153.31
Gesetz über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates
vom 27.03.2002 (Stand 01.01.2003)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Dienstrechtliche Bestimmungen
Art. 1 Lohn und Sozialzulagen
Der Lohn der Mitglieder des Regierungsrates entspricht 115 Prozent des Maximums der höchsten für das Kantonspersonal geltenden Lohnklasse.
Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Sozialzulagen nach den für das Kantonspersonal geltenden Bestimmungen.
Im Übrigen gilt sinngemäss das allgemeine Personalrecht.
Art. 2 Aufwandentschädigung
Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten als Abgeltung für die ihnen aus ihrem Amt erwachsenden finanziellen Verpflichtungen und besonderen Auslagen im privaten Bereich eine persönliche Aufwandentschädigung von 8000 Franken im Jahr.
Der Grosse Rat kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die Teuerung anpassen.
Art. 3 Präsidialzulage
Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von 6000 Franken im Jahr.
Der Grosse Rat kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die Teuerung anpassen.
Art. 4 Übrige Leistungen
Dienstlich bedingte Auslagen werden den Mitgliedern des Regierungsrates vom Kanton ersetzt.
Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Einzelheiten des Auslagenersatzes und den Anspruch auf die Benutzung der kantonalen Infrastruktur zu dienstlichen Zwecken durch Verordnung.
2 Vorsorgerechtliche Sonderregelungen
Art. 5 Grundsatz
Die Bernische Pensionskasse (BPK) versichert die Mitglieder des Regierungsrates gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
Sofern nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten für die Mitglieder des Regierungsrates die gleichen Bestimmungen wie für das übrige bei der BPK versicherte Kantonspersonal.
Art. 6 Einkauf bei Amtsantritt
Bei der Amtsübernahme sind Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen an die BPK zu überweisen. Sie werden für den Einkauf verwendet.
Art. 7 Renten- und Kapitalleistungen
Beim Ausscheiden aus dem Amt leistet die BPK eine Kapitalabfindung oder sie richtet eine Ruhestandsrente aus. Die Art der Leistung und bei der Ruhestandsrente auch deren Höhe richten sich nach dem Lebensjahr, welches die oder der Zurücktretende im betreffenden Kalenderjahr erreicht, sowie nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Rücktrittes zurückgelegten vollen Amtsjahre im Regierungsrat. Für ganze Jahre und bei einem Einkauf auf das 31. Altersjahr zurück ist die Tabelle gemäss Anhang massgebend.
Die Ruhestandsrente wird für jedes nicht bis zum 31. Altersjahr zurück eingekaufte Versicherungsjahr um zwei Prozent des versicherten Verdienstes gekürzt.
Die Kapitalabfindung setzt sich aus dem Betrag der vom Mitglied des Regierungsrates geleisteten Eintrittsleistung samt einfachem Zins sowie aus 200 Prozent der vom Mitglied des Regierungsrates geleisteten Beiträge ohne Zins zusammen. Die Kapitalabfindung entspricht mindestens der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall nach den BPK- Leistungsgrundsätzen.
Art. 8 Überbrückungsrente
Bezieht ein Mitglied des Regierungsrates eine Ruhestandsrente, aber noch keine AHV- oder IV-Rente, hat es Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Sinne der BPK-Leistungsgrundsätze, sofern das Ausscheiden aus dem Amt nach Vollendung des 60. Altersjahres oder nach Vollendung des 56. Altersjahres und mindestens zwölf Amtsjahren im Regierungsrat erfolgt.
Art. 9 Kinderrente
Das aus dem Regierungsrat ausscheidende Mitglied hat einen Anspruch auf eine Kinderrente von 5/65 der Ruhestandsrente nach den BPK-Leistungsgrundsätzen.
Art. 10 Rückerstattung der Mehrleistungen
Der Kanton erstattet der BPK die auf Grund der vorsorgerechtlichen Sonderregelungen dieses Gesetzes erbrachten Mehrleistungen zurück.
Als Mehrleistungen gelten die gesamten Leistungen der BPK aus diesem Gesetz sowie die gesetzlichen Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge, bis das Mitglied des Regierungsrates das 65. Altersjahr vollendet hat.
Art. 11 Rentenkürzung
Erzielt das ausgeschiedene Mitglied des Regierungsrates vor der Vollendung des 60. Altersjahres ein Erwerbseinkommen, das zusammen mit den Leistungen auf Grund dieses Gesetzes sein auf den jeweiligen Zeitpunkt umgerechnetes früheres Gesamteinkommen übersteigt, so wird die Rente der BPK um den Mehrbetrag bis auf die den eigenen Leistungen entsprechende Rente gekürzt.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
Die vorsorgerechtlichen Sonderregelungen gelten für alle Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen.
Für bereits zugesprochene vorsorgerechtliche Leistungen gilt das bisherige Recht weiterhin.
Art. 13 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG):
Gesetz vom 30. Juni 1993 über die Bernische Pensionskasse (BPKG):
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bern, 27. März 2002
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
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