baulichen Nutzung des Nachbargrundstücks beziehen4. Darunter fallen unter anderem Einwände, bei denen die Verletzung von Abstandsvorschriften (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer-, Waldabstand, usw.) gerügt wird. Hinzu kommt, dass nach der geltenden Rechtsprechung kantonale Vorschriften über den Waldabstand zwar selbständiges kantonales Recht sind, die Verletzung bundesrechtlicher Minimalvorschriften über den Waldabstand jedoch mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden können. Mindestens soweit diese bundesrechtlichen Minimalanforderungen an den Waldabstand in Frage stehen, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls einzutreten5. Bei ästhetischen Rügen wird ein direkter Sichtkontakt zur Bauparzelle bzw. zum Bauvorhaben verlangt, um die Einsprachelegitimation zu begründen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar östlich an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaft Thun Gbbl. Nr. J.________. Er steht als Nachbar zur Streitsache in einer besonders nahen Beziehung und ist durch den angefochtenen Entscheid in höherem Mass betroffen als eine beliebige Drittperson. Er hat direkten Sichtkontakt zur Bauparzelle und ist somit zur Rüge, das Bauvorhaben verletze das Ortsbild, befugt. Er ist aufgrund der erwähnten Praxis ebenso legitimiert, zu rügen, die Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitungen des Grenz- und Waldabstandes seien zu Unrecht erteilt worden. Auf seine Beschwerde, welche form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist somit vollumfänglich einzutreten.
2.Streitgegenstand
a)Im Beschwerdeverfahren ist der Sachentscheid wie auch das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, auszugehen. Der Streitgegenstand braucht sich mit dem Anfechtungsobjekt nicht zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, was behördlicher Überprüfung bedarf, sind gestützt auf das Rügeprinzip die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Diese müssen im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden6.
b)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Gesamtbauentscheid der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 18. Juli 2005 für den Abbruch des bestehenden Holzschopfs Nr. K.________ und der Stützmauer auf Parzelle Thun Gbbl. Nr.F.________ sowie für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle Thun Gbbl. Nr.G.________ an der H.________strasse in Thun. Der Beschwerdeführer beantragt zwar, der Gesamtbauentscheid sei aufzuheben und es sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Zur Begründung bringt er jedoch ausschliesslich nur Rügen vor, die sich auf den geplanten Neubau beziehen. Die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Holzschopfs Nr. K.________ und der Stützmauer ist dagegen nicht umstritten und in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist nicht zu befürchten, dass der Abbruch des Holzschopfs und der Stützmauer negative Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere auf das Ortsbild, haben könnte7.
3.Fehlendes Rechtssubjekt für die Erteilung der Baubewilligung?
a)Der Beschwerdeführer macht geltend, im Baugesuch und im Bauentscheid werde als Baugesuchstellerin die „BHG H.________strasse“ aufgeführt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Personen die „BHG H.________strasse“ bestehe. Es sei zu vermuten, dass es sich dabei um eine einfache Gesellschaft handle, die nicht prozessfähig sei. Für Aussenstehende sei es unmöglich, zu erkennen, wer hinter dem Bauprojekt stehe. Die Baubewilligung sei einem nicht existierenden Rechtssubjekt erteilt worden.
b)Art. 26 Abs. 3 Bst. a BewD8 bestimmt, dass die Veröffentlichung des Baugesuchs die Namen der Gesuchstellenden und Projektverfassenden enthalten muss. Das Baugesuch wurde im Namen der Bauherrengemeinschaft H.________strasse eingereicht. Die Namen der einzelnen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft wurden dabei nicht aufgeführt. Dem Beschwerdeführer, der rechtzeitig Einsprache erhoben hat, ist durch diesen formellen Mangel jedoch kein Nachteil entstanden. Ihm fehlt somit ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dieser Rüge. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine ungenaue Parteibezeichnung in der Baupublikation potentielle Einsprechende von einer Einsprache abhalten könnte, da sich eine solche regelmässig gegen ein Bauprojekt, nicht gegen die Bauherrschaft richtet. Das Rechtsamt hat die Namen der an der Bauherrengemeinschaft H.________strasse beteiligten Personen im Beschwerdeverfahren eingeholt. Der formelle Mangel wurde somit im Beschwerdeverfahren geheilt.
