162.18
Reglement über das Tragen sichtbarer religiöser Symbole und religiöser Kleidung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
vom 29.11.2024 (Stand 01.01.2025)
Das Obergericht des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG )1,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieses Reglement regelt das Tragen sichtbarer religiöser Symbole und religiöser Kleidung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
Es findet Anwendung auf das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte, die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sowie die regionalen Schlichtungsbehörden.
Art. 2 Grundsatz
Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern ist das sichtbare Tragen von religiösen Symbolen und religiöser Kleidung in öffentlichen Sitzungen, bei Verhandlungen, bei der Eröffnung von Entscheiden und in Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten, den Parteivertreterinnen und Parteivertretern sowie im Rahmen öffentlicher Kommunikationsaufgaben nicht gestattet.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 29. November 2024
Im Namen des Obergerichts Die Präsidentin: Hubschmid Volz Der Generalsekretär: Häusler
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