Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen Drohung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 623 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1
Beschuldigte 2
Beschuldigter 3
Beschuldigte 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand
Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2025 (BM 25 23150)
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Drohung, «Urkundenfabrikation», Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen die Beschuldigten gemäss Rubrum nicht an die Hand. Dagegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Nichtanhandnahme auf Kosten der Staatsanwaltschaft aufzuheben oder für nichtig zu erklären sei. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 auszurichten. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Januar 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO).
3.2
Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Der Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
3.3.2
Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
3.3.3
Der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.
4.
4.1
Hinsichtlich der angezeigten Drohung wurde die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuldners vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Gegenstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig benachrichtigt wird, insbesondere wenn der Schuldner sich vehement einem Pfändungsvollzug entzieht (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 6). Der Betreibungsbeamte kann nach Art. 91 Abs. 3 SchKG nötigenfalls auch Polizeigewalt in Anspruch nehmen, um Räumlichkeiten und Behältnisse des Schuldners zu öffnen, wenn sich dieser hierzu weigert, ohne dass zuvor ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden muss. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Das vom Betreibungsamt angekündigte Vorgehen beim Pfändungsvollzug in der Wohnung von E.________ (Öffnen der Wohnung unter Beizug der Polizei und eines Schlüsseldienstes im Falle dessen Abwesenheit) stellt eine gemäss Art. 91 SchKG gesetzlich erlaubte Handlung i.S.v. Art. 14 StGB dar. Damit ist vorliegend der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig für die Überprüfung von Verwaltungshandlungen des Betreibungsamtes. Für Beschwerden gegen Verfügungen der regionalen Betreibungsämter oder Anordnungen von Disziplinarmassnahmen gegen fehlbare Angestellte der Betreibungsämter ist vielmehr die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Zivilkammer des Obergerichts) zuständig.
4.2
Wenn der Beschwerdeführer dagegen zusammengefasst vorbringt, dass im zitierten Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht stehe, dass in seine Wohnung eingebrochen werden dürfe, so ist das korrekt. Die Staatsanwaltschaft zitiert in der angefochtenen Verfügung jedoch auch den hier einschlägigen Art. 91 Abs. 3 SchKG, in dem festgehalten wird, dass der Schuldner dem Beamten auf Verlangen Behältnisse und Räumlichkeiten öffnen muss, wobei der Beamte hierfür nötigenfalls Polizeigewalt in Anspruch nehmen kann (vgl. SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 91 SchKG).
4.3
Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass die Prüfung des angezeigten Sachverhalts auf Straftaten sehr wohl die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Verwaltungshandlungen zu überprüfen. Dabei verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Abschnitt davor darlegt, wieso ihrer Ansicht nach gar kein strafbares Verhalten vorliegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. E. 3.1). Für das Vorbringen, die Staatsanwaltschaft hätte das Betreibungsbegehren edieren sollen, kann auf E. 6 verwiesen werden.
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft durch den Verweis auf ein früheres Verfahren, in dessen abschliessender Verfügung dem Beschwerdeführer bereits erklärt worden sei, dass das angezeigte Verhalten nicht strafbar sei, in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle. Deshalb sei die angefochtene Verfügung nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Verweis auf frühere Verfahren stellt keine Vorbefassung dar (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 56 StPO). Selbst wenn man dies anders sehen möchte, bestimmt Art. 59 Abs. 3 StPO, dass die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, werden erst nach dem Entscheid und auch nur auf Antrag einer Partei aufgehoben und wiederholt (Art. 60 Abs. 1 StPO). Daraus folgt keine Nichtigkeit (BOOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 60 StPO).
6.
6.1
Wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass die Sache vor der Edition des Betreibungsbegehrens nicht spruchreif sei, rügt er sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO. Dabei verkennt er, dass der Untersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt und die Untersuchungsmaxime die Strafbehörden nicht zu proaktivem Handeln verpflichtet (RIE- DO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Ein laufendes Verfahren ist vorliegend gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfahren zu eröffnen.