4.Waldabstand
a)Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen zur Erteilung einer forstpolizeilichen Ausnahme nach Art. 26 KWaG9 seien vorliegend nicht erfüllt. Der nach Art. 25 Abs. 1 KWaG vorgeschriebene Waldabstand von 30 m sei mit Erlass der UeO „I.________“ bereits um die Hälfte, das heisst auf 15 m, verkürzt worden. Eine weitere Verkürzung des Waldabstandes sei daher ausgeschlossen. Die tatsächliche Waldgrenze verlaufe gemäss UeO „I.________“ südlich des L.________weges entlang der Bauparzelle Thun Gbbl. Nr. G.________. Beim schmalen Grünstreifen zwischen der Bauparzelle Thun Gbbl. Nr. G.________ und dem L.________weg handle es sich um Wald. Im Bereich des Grünstreifens seien in den vergangen Jahren zahlreiche Bäume und Sträucher abgeholzt worden. Es sei daher von einer unzulässigen Rodung auszugehen. Im Bestreitungsfall sei ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen. Das Bauvorhaben halte nur noch einen Waldabstand von rund 10 m ein. Das Erteilen einer Ausnahmebewilligung würde den Rahmen der bisher grosszügigen Praxis sprengen. Durch die Unterschreitung des Waldabstandes sei zu befürchten, dass das Bauvorhaben erheblich beschattet und einer erhöhten Brandgefahr ausgesetzt sei. Es bestehe zudem die ernsthafte Gefahr, dass das Haus durch Windwurf beschädigt werde. Hinzu komme, dass der Neubau den bisher sanften Übergang von Wohn- und Waldlandschaft stören und die Waldbewirtschaftung beträchtlich erschweren würde.
b)Nach Art. 25 Abs. 1 KWaG haben die in der Verordnung bezeichneten Bauten und Anlagen einen Abstand zum Wald von mindestens 30 Metern einzuhalten. Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG). Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Waldabstand in Überbauungsordnungen und Baureglementen mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion mittels Baulinien verkürzt werden (Art. 26 Abs. 2 KWaG). Zuständige Stelle im Sinne dieser Vorschriften ist gemäss Art. 34 Abs. 2 KWaV10 die Waldabteilung des KAWA.
c)Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall besondere Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 KWaG vorliegen, sind die verschiedenen Funktionen des Waldabstandes zu berücksichtigen: Eine Zielsetzung liegt darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung oder Beeinträchtigung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen und dem hohen ökologischen Wert des Waldrandes Rechnung tragen. Ferner dient er landschaftsschützerischen und raumplanerischen Zwecken und soll die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erhalten. Schliesslich sollen die Anwohner aus wohnhygienischen und Sicherheitsgründen vor Feuchtigkeit, Schattenwurf und umstürzenden Bäumen geschützt werden. Bei der Beurteilung, ob besondere Verhältnisse ein Unterschreiten des gesetzlichen Waldabstands rechtfertigen, sind die konkret betroffenen Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das Gebot der Verhältnismässigkeit besagt dabei, dass an die Annahme einer Ausnahmesituation um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je weniger die von der Normalordnung verfolgte Zielsetzung durch die beantragte Ausnahme als gefährdet erscheint11.
