Akteneinsicht
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 77 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. von Glutz
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v. d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand
Akteneinsicht Strafverfahren wegen Verkehrsunfall
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Januar 2026 (BJS 26 1078)
Erwägungen
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 2025 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wies die Staatsanwaltschaft das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gestellte Gesuch um Akteneinsicht ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 6. Februar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 16. Februar 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. Februar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien im hängigen Verfahren spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Parteistellung kommt dabei gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie im Hauptverfahren der Staatsanwaltschaft zu. Als Privatklägerschaft gilt dabei nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Dabei ist der Strafantrag nach Art. 118 Abs. 2 StPO dieser Erklärung gleichgestellt. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1).
3.2
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Abzu- grenzen ist das staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren vom polizeilichen Ermittlungsverfahren, in dem kein Recht auf Akteneinsicht besteht (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 309 StPO). Durch die Eröffnung des staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens wird sodann auch Klarheit über die Privatklägerschaft geschaffen (VOGEL- SANG, a.a.O., N. 15 zu Art. 309 StPO).
Der hinreichende Tatverdacht stellt einen qualifizierten Verdacht dar (VOGELSANG, a.a.O., N. 23 zu Art. 309 StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2;6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1;6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, kann die Staatsanwaltschaft polizeiliche Berichte oder Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Eine solche Überweisung ist jedoch nur im notwendigen Einzelfall zulässig, wenn der Tatverdacht noch nicht hinreichend ist und Zweifel daran bestehen, dass überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt; sie darf nicht standardmässig erfolgen. Im Zweifel ist eine Untersuchung zu eröffnen (VOGEL- SANG, a.a.O., N. 33 zu Art. 309 StPO). Auf die Eröffnung der Untersuchung kann die Staatsanwaltschaft verzichten, indem sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Dies ist nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafanzeige oder die polizeilichen Ermittlungen ohne eigene Untersuchungshandlungen und grundsätzlich innert Tagen entscheiden kann (VOGELSANG, a.a.O., N. 47 zu Art. 309 StPO). Nimmt sie selbst Untersuchungshandlungen vor, richtet sich das Verfahren nach Art. 311 ff. StPO und eine Nichtanhandnahme ist ausgeschlossen (VOGELSANG, a.a.O., N. 25 zu Art. 309 StPO). Die Untersuchung gilt dabei materiell als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4.). Das zusätzliche Einholen von Berichten und Auskünften ist allerdings auch vor der Eröffnung einer
Untersuchung möglich, wenn dies eine klar begrenzte und rasche Abklärungshandlung darstellt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3 [Einholung eines Berichts des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern]; BK 14 156 vom 10. November 2014 E. 5.4 [Einholung eines Arztberichts einer psychiatrischen Klinik]).
3.3
Bei einfachen Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unmittelbar der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen geschützt. Individualinteressen wie Leib und Leben oder Eigentum und Vermögen werden durch die Verkehrsregeln demgegenüber nur mittelbar geschützt (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 88 zu Art. 115 StPO; BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1). Erleidet eine Person infolge einer Verkehrsregelverletzung eine Körperverletzung, ergibt sich ihre Geschädigtenstellung daher nicht aus den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG, sondern aus dem in Betracht fallenden Körperverletzungsdelikt, namentlich aus Art. 125 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0).
3.4
Nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die gleichen Voraussetzungen wie die vorsätzliche Körperverletzung nach Art. 122 und Art. 123 StGB an, verlangt wird jedoch Fahrlässigkeit statt Vorsatz (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4.
Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 125 StGB). Bei einfacher fahrlässiger Körperverletzung muss wenigstens das nach Art. 123 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegen. Andernfalls bleibt die fahrlässige Verursachung straflos, da die fahrlässige Tätlichkeit nicht strafbar ist (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 125 StGB, N. 2). Eine einfache Körperverletzung liegt insbesondere vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen bestehen, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Als Beispiele werden etwa Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen genannt, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Strafrechtlich relevant ist nicht jeder Erfolg, sondern das Eingehen eines unerlaubten Risikos. Massgebend ist, ob die nach den Umständen und persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt verletzt wurde (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 99 ff. zu Art. 12 StGB). Im Strassenverkehr bestimmen die Verkehrsregeln, welche Sorgfalt einzuhalten ist. Eine Verkehrsregelverletzung kann daher die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begründen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 125 StGB, N. 7).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zusammengefasst damit, dass nach derzeitiger Datenlage nur Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung Verfahrensgegenstand bildeten. Diese Tatbestände schützten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen und damit öffentliche Interessen. Individualrechtsgüter würden durch die Verkehrsregeln nur mittelbar geschützt. Den Strafantrag wegen Körperverletzung, den die Beschwerdeführerin mit dem Einsichtsbegehren gestellt habe, nehme die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis. Sie sehe allerdings noch keinen hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Untersuchung wegen eines Körperverletzungsdelikts zu rechtfertigen vermöge. Sie fordere die Beschwerdeführerin daher auf, die erforderlichen Beweise beizubringen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ein hinreichender Tatverdacht sehr wohl bestehe, da für die Beschwerdeführerin eine Ambulanz aufgeboten worden und eine Spitaleinweisung erfolgt sei. Da nach dem Strafantrag wegen Körperverletzung ein Delikt gegen Leib und Leben in Betracht falle, sei die Beschwerdeführerin geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Weiter sieht die Beschwerdeführerin in der Aufforderung, die erforderlichen Beweise beizubringen, einen unzulässigen Zirkelschluss. So werde die Akteneinsicht vom Beibringen von Beweisen abhängig gemacht werden, während eine sachgerechte Stellungnahme erst nach dem Einsehen der Akten möglich sei. Die Akteneinsicht dürfe nicht von der vorgängigen Beibringung medizinischer Belege abhängig gemacht werden.
4.2
Zu prüfen ist zunächst, ob aufgrund der vorhandenen Akten ein hinreichender Tatverdacht wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB besteht. Hierzu wird der Tatverdacht anhand der einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Abs. 1 StGB geprüft.
4.3
Vorliegend ist im Polizeirapport vom 30. Oktober 2025 vermerkt, dass die Beschwerdeführerin mässig bis schwer, aber nicht lebensbedrohlich verletzt zwecks Kontrolle mit der Ambulanz in die D.________ (Klinik) transportiert worden sei. Die handschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin habe in der Klinik stattgefunden. Bereits diese Angaben lassen eine tatbestandsmässige Körperverletzung jedenfalls nicht von vornherein ausscheiden. Ob die Verletzungen das Mindestmass von Art. 123 StGB tatsächlich erreichen, wird anhand der medizinischen Unterlagen abschliessend zu klären sein. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts auf den Verletzungserfolg genügt die derzeitige Aktenlage jedoch (vgl. bestätigend den mit Eingabe vom 2. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft schliesslich aktenkundig gemachten Arztbericht vom 30. Oktober 2025, welchem sich unter anderem als Diagnose eine undislozierte Beckenringverletzung Typ I, eine Hospitalisation vom 22.-27. Oktober 2025 und eine Entlassung zur weiteren Kur nach E.________ (Kurhaus) entnehmen lassen; vor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welche auf Abweisung schliesst, nicht leicht nachvollziehbar).
4.4
Weiter muss ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten in Betracht fallen. Nach den Akten steht ein Verkehrsunfall vom 22. Oktober 2025 in F.________ (Ortschaft) zur Diskussion, wobei gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung ermittelt wird. Konkret wird diesem laut Anzeigerapport Nichtbelassen des Vortritts bei der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz als Lenker eines Personenwagens und mangelnde Aufmerksamkeit als Lenker eines Personenwagens vorgeworfen. Dabei habe der Beschuldigte gemäss dem im Anzeigerapport festgehaltenen Unfallhergang den Kreisverkehrsplatz mit dem Personenwagen befahren und dabei die von links mit dem Fahrrad herkommende Beschwerdeführerin übersehen. In der Folge sei der Beschuldigte mit der linken Front des Personenwagens mit der rechten Seite des Fahrrades der Beschwerdeführerin kollidiert. Der Beschuldigte gab in der polizeili- chen Einvernahme nach dem Unfall an, er habe das Velo erst im Moment der Kollision wahrgenommen. Es besteht also der Verdacht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten.
4.5
Infolge der mutmasslichen Sorgfaltspflichtverletzung kollidierten die beiden Fahrzeuge. Durch die Kollision stürzte die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen des Beschuldigten zu Boden. Die Verletzungen im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts sind möglicherweise kausal auf die mutmassliche Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist eine Kollision zwischen zwei Fahrzeugen jedenfalls geeignet, einen Sturz und dadurch verursachte Verletzungen herbeizuführen. Auch der Adäquanzzusammenhang ist damit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts zu bejahen.
