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Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich

861.111.1 · Bern Gesetzessammlung

Fassung vom 1. Juli 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/bsg-rsb/861-111-1/de/direktionsverordnung-uber-die-sozialhilfe-im-asylbereich

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Bern Gesetzessammlung
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 1. Jan. 2024 nicht mehr in Kraft.

861.111.1

Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich

vom 10.06.2020 (Stand 01.07.2020)

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2 und 26 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV),

beschliesst:

1 Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Art. 1 Für Personen in Kollektivunterkünften

1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheit festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in Kollektivunterkünften für:

Unterstützungseinheit

Pauschale pro Einheit

Pauschale pro Person

eine Person

CHF 382

CHF 382

zwei Personen

CHF 702

CHF 351

drei Personen

CHF 960

CHF 320

vier Personen

CHF 1160

CHF 290

fünf Personen

CHF 1375

CHF 275

sechs Personen

CHF 1554

CHF 259

sieben Personen

CHF 1708

CHF 244

jede weitere Person

plus CHF 124

Art. 2 Für Personen in individuellen Unterkünften

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in individuellen Unterkünften für:

Haushaltsgrösse

Pauschale pro Haushalt

Pauschale pro Person

eine Person

CHF 696

CHF 696

zwei Personen

CHF 1065

CHF 533

drei Personen

CHF 1295

CHF 432

vier Personen

CHF 1489

CHF 372

fünf Personen

CHF 1684

CHF 337

sechs Personen

CHF 1825

CHF 304

jede weitere Person

plus CHF 141

Art. 3 Für Personen in besonderer Unterbringung

Für Personen in einer besonderen Unterbringung nach Artikel 49 SAFV beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat:

  1. bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60

  2. bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90

  3. bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140

  4. bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 180

  5. ab dem 18. Altersjahr CHF 180 bis 200

Art. 4 Für unbegleitete Minderjährige in Wohnheimen oder in Pflegefamilien

Für unbegleitete Minderjährige, die in Wohnheimen oder in Pflegefamilien untergebracht sind, beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat:

  1. bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60

  2. bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90

  3. bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140

  4. bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 180

Verbleibt eine Person nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs in einem Wohnheim für unbegleitete Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie, beträgt ihre Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 200 Franken.

Art. 5 Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen

Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen beträgt die Pauschale für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 510 Franken.

Art. 6 Für Personen in Untersuchungshaft

Für Personen in Untersuchungshaft beträgt die Pauschale für persönliche Auslagen pro Tag drei Franken.

2 Wirtschaftliche Hilfe für die Unterkunft

Art. 7

Die Übernahme der Wohnkosten für individuelle Unterkünfte richtet sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.

Wohnen bedürftige Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Miete in der Regel anteilsmässig pro Person übernommen.

3 Situationsbedingte Leistungen

Art. 8

Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere

  • a Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie

  • 1. ärztlich verordnete Heilmittel, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,

  • 2. ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verschriebene Diäten bei Notwendigkeit einer besonderen Kostform im Zusammenhang mit Allergien oder besonderen Krankheitsformen,

  • 3. ärztlich verordnete Arzneimittel, Präparate und Hilfsmittel für Schwangere, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,

  • 4. Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere,

  • 5. behinderungsbedingte Auslagen, soweit sie nicht anderweitig finanziert werden,

  • 6. medizinisch sinnvolle, aber nicht unabdingbare Leistungen im Bereich der Gesundheit,

  • b Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie von den Eltern zu tragen sind,

  • c Babyausstattung bis höchstens 350 Franken oder entsprechende Sachabgabe,

  • d Aufwendungen für Tagesschulen, soweit sie von den Eltern zu tragen sind,

  • e Aufwendungen für ausserordentliche Kosten, die im Zusammenhang mit Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung anfallen,

  • f Gebühren für obligatorische Dokumente sowie für Ausreisedokumente,

  • g Transportkosten für Transporte im Zusammenhang mit

  • 1. dem Besuch von Integrationsangeboten und Sprachkursen,

  • 2. obligatorischen Behördengängen,

  • 3. Botschaftsbesuchen aufgrund einer vorgesehenen Ausreise,

  • 4. medizinischen Untersuchungen und Behandlungen,

  • 5. Terminen für die Rückkehrberatung,

  • h Erwerbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar sind,

  • i weitere Ausbildungsunkosten, soweit sie für das Absolvieren der Ausbildung unabdingbar sind,

  • k Kosten für Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen oder mit freiwilligen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.

Bern, 10. Juni 2020

Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg

20-061