d)Nach der UeO „I.________“ beträgt der Waldabstand, gemessen ab der nördlichen Grenze der Bauparzelle Thun Gbbl. Nr. G.________, 15 m. Das Neubauprojekt der Beschwerdegegnerin hält demgegenüber (formell) nur einen Waldabstand von 10 m ein. Die Waldabteilung 3 des KAWA hat der Ausnahme für diese Unterschreitung im Baubewilligungsverfahren zugestimmt12. Sie hat im Beschwerdeverfahren zur Ausnahme nach Art. 26 Abs. 1 KWaG und zur Beschwerde Stellung genommen13 und hält fest, bei der Festlegung der Waldabstandslinie in der UeO „I.________“ im Jahr 1986 seien insbesondere die Exposition und die Hangneigung berücksichtigt worden. Die Waldabstandslinie sei damals auf durchschnittlich 15 m bestimmt worden. Bezugspunkte seien damals immer die Grundstücksgrenzen gewesen. Im Jahr 1986 habe noch der dynamische Waldbegriff gegolten, das heisst bei anderen Bezugspunkten hätten sich der Waldrand und damit der Waldabstand dauernd geändert. Erst mit Einführung der KWaV im Jahre 1997 sei man zum statischen Waldbegriff übergegangen und habe die Waldränder definitiv fixiert. Das Vorliegen einer Waldabstandslinie bedeute nicht, dass der Abstand zum Waldrand immer genau gleich sein müsse. Besondere Verhältnisse müssten auch nach der Festlegung einer Waldabstandslinie berücksichtigt werden können. Beim fraglichen Grünstreifen zwischen dem L.________weg und der Bauparzelle handle es sich aufgrund seiner Fläche und Ausdehnung nicht um Wald. Hinzu komme, dass der L.________weg seit Jahrzehnten als Zufahrtsweg, nicht als Waldweg genutzt werde. Es sei daher plausibel, dass der Waldrand entgegen der UeO „I.________“ am nördlichen Rand des L.________weges und nicht an der nördlichen Parzellengrenze der Bauparzelle Thun Gbbl. Nr. G.________ festzulegen sei. Der effektive Waldabstand betrage daher faktisch 15 m. Die Exposition und Lage der Bauparzelle erlaubten nach der geltenden Praxis eine Verkürzung des Waldabstands auf 15 m. Das Einhalten der in der UeO „I.________“ fixierten Waldabstandslinie hätte zur Folge, dass die Bauparzelle nicht mehr vernünftig überbaut werden könnte. Der an die Bauparzelle angrenzende Baumbestand sei recht stabil und bezüglich Windwurf gut geschützt. Die Beschattung des Neubaus und die Brandgefahr seien geringfügig. Eine allfällige Beeinträchtigung der Waldbewirtschaftung habe keine direkten Auswirkungen auf den Wald und die Walderhaltung.
e)Die Ausführungen der Waldabteilung 3 überzeugen. Nach Art. 3 KWaG gilt eine Bestockung als Wald, wenn ihre Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens 800 m2 beträgt, sie mindestens 12 m breit und mindestens 20 Jahre alt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Grünstreifen zwischen der Bauparzelle und dem L.________weg offensichtlich nicht. Der fragliche Grünstreifen wäre selbst dann nicht Wald, wenn er heute noch mit Bäumen und Sträuchern bestockt wäre. Ein Waldfeststellungsverfahren ist somit nicht erforderlich. Der L.________ weg selber wird seit Jahrzehnten nicht mehr forstlich genutzt, sondern dient als Zubringerstrasse. Er kann ebenfalls nicht dem Waldareal zugeordnet werden. Der Waldrand verläuft somit faktisch am nördlichen Strassenrand des L.________weges14. Das Bauvorhaben hält zum heute bestehenden Waldrand (faktisch) einen Abstand von 15 m ein. Dieser Abstand entspricht der generellen Praxis, wonach eine Verkürzung des gesetzlichen Waldabstandes bis auf 15 m möglich ist. Die Tatsache, dass die Waldabstandslinie in der UeO „I.________“ bis heute nicht den tatsächlichen Verhältnissen angepasst worden ist, darf sich nicht zum Nachteil der Beschwerdegegner auswirken. Das Einhalten des Waldabstandes gemäss der UeO „I.________“ hätte ausserdem zur Folge, dass die Bauparzelle Thun Gbbl. Nr. G.________ kaum vernünftig überbaut werden könnte. Der verkürzte Waldabstand führt auch nicht dazu, dass die Waldbewirtschaftung erschwert wird. Eine Schädigung des geplanten Neubaus durch Windwurf oder Brand ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die Beschattung des Neubaus ist geringfügig. Weitere öffentliche Interessen, welche einer Ausnahme entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Es liegen somit besondere Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 KWaG vor, welche eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der in der UeO „I.________“ festgelegten Waldabstandslinie rechtfertigen.