4.6
Schliesslich ist Art. 125 Abs. 1 StGB ein Antragsdelikt. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Januar 2026 Strafantrag wegen «Körperverletzung». Der Unfall ereignete sich am 22. Oktober 2025, weshalb der Strafantrag, soweit die Antragsfrist bereits am Unfalltag zu laufen begann, innert der dreimonatigen Frist von Art. 31 StGB gestellt wurde. Eine unvollständige rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag nicht ungültig (RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 30 StGB). Es ist deshalb unerheblich, dass die Beschwerdeführerin keinen spezifischen Tatbestand nannte.
4.7
Nach dem Gesagten bestehen hinreichende Anhaltspunkte bezüglich aller Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Damit liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor. Für die vorliegend zu beurteilende Frage der Parteistellung und der Akteneinsicht ist somit von einem hinreichenden Tatverdacht wegen fahrlässiger Körperverletzung auszugehen.
4.8
Die Beschwerdeführerin ist durch das in Betracht fallende Körperverletzungsdelikt unmittelbar in ihrer körperlichen Integrität betroffen. Art. 125 StGB schützt Leib und Leben beziehungsweise die körperliche und gesundheitliche Integrität als Individualrechtsgut. Sie hat sich daher insoweit rechtmässig als Privatklägerin konstituiert (Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO).
5.
5.1
Damit ist weiter zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch trotz Parteistellung der Beschwerdeführerin verweigern durfte. Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen. Der Begriff «spätestens» zeigt, dass die Akteneinsicht nicht erst ab diesem Zeitpunkt zulässig ist. Art. 101 Abs. 1 StPO ist insoweit als Minimalvorschrift zu verstehen (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 101 StPO). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht schon vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3).
Beim pflichtgemässen Ermessen handelt sich um eine gesetzlich eingeräumte Entscheidungskompetenz, die nach sachlichen Kriterien sowie verfassungs- und gesetzeskonform wahrzunehmen ist (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 591). Die Staatsanwaltschaft darf die Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person daher nicht grundsätzlich verweigern, sondern hat darzulegen, dass im konkreten Fall ein sachlicher Grund für eine Einschränkung besteht.
5.2
Vorliegend ist kein solcher Grund ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der Akteneinsicht nicht etwa mit Kollusionsgefahr oder Geheimhaltungsinteressen. Sie stützte sich vielmehr darauf, dass nach ihrer Auffassung noch kein hinreichender Tatverdacht wegen eines Körperverletzungsdelikts bestehe und der Beschwerdeführerin deshalb keine entsprechende Parteistellung zukomme. Diese Begründung trifft nach dem oben Gesagten nicht zu. Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten stattgefunden hatte und die wichtigsten Beweise möglicherweise noch nicht vollständig erhoben waren. Dieser Verfahrensstand kann zwar im Einzelfall eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen. Er genügt für sich allein jedoch nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einsichtnahme den Untersuchungszweck gefährden könnte. Solche Anhaltspunkte sind weder der angefochtenen Verfügung noch den Akten zu entnehmen.
5.3
Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf noch fehlende medizinische Unterlagen rechtfertigt die Verweigerung der Akteneinsicht nicht. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, medizinische Unterlagen zu ihren Verletzungen einzureichen. Daraus folgt aber nicht, dass die Akteneinsicht bis zum Einreichen dieser Unterlagen verweigert werden darf. Wie dargelegt, bestehen bereits aufgrund des Polizeirapports und der Einvernahme in der Klinik hinreichende Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung.
6.
Zusammenfassend bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin ist durch das in Betracht fallende Körperverletzungsdelikt unmittelbar in ihren Rechten betroffen und hat sich durch den Strafantrag als Privatklägerin konstituiert. Die Staatsanwaltschaft durfte ihr die Akteneinsicht daher nicht mit der Begründung verweigern, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht wegen eines Körperverletzungsdelikts, weswegen es ihr an der entsprechenden Parteistellung fehle. Konkrete Gründe, welche eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen, wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Januar 2026 ist aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1’400.00. Die obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine Entschädigung («nach PKV») zwar beantragt, diese aber nicht, wie es für die Privatklägerschaft gesetzlich vorgeschrieben ist, beziffert und belegt. Auch hat sie sich die Einreichung einer Kostennote nicht vorbehalten. Damit kommt sie ihrer Substantiierungspflicht nicht genügend nach (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO). Es ist folglich keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO), weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. Januar 2026 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern.
3.
Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
dem Beschuldigten (per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 19. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.
von Glutz
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.