6.2
An mehreren Stellen in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Betreibungsbegehren zu edieren gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Beizug von Akten eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). Zur Eröffnung eines Strafverfahrens bedarf es jedoch eines hinreichenden Tatverdachtes (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).
6.3
Auch was der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts vorbringt, verfängt nicht. Daraus, dass seine Schilderung in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt oder widerlegt worden sein soll, schliesst der Beschwerdeführer, dass diese als glaubhaft eingeschätzt werde. Die angefochtene Verfügung wird jedoch dahingehend begründet, dass das angezeigte Verhalten gar nicht strafbar sein kann. Damit kann die Staatsanwaltschaft offen lassen, ob die Schilderung des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht. Der Tatverdacht hat sich nämlich auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne zu beziehen (statt vieler: ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328). Wenn bereits feststeht, dass das angezeigte Verhalten gar nicht strafbar sein kann, so kann auch kein Verdacht auf eine Straftat entstehen. Es ist somit nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht verneinte und auf den Beizug des Betreibungsbegehrens verzichtete.
7.
7.1
Was die Rechnungsstellung durch die Beschuldigte 2 anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons Bern gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt wurde (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitierten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden an die Beschuldigte 2 bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die Beschuldigte 2 zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [OrV FIN; BSG 152.221.171]). Die vorgebrachte (angeblich strafrechtlich relevante) Diskrepanz zwischen der Gläubigerin der fraglichen Rechnung und der Beschuldigten 2 als Empfängerin der zu leistenden Zahlung ist gesetzlich vorgesehen und vermag weder einen Anfangsverdacht auf die angezeigten Straftatbestände zu begründen noch das Erlöschen der Forderung infolge Unmöglichkeit (vgl. Art. 119 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) zur Folge zu haben.
7.2
Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, verfängt sodann nicht. Er setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, in der ausführlich dargelegt wird, wieso kein strafbares Verhalten vorliegen kann. Auf diese Begründung kann verwiesen werden. Die geltend gemachten Verletzungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und des Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) sind aus strafrechtlicher Perspektive genau so wenig von Belang wie die Überlegungen zur Gewaltentrennung, die der Beschwerdeführer anstellt.
8.
8.1
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Vorliegend erstattete E.________ erneut Strafanzeige im Zusammenhang mit hängigen Betreibungsverfahren gegen ihn und wegen Straftatbeständen, die er bereits mehrfach angezeigt hat. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland E.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 12.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. E.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden E.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass die angezeigten Sachverhalte keine Straftatbestände erfüllen und keine Untersuchung eröffnet wird. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Entsprechend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf E.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
8.2
Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
8.3
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Wenn er vorbringt, dass er nicht wissen oder ahnen müsse, wie das Verfahren ausgehe, da die Würdigung des Sachverhaltes Sache der Staatsanwalt- schaft sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die Nichtigkeit von Betreibungen aufgrund vermeintlich ungültiger Signierung sowie die Rechnungsstellung durch die Finanzdirektion bereits zigmal anzeigte und es sich hierbei offensichtlich um jeweils dieselben Vorwürfe handelt, die der Beschwerdeführer erhebt. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte er am 12. Juni 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers statt vieler auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht grobe Fahrlässigkeit für einen Rückgriff aus.
9.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die verfügende Staatsanwältin durch den Verweis auf ein früheres Verfahren durch Vorbefassung befangen sei. Vorliegend ist (insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsbegehren) nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die verfügende Staatsanwältin stellt.
10.2
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die verfügende Staatsanwältin pauschal als befangen, da sie auf ein früheres Verfahren verweist. Damit kommt er seiner Begründungspflicht hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens nicht genügend nach. Da dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Verweis auf frühere Verfahren stellt keine Vorbefassung dar (vgl. BOOG, a.a.O., N. 17b zu Art. 56 StPO).
10.3
Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 478 vom 6. Mai 2026).
11.2
Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich nicht vernehmen, weshalb ihnen mangels entschädigungswürdigen Aufwands schon allein deshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
6.
Zu eröffnen:
dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 11. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:
Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.