5.Grosser Grenzabstand
a)Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben unterschreite den reglementarischen grossen Grenzabstand von 11 m auf der besonnten Längsseite (Südseite) gegen die H.________strasse hin um 7 m. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für diese deutliche Unterschreitung seien nicht erfüllt. Der Bauherrschaft gehe es einzig darum, ihre Parzelle möglichst Gewinn bringend auszunutzen.
b)Nach Art. 12 Abs. 2 BauG sind für die gegenüber Nachbargrundstücken einzuhaltenden Grenzabstände die Vorschriften der Gemeinden massgebend. Art. 14 Abs. 1 Bst. c GBR15 bestimmt, dass sich die Bauabstände von Gebäuden nach den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen richten. Die Messweise der Grenzabstände wird dabei in Anhang 1 Ziffer 1.2 des GBR erläutert (Art. 14 Abs. 4 GBR). Danach haben Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen auf einer Seite, aber nicht im Norden, einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Die Wahl, ob der grosse Grenzabstand an der Ost-, Süd- oder Westseite angeordnet wird, bleibt somit freigestellt. Der grosse Grenzabstand darf lediglich nicht im Norden liegen. Das auf Parzelle Thun Gbbl. Nr. G.________ geplante Projekt weist auf seiner Ostseite zur Nachbarparzelle Thun Gbbl. Nr. J.________ des Beschwerdeführers einen Abstand von 11,5 m auf16. Damit ist der nach Art. 21 Abs. 1 GBR in der Wohnzone W 2 für Wohnbauten vorgeschriebene grosse Grenzabstand von 11 m eingehalten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG ist somit nicht erforderlich. Damit steht fest, dass das Bauvorhaben bloss eine Ausnahme für die Unterschreitung des Waldabstands erfordert. Eine unzulässige Kumulation von Ausnahmebewilligungen liegt somit nicht vor.
6.Denkmal- und Ortsbildschutz
a)Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben befinde sich in unmittelbarer Nähe eines Gebäudeensembles, welches aus drei erhaltenswerten Bauten bestehe. Der geplante Neubau hebe sich in massstäblicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Dachform (Flachdach) deutlich von diesem Gebäudeensemble ab. Die ästhetische Ausgestaltung des Bauvorhabens mute eher einfach an.
b)Laut Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde Thun hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmt in Art. 5 Abs. 1 GBR, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies betrifft insbesondere:
-die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,
-die Eigenheiten des Quartiers,
-die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,
-Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,
-die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen,
-die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,
-die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie
-die Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum.
Besondere Bestimmungen gelten, wenn Bauvorhaben ein Denkmal im Sinn von Art. 10a BauG betreffen. Nach Art. 10a Abs. 1 BauG sind Baudenkmäler herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG).
c)Die Beschwerdegegner planen, den Neubau in unmittelbarer Nähe der Gebäude H.________strasse 23, 23 A und 25 zu erstellen, welche im Bauinventar der Gemeinde Thun als erhaltenswert aufgeführt sind. Dieses Inventar wurde am 17. August 1995 durch Genehmigungsbeschluss des kantonalen Amtes für Kultur anerkannt. Die drei erhaltenswerten Liegenschaften werden im Inventar wie folgt umschrieben:
• Liegenschaft H.________strasse 23:
„Chalet Ermitage“, erb. 1913, heutiges Erscheinungsbild nach Grossumbau 1952.
Komplex gegliederter Baukörper: monumentales Chalet auf massiver Sockelzone und weit ausladendes Satteldach. Prägend ist der ungewöhnlich reiche Bauschmuck mit farblich stark akzentuiertem Holzwerk, Schmiedeeisenzier und Spenglerarbeiten. Grosse terrassierte Gartenanlage.
Bildet zusammen mit Nr. 23 A und 25 eine Gruppe von nicht zu übertreffender Skurrilität.“
• Liegenschaft H.________strasse 23 A:
„Wohnhaus, ehem. wohl Dependance zur Ermitage, erb. 1942 in internationalem Alpenstil; durch eigenwillige Bauzier reich gegliederter Massivbau unter Satteldach.
Bildet zusammen mit Nr. 23 und 25 eine Gruppe von kaum zu übertreffender Skurrilität.“
• Liegenschaft H.________strasse 25 (südlich der Bauparzelle Thun Gbbl. Nr.G.________):
„’Zum Licht’, im Kern um 1910, heutiges Aussehen nach Umbau 1941, nach Brand 1954 wiederhergestellt.
