152.053.5
Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Bildungs- und Kulturdirektion für die zentralen Personendatensammlungen
vom 25.02.2022 (Stand 01.04.2022)
Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V)2,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen.
Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Bildungs- und Kulturdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Direktionsverordnung gilt für die folgenden Einheiten der Bildungs- und Kulturdirektion:
unterstellte Orgaisationseinheiten,
beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten.
Art. 3 Antrags- und Zugriffsrechte
Die zugriffsberechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme, sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden in Anhang 1 festgelegt.
Art. 4 Benutzerkonten
Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.
Art. 5 Inkrafttreten und ausserordentliche Veröffentlichung
Diese Direktionsverordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)3 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Anhänge
Bern, 25. Februar 2022
Die Bildungs- und Kulturdirektiorin: Häsler
22-020