Chalet auf massivem Sockelgeschoss, im Vergleich zum benachbarten Ermitage weniger aufwendige Gliederung und Bauzier.
Brunnen beim Eingang aus der Trinkhalle des ehem. Weissenburg-Bades.
Bildet zusammen mit Nr. 23 und 23 A eine Gruppe von kaum zu übertreffender Skurrilität.“
d)Die OLK hält in ihrem Fachbericht fest, die Bauparzelle befinde sich in einem Wohnquartier, welches von der Thuner Innenstadt durch den M.________wald etwas abgeschottet an der Gemeindegrenze zu Hilterfingen liege. Am sonnigen Südhang über dem Wartboden stünden Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser aus den verschiedensten Epochen mit unterschiedlichen Baustilen, Baumaterialien und Farben. Dies ergebe einen heterogenen Eindruck. Die unmittelbare bauliche Umgebung des Bauvorhabens werde einerseits durch ein Ensemble von drei ähnlichen, erhaltenswerten und sehr reich verzierten Bauten, andererseits durch „stimmige Aussenräume“ in Waldnähe geprägt. Zwei der erhaltenswerten Häuser stünden talseitig der H.________strasse mit Firstrichtung quer zum Hang und seien von weitem gut sichtbar. Das dritte Gebäude mit Firstrichtung parallel zum Hang liege am oberen Rand der H.________strasse. Der Wald grenze nördlich unmittelbar an die Bauparzelle an. Für ein Einfamilienhaus weise der geplante Neubau mit einer Länge von 25 m und einer Breite von 7,10 m beachtliche Ausmasse auf. Er stehe zweigeschossig auf der oberen Strassenmauer. Der massige Baukörper mit bündigem Flachdach sei weiss verputzt. Beide Stirnfassaden seien geprägt von grossen, über zwei Geschosse laufenden Glasflächen mit vorgelagerten Terrassen. Die Bauparzelle liege direkt hinter der Gebäudegruppe mit den drei erhaltenswerten Häusern und sei wegen der Steilheit des Geländes von weitem gut sichtbar. Auf der engen Bauparzelle sei der Grundriss zu grosszügig angelegt. Der Neubau liege im Unterschied zu den Nachbargebäuden auf einem Plateau und sei ein Stockwerk zu hoch, um sich in die nähere Bebauung richtig einzuordnen. Als langer, quer zum Hang liegender „Riegel“ sprenge der Baukörper den Massstab und die „Körnigkeit“ des Ortes klar. Auch die weiss verputzte Oberfläche sowie die übergrossen Glasflächen und Terrassen reagierten nicht auf die kleinmassstäbliche, filigrane Architektur der Nachbargebäude. Das Bauvorhaben nehme weder durch seine Lage und Stellung, noch durch seine Proportionierung und Volumetrie, noch durch seine weiteren Gestaltungselemente, das heisst seine Farbgebung und Materialisierung, Rücksicht auf die nähere Umgebung mit der erhaltenswerten Baugruppe und ihren Aussenräumen in Waldnähe. Einzig die gewählte Dachform sei an diesem Ort denkbar.
Der Neubau als störender weisser Baukörper vor dunklem Hintergrund könne an diesem empfindlichen, von weitem einsehbaren Ort nicht zu einer guten Gesamtwirkung beitragen und beeinträchtige die Ensemblewirkung der Nachbargebäude. Das Projekt sei daher zu überarbeiten.
e)Der Augenschein hat gezeigt, dass das fragliche Quartier an der H.________strasse hauptsächlich in Ein- und Zweifamilienhäuser aufgegliedert ist. Vereinzelt bestehen auch Mehrfamilienhäuser. Südwestlich der Bauparzelle befindet sich eine kleine Siedlung mit neueren Doppeleinfamilienhäusern (Liegenschaften H.________strasse K.________ A-F). Die unmittelbare Umgebung der Bauparzelle Thun Gbbl. Nr. G.________ wird durch die drei erhaltenswerten, im Chaletstil erbauten Häuser an der H.________strasse 23, 23 A und 25 geprägt. Währenddem die Liegenschaften an der H.________strasse 23 und 25 südlich an die H.________strasse mit Firstrichtung quer zur Strasse angrenzen, befindet sich das Gebäude an der H.________strasse 23 A unmittelbar östlich der Bauparzelle mit Firstrichtung parallel zum Hang. Die umliegenden Häuser sind eher kleinmassstäblich gebaut. Der rund 25 m lange, 7 m breite und 6,7 m hohe Neubau befindet sich auf einer podestartigen Aufschüttung, die rund 2 m über dem Strassenniveau der H.________strasse liegt. Er weist zudem verhältnismässig grosse Glasflächen und seitlich vorstehende Balkone auf. Die vorgesehene weisse Fassadenfarbe des Neubaus schafft zudem einen optisch starken Kontrast zum dahinter liegenden Waldstück. Der Neubau wäre wegen der Steilheit des Geländes von verschiedenen Standorten und auch aus grösserer Distanz gut einsehbar. Die architektonischen Anforderungen an das Projekt sind dementsprechend hoch anzusetzen. Der Neubau würde sich aufgrund seines exponierten Standortes, seiner Volumetrie und seiner Proportionen, aber auch wegen seiner Ausgestaltung von den umliegenden Bauten deutlich abheben und in der zweigeschossigen Wohnzone wie ein dreigeschossiger Bau wirken. Das Bauvorhaben schafft insbesondere keinen erkennbaren Bezug zur bestehenden, kleinmassstäblichen Umgebung. Die Umgebung der drei erhaltenswerten Liegenschaften an der H.________strasse 23, 23 A und 25, welche ein Gebäudeensemble bilden, würde gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG beeinträchtigt. Das Projekt führt zudem aufgrund seines erhöhten Standorts, seiner Form, seiner Proportionen und seiner Dimensionen auch nicht zu einer guten Gesamtwirkung mit der benachbarten Bebauung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GBR. Die Auffassung der OLK hat sich am Augenschein bestätigt und überzeugt.
Das Bauprojekt ist somit aus Gründen des Denkmal- und Ortsbildschutzes nicht bewilligungsfähig und gemäss den Empfehlungen der OLK zu überarbeiten17.
7.Strassenabstand
a)Aus den Baugesuchsplänen geht hervor, dass das Neubauprojekt auf der Südostseite im Bereich des Balkons den nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b GBR geltenden minimalen Strassenabstand von 4 m gegenüber der H.________strasse auf einer Länge von rund 12 m um 1,20 m unterschreitet. Die Vorinstanz hat die Ausnahmebewilligung für diese Unterschreitung mit der Begründung erteilt, durch den Balkon werde die Verkehrssicherheit nicht berührt.
b)Nach Art. 66 Abs. 1 SBG18 können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den vorgeschriebenen Strassenabständen bewilligt werden, wenn weder öffentliche noch wesentliche Interessen der Nachbarn verletzt werden. Diese Regelung ist jener von Art. 26 BauG nachgebildet19. Laut Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Als Ausnahmegrund kommen Verhältnisse des Bauherrn in Betracht, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung eines Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften keine genügende Berücksichtigung finden. Sie haben mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen20.
c)Die Beschwerdegegner begründen ihr Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstands einzig damit, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der Strasse in keiner Weise beeinträchtigt werde. Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG ersichtlich noch werden solche von den Beschwerdegegnern ausdrücklich geltend gemacht. Es ist daher fraglich, ob für die Unterschreitung des Strassenabstands eine Ausnahmebewilligung nach Art. 66 Abs. 1 SBG erteilt werden könnte. Die Frage kann indessen offen gelassen werden, da das Projekt aus den in Erwägung 6 genannten Gründen ohnehin nicht bewilligt werden kann.
8.Zusammenfassung
Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Holzschopfs Nr. K.________ und der Stützmauer auf Parzelle Thun Gbbl. Nr. F.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 Abs. 1 KWaG für die Unterschreitung der in der UeO „I.________“ festgelegten Waldabstandslinie durch den geplanten Neubau sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Projekt hält zudem den nach Art. 21 Abs. 1 GBR in der Wohnzone W 2 für Wohnbauten vorgeschriebenen grossen Grenzabstand von 11 m ein. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG ist somit nicht erforderlich. Der projektierte Neubau beeinträchtigt hingegen die Umgebung der erhaltenswerten Gebäude H.________strasse 23, 23 A und 25. Die Vorschriften von Art. 10b Abs. 1 BauG und Art. 5 Abs. 1 GBR werden verletzt. Das Bauvorhaben ist daher aus Gründen des Ortsbild- und Denkmalschutzes nicht bewilligungsfähig und ist zu überarbeiten. Zudem ist fraglich, ob für die Unterschreitung des südseitigen Abstandes zur H.________strasse eine Ausnahmebewilligung nach Art. 66 Abs. 1 SBG erteilt werden könnte. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Baubewilligung für den Neubau des geplanten Einfamilienhauses mit Garage und Nebenräumen wird – mit Ausnahme von Ziffer 13 betreffend die Baubewilligungsgebühren – aufgehoben.
9.Kosten
a)Bei diesem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG21). Diese betragen pauschal Fr. 1'400.00. Dazu kommen die Kosten für den Augenschein von Fr. 200.00 und die Kosten der OLK von 1'356.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG).
b)Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG haben die Beschwerdegegner als unterliegende Partei dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Parteivertreters des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 5'722.80 (Honorar: Fr. 5'200.00, Auslagen: Fr. 118.60, Mehrwertsteuer: Fr. 404.20) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
III.Entscheid
1.Es wird festgestellt, dass der Gesamtbauentscheid Nr. 942/53-2005 der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 18. Juli 2005, soweit er den Abbruch des Holzschopfs Nr. K.________ und der Stützmauer auf Parzelle Thun Gbbl. Nr. F.________ betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist.
2.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Baubewilligung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 18. Juli 2005 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebenräumen auf Parzelle Thun Gbbl. Nr. G.________ wird, mit Ausnahme von Ziffer 13 betreffend die Baubewilligungsgebühren, aufgehoben. Den Beschwerdegegnern wird für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebenräumen der Bauabschlag erteilt.
3.Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'956.00 werden den Beschwerdegegnern auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
4.Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr.5'722.80, einschliesslich Mehrwertsteuer, zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.
IV.Eröffnung
• Herrn Fürsprecher B.________ (mit Gerichtsurkunde)
• Herrn Fürsprecher E.________ (mit Gerichtsurkunde)
• Baupolizeibehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat (LSI)
• Regierungsstatthalter von Thun, zur Kenntnis (B-Post)
• Amt für Gemeinden und Raumordnung, z.H. der OLK, zur Kenntnis
BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION
Die Direktorin
B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin
Art. 40 BauGart. 40 LCart. 40 BauG
Art. 35 BauGart. 35 LCart. 35 BauG
Art. 35a BauGart. 35a LCart. 35a BauG
Art. 26 KWaGart. 26 LCFoart. 26 KWaG
Art. 25 KWaGart. 25 LCFoart. 25 KWaG
Art. 25 KWaGart. 25 LCFoart. 25 KWaG
Art. 26 KWaGart. 26 LCFoart. 26 KWaG
Art. 26 KWaGart. 26 LCFoart. 26 KWaG
Art. 34 KWaVart. 34 OCFoart. 34 KWaV
Art. 26 KWaGart. 26 LCFoart. 26 KWaG
Art. 26 KWaGart. 26 LCFoart. 26 KWaG
Art. 3 KWaGart. 3 LCFoart. 3 KWaG
Art. 26 KWaGart. 26 LCFoart. 26 KWaG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 12 BauGart. 12 LCart. 12 BauG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG
Art. 9 BauGart. 9 LCart. 9 BauG
Art. 10a BauGart. 10a LCart. 10a BauG
Art. 10a BauGart. 10a LCart. 10a BauG
Art. 10b BauGart. 10b LCart. 10b BauG
Art. 10b BauGart. 10b LCart. 10b BauG
Art. 66 SBGart. 66 LMJart. 66 LCG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 66 SBGart. 66 LMJart. 66 LCG
Art. 26 KWaGart. 26 LCFoart. 26 KWaG
Art. 26 BauGart. 26 LCart. 26 BauG
Art. 10b BauGart. 10b LCart. 10b BauG
Art. 66 SBGart. 66 LMJart. 66 LCG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG